Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2004 - XII ZA 13/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung seines Pkw's, den er dem Beklagten geliehen hatte. Der Beklagte hatte am 7. Juli 1997 mit dem Pkw einen Unfall, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von ihm verschuldet wurde. Das erheblich beschädigte Fahrzeug verblieb zunächst am Unfallort und wurde am 17. Juli 1997 im Auftrag des Beklagten zu einem nahegelegenen Autohaus gebracht. Zuvor hatte der Beklagte dem Kläger zugesagt, das Fahrzeug an dessen Wohnort bringen zu lassen. Am 18. Juli 1997 wurde der Vater des Klägers davon in Kenntnis gesetzt, daß das Fahrzeug auf das Gelände des Autohauses verbracht worden war. Da der Vater Versicherungsnehmer der für das Fahrzeug abgeschlossenen Teilkasko - und Haftpflichtversicherung war, meldete er den Unfall seiner Versicherung. Deren Gutachter besichtigte das Fahrzeug am 28. Juli 1997 bei dem Autohaus. Am 4. August 1997 holte der Vater des Klägers das Fahrzeug dort ab. Nachdem der Kläger den Beklagten erfolglos unter Fristsetzung zur Zahlungdes ihm entstandenen Schadens in Höhe von 14.149,50 DM aufgefordert hatte, reichte der Kläger am 2. Februar 1998 bei dem Landgericht Dresden Klage ein. Das Landgericht forderte den Kostenvorschuß mit Schreiben vom 10. Februar 1998, das am 12. Februar 1998 bei den Prozeßbevollmächtigten des Klägers einging, an. Dieser leitete es am gleichen Tag an die bereits eingeschaltete Rechtsschutzversicherung weiter, die am 24. Februar 1998 den Vorschuß bei Gericht einzahlte. Die Klage wurde dem Beklagten am 11. März 1998 zugestellt. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die für den Verjährungsbeginn erhebliche Frage, wann der Verleiher eines verliehenen und dann verunfallten Fahrzeugs die Sache im Sinne von § 606 Satz 1 i.V. mit § 558 Abs. 2 BGB (a.F.) zurückerhält, höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Der Beklagte beantragt für die Durchführung der Revision Prozeßkostenhilfe.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen können unter den hier gegebenen Umständen bereits im Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden werden, obwohl das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hinreichend Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Prozeßkostenhilfe braucht hingegen nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die bereits vorliegende Rechtsprechung nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint (BVerfGE 81, 347, 357 f.; BVerfG Beschlüsse vom 4. Februar 1997 - 1 BvR 391/93 - NJW 1997, 2102 f. und vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03; BGH Beschlüsse vom 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80 - FamRZ 1982, 367; vom 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97 - NJW 1998, 1154; vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02 - NJW-RR 2003, 130 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 21/03 - ZIP 2003, 2295). 2. So liegt der Fall hier. Zwar ist, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, wann bei einer entliehenen Sache der Verleiher die Sache im Sinne von § 606 Satz 2 i.V. mit § 558 Abs. 2 BGB a.F. zurück erhält, noch nicht ergangen. Der Senat hat aber in ständiger Rechtsprechung zu § 558 Abs. 2 BGB a.F., der gemäß § 606 Satz 2 BGB auf Ersatzansprüche des Verleihers entsprechend anwendbar ist, entschieden, daß die "Rückgabe" der Mietsache grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters erfordert (Senatsurteile vom 10. Mai 2000 - XII ZR 149/98 - NJW 2000, 3203, 3206; vom 7. Februar 2001 - XII ZR 118/98 - NJ 2001, 535 f.; vom 19. November 2003 - XII ZR 68/00 - NZM 2004, 98). Nach der Rechtsprechung des Senats bedeutet das zum einen, daß der Vermieter in die Lage versetzt werden muß, sich durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu
machen. Zum anderen ist eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe des Mieters erforderlich, wobei der Vermieter hiervon Kenntnis erlangen muß. Daß der Vermieter vorübergehend die Möglichkeit erhält während des - auch nur mittelbaren - Besitzes des Mieters die Mietsache besichtigen zu lassen, genügt nicht. Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, daß eine solche Besitzveränderung zugunsten des Klägers weder durch die Bergung und Verbringung des Fahrzeugs zum Autohaus und die Mitteilung hiervon an den Kläger noch durch die Besichtigung des Fahrzeugs durch einen Vertreter der Haftpflichtversicherung stattgefunden hat.
Hahne Fuchs Ahlt
Vézina Dose
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(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
- 1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und - 2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
- 1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und - 2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.