Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2000 - XII ZB 175/96

published on 02/02/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2000 - XII ZB 175/96
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 175/96
vom
2. Februar 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts vom 17. September 1996 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Kammergericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe:

I.

Auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 16. Juni 1992 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) hat das Amtsgericht mit Urteil vom 28. Oktober 1992 die am 28. September 1972 geschlossene, kinderlos gebliebene Ehe der Parteien vorab geschieden. Während der Ehezeit (1. September 1972 bis 31. Mai 1992 - § 1587 Abs. 2 BGB) war der Ehemann zunächst wissenschaftlicher Assistent an einer Universität (Beamter auf Widerruf ). Aus dieser Tätigkeit hat er später im Wege der Nachversicherung Renten-
anwartschaften erworben. Im Anschluß daran hat er als Studienrat Anwartschaften auf Beamtenversorgung erworben. Die Ehefrau hat gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich geregelt und dabei auf der Grundlage der erteilten Auskünfte der Versorgungsträger auf seiten des Ehemannes gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 246,76 DM zugrunde gelegt, ferner eine wegen der gesetzlichen Rente gekürzte Anwartschaft auf Beamtenversorgung von 1.902,87 DM, jeweils monatlich und auf die Ehezeit bezogen. Auf seiten der Ehefrau hat es ehezeitliche gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 1.045,55 DM in den Ausgleich einbezogen und gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften von 552,04 DM begründet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Kammergericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Ehemannes.

II.

Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Amtsgericht und Oberlandesgericht haben die Ruhensberechnung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden ehezeitanteiligen Beamtenversorgung des Ehemannes nach der bisherigen Berechnungsmethode des Senates durchgeführt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358; vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005; vom 12. März 1986 - IVb ZB 59/83 - FamRZ 1986, 563). Danach muß
sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung nur insoweit entgegenhalten lassen, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat. Der nach Maßgabe des § 55 BeamtVG zu ermittelnde volle Kürzungsbetrag ist daher im Verhältnis der ehezeitlich erworbenen zu den insgesamt erworbenen Rentenanwartschaften bzw. Entgeltpunkten aufzuteilen, bevor er in die Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB eingestellt wird. An diesem Grundansatz hält der Senat fest. Er hat jedoch - mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 19. Januar 2000 (XII ZB 16/96), auf den verwiesen wird - entschieden, daß in Abweichung vom bisherigen Rechenweg im letzten Berechnungsschritt zunächst der Ehezeitanteil der ungekürzten Beamtenversorgung zeitratierlich zu ermitteln ist und erst hiervon der ehezeitanteilige Kürzungsbetrag abzusetzen ist. Damit soll im Ergebnis eine übermäßige Verringerung des ehezeitanteiligen Kürzungsbetrages vermieden werden, die sich ergeben würde, wenn wie bisher der ehezeitanteilige Kürzungsbetrag zunächst von der ungekürzten Beamtenversorgung abgesetzt und erst aus der so gekürzten Beamtenversorgung der Ehezeitanteil zeit-ratierlich ermittelt würde (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht, 3. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 81). Die so modifizierte Berechnungsmethode kann danach zu einem dem Ehemann günstigeren Ergebnis führen. 2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann daher nicht bestehenbleiben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, selbst abschließend auf der Grundlage der bisherigen Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien zu entscheiden. Die Auskunft des Bezirksamtes vom 22. April 1994 über die Beamtenversorgungsanwartschaft des Ehemannes berücksichtigt noch nicht
die Auswirkungen der gesetzlichen Ä nderungen zur jährlichen Sonderzuwendung , die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezüge für Dezember gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen auf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines Bemessungsfaktors ermittelt wird (§ 13 Sonderzuwendungsgesetz, vgl. Senatsbeschluß vom 3. Februar 1999 - XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713). Bei den Rentenanwartschaften der Ehefrau hat sich ferner die Bewertung von Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 1997 S. 2998 f.) geändert. Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden , damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz
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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
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published on 19/01/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 16/96 vom 19. Januar 2000 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1587 a Abs. II, VI; BeamtVG § 55 Zur Methode der "Ruhensberechnung" einer Beamtenversorgung für Zwecke des Versorgungsausglei
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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.