Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2005 - XII ZB 101/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 17. September 1976 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 21. August 1950) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 28. Mai 1954) am 19. März 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei derBfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 6,27 DM, bezogen auf den 28. Februar 1999, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei dem Land Rheinland-Pfalz, Oberfinanzdirektion Koblenz (OFD; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 727,32 DM, bezogen auf den 28. Februar 1999, begründet. Auf die hiergegen gerichteten Beschwerden der Antragsgegnerin und der BfA hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der OFD im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 623,17 DM, bezogen auf den 28. Februar 1999, begründet werden. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. September 1976 bis 28. Februar 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der OFD in Höhe von monatlich 2.328,64 DM sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von 12,53 DM und des Antragstellers bei der BfA in Höhe von 441,83 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 28. Februar 1999, ausgegangen. Die für den Antragssteller bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Architektenversorgung (BayArchV; weitere Beteiligte zu 3) bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium nicht volldynamisch und im Leistungsstadium volldynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsteller monatlich 653,01 DM dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Nach Erlaß der Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 (- XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.) hat die OFD eine ergänzende Auskunft erteilt; danach betragen die ehezeitlichen Anwartschaften
der Antragstellerin bei der OFD unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 monatlich 1.112,53 €. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, das Oberlandesgericht habe die Anwartschaften des Antragstellers bei der BayArchV zu Unrecht nach der Barwert-Verordnung dynamisiert. Diese sei wegen veralteter biometrischer Daten verfassungswidrig, so daß insoweit auf Ersatztabellen zurückzugreifen sei. Der Antragsteller sowie die BfA und die BayArchV haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige weitere Beschwerde ist begründet. 1. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene - und von der Beschwerdeführerin nicht angegriffene - Bewertung der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei der Bayerischen Architektenversorgung als in der Anwartschaftsphase statisch und in der Leistungsphase dynamisch, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluß vom 17. Oktober 2001 - XII ZB 178/00 - NJW-RR 2002, 289). 2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Oberlandesgericht auch im Ansatz zu Recht den Barwert des Anrechts des Antragstellers bei der Bayerischen Architektenversorgung anhand der Barwert-Verordnung ermittelt. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Gerichtebei der Ermittlung der Barwerte statischer und teildynamischer Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwert-Verordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf Ersatztabellen kann grundsätzlich nicht zurückgegriffen werden, und zwar unbeschadet der Einwände, die gegen die bisherige und vom Beschwerdegericht zugrunde gelegte Fassung der Barwert-Verordnung bestanden (BGHZ 148, 451). 3. Indessen hat die Umrechnung der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei der Bayerischen Architektenversorgung nunmehr anhand der Barwert-Verordnung in der Fassung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I 728) zu erfolgen. Den Bedenken , die der Senat in seinem Beschluß vom 5. September 2001 (BGHZ aaO ) gegen die bisherige Fassung der Barwert-Verordnung geltend gemacht hat, ist mit der geänderten Barwert-Verordnung Rechnung getragen. Soweit in der Literatur vereinzelt auch gegen die Neufassung der Barwert-Verordnung weitergehende Einwendungen erhoben werden, teilt der Senat diese Kritik nicht (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 und XII ZB 121/01 - FamRZ 2003, 1639 bzw. FuR 2004, 37; zur Maßgeblichkeit des zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749). 4. Der Senat kann auf der Grundlage der vorliegenden Versorgungsauskünfte , gegen die von Seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, in der Sache selbst entscheiden. Danach ergibt sich folgende Berechnung: Bei der Umwertung der Anwartschaften bei der Bayerischen Architektenversorgung in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2
BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 4,4 (Alter des Antragstellers bei Ende der Ehezeit: 48 Jahre) um 65 % auf 7,26 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO). Aus der Jahresrente von 13.482,72 € errechnet sich demnach ein Barwert von 13.482,72 € x 7,26 = 97.884,55 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für Februar 1999 von 0,0000928019 ergeben sich 9,0839 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 47,65 DM eine dynamische Rente von 432,85 €. Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragstellers in Höhe von 432,85 € + 225,90 € (441,83 DM) = 658,75 € stehen somit Anwartschaften der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 1.112,53 € + 6,41 € (12,53 DM) = 1.118,94 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht der Antragsgegnerin in Höhe von 230,09 € errechnet (1.118,94 € ./. 658,75 € = 460,19 €; 460,19 € : 2 = 230,09 €).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
(2) (weggefallen)
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte
- 1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.
(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.