Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2001 - XII ZB 194/99

published on 17/01/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2001 - XII ZB 194/99
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 194/99
vom
17. Januar 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit
zwischen Vermieter und Hauptmieter.
BGH, Beschluß vom 17. Januar 2001 - XII ZB 194/99 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 1999 wird auf Kosten der Streithelferin der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 15.000 DM

Gründe:


I.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß, Umbaumaßnahmen in der von der Klägerin gepachteten und an die Streithelferin der Beklagten weiterverpachteten Gaststätte rückgängig zu machen. Das Urteil wurde der Beklagten am 26. März 1999 und ihrer Streithelferin am 13. April 1999 zugestellt. Gegen dieses Urteil hat die Streithelferin am 14. Mai 1999 (einen Tag nach Christi Himmelfahrt) Berufung eingelegt und diese am 14. Juni 1999 begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Berufungsfrist sei nicht gewahrt. Da die Voraussetzungen einer streitgenössischen Nebenintervention (§ 69 ZPO) nicht
gegeben seien, sei die Berufungsklägerin als unselbständige Streithelferin anzusehen und habe das Rechtsmittel deshalb nur innerhalb der für die unterstützte Hauptpartei laufenden Berufungsfrist von einem Monat seit Zustellung an diese einlegen können. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Streithelferin, der der Senat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt hat.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Streithelferin der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil die am 14. Mai 1999 eingelegte Berufung die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der - unselbständige - Streithelfer das Rechtsmittel der Berufung nur innerhalb der für die unterstützte Hauptpartei laufenden Berufungsfrist einlegen, die hier mit Zustellung des Urteils an die Beklagte am 26. März 1999 zu laufen begann. Nur wenn der Nebenintervenient gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei gilt, beginnt die Frist für sein Rechtsmittel mit der Zustellung der Entscheidung an ihn und nicht bereits mit der früheren Zustellung an die Hauptpartei (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1997 - IV ZR 137/96 - NJW-RR 1997, 919 m.N.).
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer streitgenössischen Nebenintervention der Beschwerdeführerin zutreffend verneint. Eine streitgenössische Nebenintervention setzt gemäß § 69 ZPO voraus , daß nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder des Prozeßrechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozeß erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 275, 276 f.). Das ist der Fall, wenn zwischen dem Streithelfer und dem Gegner der von ihm unterstützen Hauptpartei ein Rechtsverhältnis besteht, auf das sich die Rechtskraft der Entscheidung auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1997 aaO). Hingegen genügt es nicht, daß Rechte oder Verbindlichkeiten des Nebenintervenienten durch Rechte oder Verbindlichkeiten der Parteien bedingt oder in anderer Weise mittelbar von der Entscheidung des Hauptprozesses abhängig sind (vgl. MKZPO /Schilken 2. Aufl. § 69 Rdn. 4 m.N.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht 15. Aufl. § 50 VI 1). Erst recht genügt nicht der Umstand, daß der Nebenintervenient überhaupt im Verfahren als Streithelfer einer Partei aufgetreten ist, weil andernfalls die Regelung des § 69 ZPO sinnlos wäre. 1. Durch die von der Beklagten vorgenommene Unterverpachtung der Gaststätte sind vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin als Hauptverpächterin und der Streithelferin der Beklagten als Unterpächterin nicht begründet worden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Herausgabeanspruch des Hauptverpächters aus §§ 581 Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB gemäß § 556 Abs. 3 BGB auch gegenüber dem Unterpächter geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 79, 232, 235; Emmerich/Sonnenschein, Miete 7. Aufl. § 549 BGB Rdn. 27; Staudinger/Sonnenschein BGB [1995] § 556 Rdn. 51 m.w.N.). Nach § 425 Abs. 2 BGB wirkt das gegen einen der Gesamtschuldner ergangene Ur-
teil grundsätzlich nicht gegenüber dem anderen (vgl. auch BayObLG NJW-RR 1987, 1423); verklagt der Vermieter den Mieter und den Untermieter zusammen , sind diese nur einfache Streitgenossen (vgl. Kossoulis, Beiträge zur modernen Rechtskraftlehre [1986] S. 168). Ohne Erfolg macht die sofortige Beschwerde insoweit unter Berufung auf AG Hamburg NJW-RR 1992, 1487 geltend, die Rechtskraft eines vom Vermieter gegen den Mieter erstrittenen Räumungsurteils erstrecke sich auch auf den Untermieter. Es bedarf indes keiner Entscheidung, ob die materielle Abhängigkeit des Besitzrechts des Untermieters von der Rechtsstellung des Hauptmieters zur Folge hat, daß der Untermieter gegenüber dem aus § 556 Abs. 3 BGB gegen ihn vorgehenden Hauptmieter die Beendigung des Hauptmietvertrages wegen der Tatbestandswirkung des Urteils nicht mehr bestreiten kann, wenn diese nach dem gegen den Hauptmieter erstrittenen Räumungsurteil feststeht (zum Meinungsstand vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. § 325 Rdn. 38). Auf diese Frage kommt es schon deshalb nicht an, weil die Klägerin keinen Räumungstitel gegen die Beklagte erstritten hat, sondern ein Urteil, das diese zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des durch Umbauten veränderten Mietobjekts verpflichtet. Zwar entspricht die Herausgabepflicht des Untermieters aus § 556 Abs. 3 BGB inhaltlich weitgehend der Herausgabepflicht des Hauptmieters aus § 556 Abs. 1 BGB (vgl. Emmerich aaO § 556 Rdn. 31) und schließt daher regelmäßig auch die Verpflichtung ein, bauliche Ä nderungen und Einrichtungen, mit denen der Mieter oder Untermieter das Mietobjekt versehen hat, zu entfernen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1966 - VIII ZR 148/64 - NJW 1966, 1409; Wolf/Eckert/ Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 8. Aufl. Rdn. 1357).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Wiederherstellung des früheren Zustandes aber nicht im Rahmen eines Rückgabeanspruchs nach beendetem Mietverhältnis verlangt, sondern während des weiterbestehenden Mietund Untermietverhältnisses unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen positiver Vertragsverletzung (§§ 249 Satz 1, 276, 549 Abs. 3 BGB). Die Rechtskraft eines Urteils, das einer solchen Klage des Vermieters gegen den Hauptmieter stattgibt, erstreckt sich schon deshalb nicht auf den Untermieter, weil zwischen diesem und dem Hauptvermieter keine vertraglichen Beziehungen bestehen, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch gegen den Untermieter begründen könnte. Eine dem § 556 Abs. 3 BGB vergleichbare Regelung , die eine gesamtschuldnerische Haftung des Untermieters für einen Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Hauptmieter zur Folge haben könnte, ist weder in § 549 Abs. 3 BGB noch sonst vorgesehen (vgl. Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Rdn. III A 1030). Aus dem gleichen Grund entfaltet die Rechtskraft einer zwischen den Hauptparteien ergangenen Entscheidung über einen rein obligatorischen Anspruch auch keine Wirkung auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter als Eigentümer und dem Untermieter als unmittelbarem Besitzer der Mietsache; insbesondere kann der Untermieter nicht als Rechtsnachfolger des Hauptmieters oder als Besitzer einer in Streit befangenen Sache im Sinne des § 325 ZPO angesehen werden (vgl. Berg, Anmerkung zu LG Karlsruhe, NJW 1953, 30; ebenso schon Planck, BGB Anm. 3 d zu § 556). 2. Ebenfalls ohne Erfolg beruft die sofortige Beschwerde sich darauf, daß das zwischen den Hauptparteien ergangene Urteil sich im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung auch auf die Streithelferin auswirke. Auch insoweit hat
das Oberlandesgericht die Voraussetzungen einer selbständigen Streithilfe zu Recht verneint. Aus dem ergangenen Urteil kann die Klägerin nicht gegen die Streithelferin vollstrecken (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Juli 1998 - XII ZR 185/98 - NZM 1998, 665; OLG Celle DGVZ 1988, 171, 172; Staudinger/Sonnenschein aaO § 556a Rdn. 76); ein Fall erweiterter Vollstreckbarkeit, wie sie etwa in §§ 729 und 740 ff. ZPO vorgesehen ist, liegt nicht vor. Durch die Zwangsvollstreckung aus dem von der Klägerin erstrittenen Titel gegen die Beklagte kann auch das Recht der Streithelferin zum unmittelbaren Besitz an der gepachteten Gaststätte ohne deren Einverständnis mit der von der Beklagten durchzuführenden Rückbaumaßnahme oder deren Ersatzvornahme nicht beeinträchtigt werden, solange die Klägerin keinen gesonderten Duldungstitel gegen die Streithelferin erwirkt hat (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462; OLG Frankfurt MDR 1983, 141; zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen nach §§ 541 a, 541 b BGB durch den Untermieter vgl. auch Schmidt/Futterer, Mietrecht 7. Aufl. § 541 b BGB Rdn. 198; Wolf/Eckert/Ball aaO Rdn. 1346). Der Ansicht der sofortigen Beschwerde, der Streitgegenstand einer solchen Klage auf Duldung sei mit jenem des vorliegenden Verfahrens identisch und beide Entscheidungen könnten nur einheitlich ergehen, vermag der Senat nicht zu folgen.
Blumenröhr Hahne Gerber Sprick Weber-Monecke
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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebr
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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebr
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published on 24/05/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 24/11 vom 24. Mai 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 66, 67, 544 Abs. 1 Satz 2 Der einfache Streithelfer (§ 66 ZPO) kann ein Rechtsmittel nur solange einlege
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Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d bis 556g), über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über

1.
Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
2.
Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
3.
Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.

(3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 556d bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.