Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2018 - XI ZR 800/16
published on 10/04/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2018 - XI ZR 800/16
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 800/16
vom
10. April 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:100418BXIZR800.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision des Klägers geprüft und verneint (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 796/16, WM 2018, 223, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, XI ZR 217/16, juris und XI ZR 247/16, juris; BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 30.000 €.
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber
Vorinstanzen:Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 30.000 €.
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.02.2015 - 2-25 O 251/14 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.10.2016 - 16 U 61/15 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 19/12/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 247/16 Verkündet am: 19. Dezember 2017 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:191217UXIZR247.16.0 D
published on 19/12/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 217/16 Verkündet am: 19. Dezember 2017 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:191217UXIZR217.16.0 D
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)