Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2007 - XI ZR 55/07
published on 13/11/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2007 - XI ZR 55/07
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 55/07
vom
13. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
am 13. November 2007
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers zu 2) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar mangels näherer Anhaltspunkte im Sachvortrag der Parteien zu Unrecht das Zustandekommen eines kausalen Schuldanerkenntnisvertrages bejaht. Das Berufungsurteil stellt sich im Ergebnis aber gleichwohl als richtig dar, weil der Kläger zu 2) bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 19./23. Dezember 1991 von der Treuhänderin aufgrund der im Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht wirksam vertreten worden ist (vgl. nur BGHZ 167, 223, 227 f. Tz. 13 ff.; Senatsurteil vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, ZIP 2007, 16, 17 Tz. 15 f.); die für die rechtliche Selbständigkeit dieser Vollmacht streitende tatsächliche Vermutung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Oktober 2006 aaO S. 18 Tz. 19) hat der Kläger zu 2) nicht entkräftet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 56.329,26 €.
Nobbe Müller Joeres Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 56.329,26 €.
Nobbe Müller Joeres Mayen Grüneberg
LG München I, Entscheidung vom 24.01.2006 - 4 O 11091/05 -
OLG München, Entscheidung vom 19.12.2006 - 5 U 3282/06 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 24/10/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 216/05 Verkündet am: 24. Oktober 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)