Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2008 - XI ZR 406/06
published on 18/03/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2008 - XI ZR 406/06
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Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 406/06
vom
18. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller,
Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Maihold
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Anwendung des § 364 Abs. 2 BGB durch das Berufungsgericht ist richtig (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2007 - XI ZR 259/06, WM 2008, 121 f.). Auf ein etwaiges Aufklärungsverschulden der Beklagten kommt es nicht an weil dieses nur zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers auf das negative Interesse führen würde. Dieses entspricht nicht der Unterdeckung und ist nicht dargelegt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 92.200 €.
Nobbe Müller Joeres Mayen Maihold
Vorinstanzen:Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 92.200 €.
Nobbe Müller Joeres Mayen Maihold
LG Koblenz, Entscheidung vom 18.05.2006 - 3 O 427/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.12.2006 - 5 U 735/06 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.
(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.
(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist

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published on 20/11/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 259/06 vom 20. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB § 364 Abs. 2, § 488 Abs. 1 Satz 2 (Fassung vom 2. Januar 2002), § 607 Abs. 1 (Fassung vom 1. Januar
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Annotations
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.
(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)