Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2002 - XI ZR 56/02

published on 05/11/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2002 - XI ZR 56/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 56/02
vom
5. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann
am 5. November 2002

beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2002 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 526.119,34 00 DM).

Gründe:


Die Sache ist richtig entschieden. Dem Kläger steht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Mit der Überweisung von 1.029.000 DM wollte er einen in
Wirklichkeit nicht bestehenden Anspruch der Beklagten auf Auszahlung eines Darlehens in dieser Höhe erfüllen.
Daß sich die Überweisung aus der Sicht der Beklagten als Zahlungsempfängerin als Erfüllung ihres vermeintlichen Anspruchs auf Rückzahlung eines angeblich der Stadt P. gewährten Darlehens darstellen konnte, ändert an dem Kondiktionsanspruch des Klägers nichts. Bloße Vorstellungen des Zahlungsempfängers reichen allein nicht aus, ein Leistungsverhältnis oder einen Rechtsgrund zu begründen. Wollte man dies anders sehen, so könnte - abhängig von der Willkür des Finanzmaklers K. - eine Kommune, die - wie hier die Stadt P. - weder eine Vermögensverschiebung an den Beklagten bewirkt noch eine Tilgungsbestimmung getroffen hat, als Leistende anzusehen sein. Auf den durch K. geschaffenen Rechtsschein einer Leistung der Stadt P. kann sich die Beklagte nicht berufen, da der Kläger den Rechtsschein nicht in zurechenbarer Weise veranlaßt hat. Es gilt daher wertungsmäßig nichts anderes als in den Fällen, in denen der Überweisende aufgrund falscher Angaben des Finanzmaklers K. davon ausging, den Kassenkredit auf Weisung des angeblichen Vertragspartners an dessen vermeintlichen Gläubiger auszahlen zu sollen. Insoweit wird auf die Ausführungen des erkennenden Senats zum Anspruch des Überweisenden aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in der mit Urteil vom heutigen Tage entschiedenen Sache XI ZR 381/01 verwiesen.
Die Ansicht der Revision, der Rechtsgedanke des § 814 BGB stehe der Klageforderung entgegen, entbehrt jeder Grundlage. § 814 BGB setzt eine Leistung in positiver Kenntnis der Nichtschuld voraus. Davon
kann beim Kläger, der allenfalls grob fahrlässig gehandelt hat, keine Rede sein.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand z
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand z
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published on 05/11/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 381/01 Verkündet am: 5. November 2002 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.