Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2005 - XII ZB 209/03

published on 20/07/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2005 - XII ZB 209/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 209/03
vom
20. Juli 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4
Auch Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen beim Kommunalen Versorgungsverband
Thüringen (ZVK-KVTh) sind nach der Ände rung der für sie geltenden
Satzung im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als
volldynamisch zu beurteilen (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004
- XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 -
FamRZ 2004, 1706, vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959 und
vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878).
BGH, Beschluß vom 20. Juli 2005 - XII ZB 209/03 - OLG Jena
AG Stadtroda
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. August 2003
a) dahin abgeändert, daß beim analogen Quasi-Splitting zu Lasten der Zusatzversorgungskasse Thüringen beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen der monatliche Ausgleichsbetrag , bezogen auf den 31. Juli 2001, nicht 13,51 €, sondern 7,02 € beträgt, und
b) darüber hinaus wie folgt ergänzt: Zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der SV Nr. werden auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Vers.Nr.: ) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1,39 €, bezogen auf den 31. Juli 2001, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 18. Dezember 1982 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 31. Dezember 1961) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 31. Januar 1961) am 3. August 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA (angleichungsdynamische) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 22,18 €, bezogen auf den 31. Juli 2001, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen (ZVK-KVTh; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA (angleichungsdynamische ) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1,87 €, bezogen auf den 31. Juli 2001, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der ZVK-KVTh hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag im Wege des analogen Quasi-Splittings
13,51 € beträgt, und daß die insoweit begründeten Anwartschaften nicht angleichungsdynamisch sind. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Dezember 1982 bis 31. Juli 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der BfA in Höhe von (angleichungsdynamisch) 351,95 € sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von (angleichungsdynamisch) 396,30 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 2001, ausgegangen. Die für die Antragsgegnerin bei der ZVKKVTh bestehenden (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in der Leistungsphase statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragsgegnerin mit monatlich 27,02 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Die weiteren (nicht angleichungsdynamischen ) Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der SV weitere B (SV; eteiligte zu 3) haben Amts- und Oberlandesgericht entgegen der Auskunft der SV als private Rentenversicherung gewertet und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Nach der Auskunft der SV vom 28. Januar 2001 beträgt das ehezeitliche Deckungskapital 587 €; eine Realteilung ist nicht vorgesehen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde macht die ZVK-KVTh weiter geltend, die bei ihr bestehenden Anrechte seien auch im Anwartschaftsstadium als statisch zu behandeln. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat die für die Antragsgegnerin bei der ZVKKVTh bestehenden (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium volldynamisch und im Leistungsstadium statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). Gleiches gilt für Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden und der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959) und für Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878). 2. Ebenso sind die Versorgungsanrechte der Antragsgegnerin bei der ZVK-KVTh nach der Neufassung der Satzung der Zusatzversorgungskasse in der Neufassung vom 18. September 2002 (ThürStAnz Nr. 42/2002, S. 2565), geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 21. November 2 003 (ThürStAnz Nr. 7/2004, S. 498) und durch die 2. Änderungssatzung vo m 19. Mai 2004
(ThürStAnz Nr. 27/2004, S. 1724) als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten. Die ZVK-KVTh hat - wie die VBL - mit Wirkung ab 1. Januar 2002 ihre Versorgungsregelungen grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt. Nach dem Punktemodell bestimmen sich die Anrechte bei der ZVK-KVTh im Anwartschaftsstadium nach § 34 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der Satzung der ZVK-KVTh grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich nach § 33 Abs. 1 der Satzung der ZVK-KVTh dann dadurch, daß die Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meßbetrag von 4 € multipliziert wird. Dies gilt auch für die als sogenannte Startgutschrift aus den bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften sich ergebenden Versorgungspunkte. Wie bei der VBL ist in § 34 Abs. 3 der Satzung der ZVK-KVTh während der Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % angesetzt. Darüber hinaus können Versorgungspunkte nach §§ 34 Abs. 1 Satz 1 c), d), 35, 66, 68 der Satzung der ZVK-KVTh noch für soziale Komponenten (Kindererziehung u.ä.) und durch Bonuspunkte erworben werden. Daß die ZVK-KVTh bisher solche Überschüsse für die Bewilligung von Bonuspunkten erzielt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Leistungsstadium wird die Betriebsrente der ZVK-KVTh nach § 37 der Satzung jeweils zum 1. Juli jährlich um 1 % erhöht. Danach entspricht die Zusatzversorgung bei der ZVK-KVTh strukturell derjenigen bei der VBL, so daß Versorgungsanrechte bei der ZVK-KVTh aus
denselben Gründen wie bei der VBL (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 aaO) ebenfalls als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind. 3. Entgegen der Auffassung beider Vorinstanzen ist darüber hinaus die (nicht angleichungsdynamische) Leibrentenversicherung der Antragsgegnerin bei der SV in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. nur Senatsbeschluß vom 13. November 1985 - IVb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 344). 4. Danach ergibt sich gemäß §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 a und Nr. 5 a, Abs. 3, 4, 1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG, 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG folgende Berechnung: Bei der Umwertung der ZVK-KVTh-Anwartschaften in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 2,9 (Alter der Antragsgegnerin bei Ende der Ehezeit: 40 Jahre) um 65 % auf 4,785 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO). Aus der Jahresrente von 619,56 € errechnet sich demnach ein Barwert von 619,56 € x 4,785 = 2.964,59 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2001 von 0,0000957429 ergeben sich 0,2838 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 49,51 eine dynamische Rente von 14,05 €. Aus dem ehezeitlichen Deckungskapital der Leibrentenversicherung der Antragsgegnerin bei der SV (587 €) errechnet sich durch Multiplikationen mit dem am Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor von 0,0000957429 und dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 49,51 eine dynamische Rente in Höhe von monatlich 2,78 €.
Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragstellers in Höhe von 351,95 € stehen somit Anwartschaften der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 396,30 € + 14,05 € + 2,78 € = 413,13 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht der Antragsgegnerin in Höhe von 30,59 € errechnet (413,13 € ./. 351,95 € = 61,18 €; 61,18 € : 2 = 30,59 €). Davon entfallen - wovon bereits das Amtsgericht ausgegangen ist - 22,18 € auf das (angleichungsdynamische) Splitting sowie hinsichtlich des (nicht angleichungsdynamischen) analogen Quasi-Splittings 7,02 € auf die ZVK-KVTh und 1,39 € auf die SV.
Hahne Sprick Wagenitz Fuchs Dose
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

(1) Für Personen, die 1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit ei
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

(1) Für Personen, die 1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit ei
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published on 07/07/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 277/03 vom 7. Juli 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ. ja BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 4 Nach der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Verso
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Annotations

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.