Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2017 - XII ZB 204/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Das Amtsgericht richtete für den Betroffenen durch Beschluss vom 10. Oktober 2016 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung , Gesundheitssorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten ein. Das Landgericht wies die Beschwerde des Betroffenen durch Beschluss vom 18. Januar 2017 zurück. Der Beschwerdebeschluss wurde durch Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 (XII ZB 63/17 – juris) aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
- 2
- Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Beschluss zugrunde, mit dem das Amtsgericht die Betreuung um die Regelung des Postverkehrs und einen Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten erweitert hat. Das Landgericht hat die Beschwerde vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 21. Juni 2017 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Nachdem der Senat den zur ursprünglichen Betreuungsanordnung ergangenen Beschwerdebeschluss des Landgerichts aufgehoben hat, kann auch dessen Beschwerdebeschluss hinsichtlich der Erweiterung der Betreuung keinen Bestand haben. Da die zur ursprünglichen Betreuungsanordnung ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verfahrensfehlerhaft waren, fehlte es für die Erweiterung der Betreuung an einer Grundlage. So konnte insbesondere ein Einwilligungsvorbehalt für die Vermögensangelegenheiten nicht in zulässiger Weise angeordnet werden , nachdem eine Überprüfung der diesen Aufgabenkreis betreffenden Betreuungsanordnung vom Landgericht noch nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden war und wegen der erst später ergangenen Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auch noch nicht nachgeholt werden konnte.
- 4
- Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Guhling
AG Rheda-Wiedenbrück, Entscheidung vom 13.02.2017 - 8 XVII 218/16 -
LG Bielefeld, Entscheidung vom 10.04.2017 - 23 T 229/17 -
Annotations
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.