Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2019 - XI ZR 488/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Tolkmitt
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.
- 2
- Im April 2011 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 110.000 €, der der Finanzierung der von den Klägern genutzten Eigentumswohnung diente. Das Darlehen war durch eine Grundschuld gesichert. Der Darlehensvertrag enthielt folgende Widerrufsinformation:
- 3
- Darüber hinaus übersandte die Beklagte den Klägern auch das Europäische Standardisierte Merkblatt (nachfolgend: ESM), das folgende Angaben zum Widerrufsrecht des Darlehensnehmers enthielt:
- 4
- Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.
- 5
- Ihre Klage, mit der sie im Wesentlichen Feststellung, dass das Darlehen wirksam widerrufen wurde und sich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat, Erteilung einer Endabrechnung und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehren, hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
- 6
- Zur Begründung hat das Berufungsgericht - soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Interesse - ausgeführt: Den Klägern habe bei Erklärung des Widerrufs am 22. Mai 2015 kein Widerrufsrecht mehr zugestanden, weil sie bei Vertragsschluss ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert worden seien. Die Beklagte könne sich insoweit jedenfalls auf die Schutzwirkung der von ihr verwendeten Musterbelehrung nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) berufen. Eine inhaltliche Bearbeitung habe sie nicht vorgenommen. Auch ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot sei nicht gegeben. Die Widerrufsinformation befinde sich hervorgehoben auf einer eigenen Seite des Vertrages und sei mit einem umfassenden Rahmen entsprechend dem Muster gemäß Anlage 6 versehen. Einer Hervorhebung der erforderlichen Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) habe es nicht bedurft. Auch die nur bespielhafte Aufzählung dieser Angaben entspreche dem Muster. Dies stehe weder der Klarheit noch der Verständlichkeit der Belehrung entgegen. Angesichts der Verwendung der Musterbelehrung komme es auch nicht darauf an, ob die Widerrufsinformation in Zusammenschau mit den Informationen zur "Ausübung des Widerrufsrechts", wie sie in dem den Klägern übersandten ESM enthalten waren, verwirrend gewesen sei. Ungeachtet dessen könne sich aber ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist habe anlaufen sollen, erschließen. Das ESM enthalte einen eindeutigen und unmissverständlichen Hinweis, wonach zum Widerruf und dessen Rechtsfolgen der Verbraucher die im Darlehensvertrag enthaltenen konkreten Angaben zu beachten habe.
- 7
- Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der am 10. November 2017 fristgerecht begründeten Nichtzulassungsbeschwerde. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2019 haben die Kläger im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2019 (1 O 164/18, juris) die Anordnung der Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen beantragt.
II.
- 8
- Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
- 9
- 1. Es besteht keine Veranlassung, das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen.
- 10
- a) Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits ausgesetzt wird. Sind Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig, die eine Rechtsfrage zum Gegenstand haben, die auch für ein beim Bundesgerichtshof anhängiges Verfahren entscheidungserheblich ist, kann der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 148 ZPO das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union aussetzen (BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, juris Rn. 8 f. und vom 11. April 2013 - I ZR 76/11, juris Rn. 5).
- 11
- b) Vorliegend fehlt es aus mehreren Gründen bereits an der Entscheidungserheblichkeit der dem Gerichtshof der Europäischen Union vorliegenden Rechtsfrage.
- 12
- aa) Das Landgericht Saarbrücken hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit denen es im Kern wissen möchte, ob eine Widerrufsinformation, die im Hinblick auf die Pflichtangaben auf § 492 Abs. 2 BGB aF verweist und einzelne dieser Angaben beispielhaft aufzählt, den Verbraucher hinreichend klar und prägnant im Sinne des Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133, S. 66) über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Darüber hinaus möchte das Landgericht wissen, ob es dem Verbraucher nach dieser Vorschrift zumutbar ist, im Hinblick auf die Bestimmung des Umfangs der gesetzlich geforderten Pflichtangaben selbst zu beurteilen, um welche Art von Geschäft es sich handelt. Das Berufungsgericht hat sich in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 16 ff.) auf den Standpunkt gestellt, die Bezugnahme auf die Vorschrift des § 492 Abs. 2 Nr. 1 BGB aF sowie eine beispielhafte Nennung einzelner Pflichtangaben stehe dem Gebot der Klarheit und Verständlichkeit nicht entgegen.
- 13
- bb) Soweit die Kläger die vorstehenden Erwägungen des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifen, ist diese Rüge verfristet.
- 14
- (1) Nach der Vorschrift des § 544 Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nur die der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe zu prüfen, die bis zum Ablauf der Begründungsfrist vorgetragen worden sind (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03, BGHZ 186, 90 Rn. 7 und vom 17. September 2011 - XI ZR 124/11, juris).
- 15
- (2) Im Hinblick auf die genannte Annahme des Berufungsgerichts, die auch Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Saarbrücken ist, fehlt es vorliegend an einer fristgemäßen Rüge. Die Kläger haben zwar mit ihrem Aussetzungsantrag vom 26. Februar 2019 darauf hingewiesen, dass der Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens auch im Streitfall Bedeutung zukomme, weil die im streitgegenständlichen Verfahren zu beurtei- lende Widerrufsinformation ebenfalls auf § 492 BGB verweise. Ungeachtet der Frage, ob darin überhaupt eine hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes erblickt werden kann, erfolgte diese Rüge jedoch nicht - wie erforderlich - innerhalb der durch Verfügung des Vorsitzenden bis zum 14. November 2017 verlängerten Frist des § 544 Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO. Innerhalb dieser Frist haben sich die Kläger darauf beschränkt, einerseits die Annahme des Berufungsgerichts zu rügen, wonach die Belehrung über das Widerrufsrecht deshalb nicht dem Deutlichkeitsgebot sowie den unionsrechtlichen Geboten von Klarheit und Prägnanz entspreche, weil den Klägern zwei unterschiedliche Widerrufsbelehrungen überlassen worden seien, und andererseits die Beurteilung des Berufungsgerichts in Zweifel zu ziehen, wonach die Widerrufsbelehrung vorliegend den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF an eine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form genüge. Die Annahme des Berufungsgerichts , eine beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben beeinträchtige weder die Klarheit noch die Verständlichkeit der Belehrung, haben die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch innerhalb der Frist nicht angegriffen.
- 16
- cc) Doch selbst dann, wenn die Kläger den vorstehenden Gesichtspunkt, der auch den Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Saarbrücken bildet, fristgerecht gerügt hätten, bestünde vorliegend auch in der Sache keine Veranlassung, die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO anzuordnen.
- 17
- Zum einen fällt die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des nationalen Rechts gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c der Richtlinie 2008/48/EG nicht in deren Anwendungsbereich; zum anderen ergibt der Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG offenkundig und ohne, dass für vernünftige Zweifel Raum bliebe, dass in der Widerrufsinformation bei der Umschreibung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht sämtliche Informationen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48/EG aufgelistet sein müssen (Senatsbeschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, n.n.v. Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18, juris Rn. 23). Im Übrigen ist der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB aF in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben auch nach den Maßstäben des nationalen Rechts (vgl. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB in der ab dem 30. Juli 2010 gültigen Fassung) klar und verständlich (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 16 ff.; Senatsbeschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, n.n.v. Rn. 15 f.).
- 18
- 2. In der Sache ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
III.
- 19
- Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.11.2015 - 2-28 O 237/15 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.07.2017 - 23 U 206/15 -
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(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)