Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2007 - XI ZR 382/06
published on 24/07/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2007 - XI ZR 382/06
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 382/06
vom
24. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und
den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei kann dahin stehen, ob die von den Klägern gegen die Verneinung einer Haustürsituation erhobenen Rügen durchgreifen. Sie sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil die Kläger über ihr Widerrufsrecht nach § 1 HWiG a.F. ordnungsgemäß belehrt worden sind; der Zusatz in der Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, ist keine unzulässige andere Erklärung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1117 = ZIP 2007, 1152). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 39.203,50 €.
Nobbe Müller Joeres Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:Nobbe Müller Joeres Mayen Grüneberg
LG Leipzig, Entscheidung vom 18.05.2006 - 4 O 3568/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 17.10.2006 - 12 U 1069/06 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 24/04/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 191/06 Verkündet am: 24. April 2007 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _________________
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)