Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2007 - XII ZB 182/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
I.
- 1
- Prozesskostenhilfe für die bereits eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde dürfte der Antragstellerin mangels Bedürftigkeit zu versagen sein. Maßgeblich sind ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlussfassung (vgl. Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 114 Rdn. 16). Im fortgeführten erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdegegner vortragen lassen, die Antragstellerin sei ab Juli 2006 als Flugbegleiterin erwerbstätig und erziele ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.400 €. Dem hat die Antragstellerin bislang nicht widersprochen. Soweit sie mit ihrem Antrag vom 30. September 2005 auf die der Klageschrift vom 8. Juni 2005 beigefügten PKH-Unterlagen verwiesen hat, ist darin kein gegenteiliger Vortrag zu sehen, weil sich diese Erklärung auf die damaligen Verhältnisse bezog.
- 2
- Bei dem angegebenen Nettoeinkommen dürften die Kosten der Rechtsbeschwerde vier Monatsraten im Sinne des § 115 Abs. 4 ZPO bei weitem nicht erreichen.
II.
- 3
- Gleiches gilt hinsichtlich ihres Antrages auf Prozesskostenhilfe für die demnächst nach Abschluss der ersten Instanz fällige Prüfung der Erfolgsaussichten eines etwaigen Rechtsmittels, der allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist. Auch insoweit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe maßgebend. Erhöht sich das Einkommen der Antragstellerin nachträglich über die maßgeblichen Grenzen für eine Bewilligung hinaus, kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden. Es wäre sinnlos, Prozesskostenhilfe erst zu bewilligen und diese Entscheidung sogleich nach § 120 Abs. 4 ZPO wieder aufzuheben (vgl. Musielak /Fischer ZPO 5. Aufl. § 115 Rdn. 2).
- 4
- Dies müsste - ohne Klärung der rechtsgrundsätzlichen Frage - zur Zurückweisung der Rechtsbeschwerde führen.
III.
- 5
- Der Senat wird die klärungsbedürftige Frage, ob Prozesskostenhilfe auch vorab für eine nach Abschluss der Instanz fällige Prüfung der Erfolgsaussichten eines etwaigen Rechtsmittels in Betracht kommt, ohnehin in dem Rechtsbeschwerdeverfahren XII ZB 179/06 (früher XII ZA 4/06) in Kürze zu entscheiden haben.
- 6
- Der Senat weist die Antragstellerin darauf hin, dass eine Erstattung der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hier auch bei einem Erfolg ihrer Rechtsbeschwerde nicht stattfindet, § 127 Abs. 4 ZPO, weitere Kosten (KV 1824: 100 €) aber durch Rücknahme der Beschwerde vermieden werden könnten. Hahne Sprick Bundesrichterin Weber-Monecke ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung verhindert. Hahne Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung verhindert. Hahne Dose
AG Grevenbroich, Entscheidung vom 19.07.2005 - 21 F 130/05 UE -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.09.2005 - II-5 WF 185/05 -
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Annotations
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.