Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2019 - XI ZR 77/18

published on 04/06/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2019 - XI ZR 77/18
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Landgericht Köln, 21 O 742/16, 27/06/2017
Oberlandesgericht Köln, 24 U 94/17, 11/01/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 77/18
vom
4. Juni 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:040619BXIZR77.18.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Tolkmitt

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 2018 wird zurückgewiesen, weil die Kläger nicht dargelegt haben, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere bedarf die Frage, ob es sich bei einem Darlehensvertrag , dem das "KfW-Wohnungseigentumsprogramm (124)" zugrunde liegt, um einen nur mit einem begrenzten Personenkreis abgeschlossenen Vertrag im Sinne des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB (in der hier maßgeblichen, bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung ; künftig: aF) handelt, keiner Klärung zum Zwecke der Rechtsfortbildung. Vielmehr wird diese Frage in der Instanzrechtsprechung zu Recht einhellig bejaht (OLG Hamm, Urteil vom 16. Oktober 2017 - 31 U 284/16, n.v.; OLG Köln, Urteil vom 9. Januar 2018 - 4 U 29/17, juris Rn. 61 f.; OLG Bremen, Beschluss vom 23. Februar 2018 - 1 U 46/17, n.v.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6. September 2018 - 1 U 257/17, n.v.; OLG Köln, Urteil vom 26. März 2019 - 4 U 102/18, juris Rn. 49 ff.; LG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 15 O 335/15, juris Rn. 16 ff.; LG Bonn, Urteil vom 27. April 2017 - 17 O 233/16, juris Rn. 90 ff.; LG Saarbrücken, Urteil vom 8. September 2017 - 1 O 90/17, juris Rn. 4 und 72). Die vereinzelte Kritik an dieser Sichtweise (LG Lüneburg, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 5 O 262/14, juris Rn. 24; Servais, BKR 2016, 152, 154) gebietet nicht die Zulassung der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 50/09, WM 2010, 237 Rn. 4 und vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, WM 2010, 936 Rn. 3 mwN). Das Tatbestandsmerkmal des begrenzten Personenkreises im Sinne des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF erfordert nicht, dass in der Person des Darlehensnehmers besondere Voraussetzungen zu erfüllen wären. Die vom Gesetz geforderte Begrenzung des Personenkreises kann vielmehr auch durch sachliche Förderkriterien sichergestellt werden (MünchKommBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 491 Rn. 81). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird dies im Falle des "KfW-Wohnungseigentumsprogramm (124)" dadurch gewährleistet, dass nicht allein der beabsichtigte Bau oder Erwerb von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen zur Stellung eines Förderantrages berechtigt, sondern dass es sich darüber hinaus um selbst genutztes Wohneigentum handeln muss bzw. dass der Darlehensnehmer die Zeichnung von Genossenschaftsanteilen beabsichtigen muss, um Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft zu werden. Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, denn die bis zum 10. Juni 2010 geltende Vorgängervorschrift des § 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB aF sah kein entsprechendes Tatbestandsmerkmal vor. Dennoch ging der Gesetzgeber davon aus, dass die in § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF nicht mehr ausdrücklich erwähnten Förderdarlehen zum Wohnungswesen und Städtebau auch weiterhin in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen. Mit der abstrakteren Beschreibung des Förderzwecks wurde zudem eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung für Förderdarlehen bezweckt (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 77). Mit diesen gesetzgeberischen Vorgaben ließe sich die von der Beschwerde geforderte enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals auf Darlehensnehmer, die in ihrer Person weitere besondere Voraussetzungen erfüllen, nicht vereinbaren. Auch in Bezug auf die Feststellung des Berufungsgerichts, wonach das streitgegenständliche Förderdarlehen den Darlehensnehmern zu günstigeren alsmarktüblichen Bedingungen gewährt und kein höherer als der marktübliche Sollzinssatz vereinbart wurde , ist eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nicht veranlasst. Nach dem Wortlaut des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF darf der Sollzinssatz im Sinne des § 489 Abs. 5 BGB nicht überschritten werden. Vorliegend ist dieses Merkmal erfüllt, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Sollzinssatz des streitgegenständlichen Förderdarlehens günstiger als der Mittelwert des sich aus der MFI-Zinsstatistik ergebenden effektiven Jahreszinses ist. Diese Schlussfolgerung des Berufungsgerichts ist angesichts des Umstandes, dass der effektive Jahreszins die tatsächliche Belastung des Kredites unter Berücksichtigung aller Konditionen abbildet (vgl. Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch , 5. Aufl., § 78 Rn. 28 ff.) und deshalb regelmäßig über dem Sollzinssatz liegt, nicht zu beanstanden (vgl. bereits Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 96/15, WM 2016, 704 Rn. 33). Da vorliegend der vergleichbare Durchschnittswert der MFI-Zinsstatistik unterschritten wurde, hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Parteien damit zugleich günstigere als marktübliche Bedingungen vereinbart haben. Hierzu ist es entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht erforderlich, dass der Vertrag zusätzlich zu einem günstigeren Zinssatz noch weitere Entlastungen für den Darlehensnehmer vorsieht (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 77). Dessen ungeachtet ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Vereinbarung günstigerer als marktüblicher Bedingungen ergänzend mit der Einräumung einer tilgungsfreien Zeit begründet hat; dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 77). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Tolkmitt
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 27.06.2017 - 21 O 742/16 -
OLG Köln, Entscheidung vom 11.01.2018 - 24 U 94/17 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)