Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2002 - XI ZR 76/99

published on 15/01/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2002 - XI ZR 76/99
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 76/99
vom
15. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die
Richterin Mayen
am 15. Januar 2002

beschlossen:
Auf die Gegenvorstellungen des Beklagten wird der Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1999 dahin abgeändert , daß der Streitwert des damaligen Revisionsverfahrens 664.711 DM beträgt.

Gründe:


1. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung vom 26. Oktober 1999 ist nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG zulässig. § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG steht dem nicht entgegen. Der Rechtsstreit hat erst mit der Nichtannahme der gegen das zweite Berufungsurteil gerichteten Revision des Beklagten durch den Senatsbeschluß vom 27. November 2001 (XI ZR 22/01) seine Erledigung gefunden.
2. Die Änderung des Revisionsstreitwerts ist auch sachlich gerechtfertigt , weil der Beklagte, wie er in seiner Wider-WiderklageErwiderung vom 11. März 1996 unter Vorlage einer schriftlichen Abtretungserklärung - seitens der Klägerin unwidersprochen - vorgetragen
hat, den hier interessierenden Teil seines angeblichen Rückzahlungsanspruchs von 774.000 DM bereits am 22. Mai/22. Juni 1995 und damit vor der am 8. August 1995 erhobenen Wider-Widerklage an seinen Bruder abgetreten hat. Die Wider-Widerklage konnte daher diesen Teil des angeblichen Rückzahlungsanspruchs nicht erfassen. Der für das erste Revisionsverfahren festgesetzte Streitwert von 1.438.711 DM war daher um 774.000 DM auf 664.711 DM herabzusetzen.
Nobbe Siol Bungeroth
Joeres Mayen
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Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.
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Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.
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published on 17/06/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 208/04 Verkündet am: 17. Juni 2005 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.