Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2002 - XI ZR 327/01

published on 05/02/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2002 - XI ZR 327/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 327/01
vom
5. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol,
Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. August 2001 wird als unzulässig verworfen, soweit sie den Klageantrag zu 1. b) der Berufungsbegründung vom 23. Mai 2001 betrifft.
Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 166.534,01 ? (= 325.712,21 DM)

Gründe:


1. Die Revision der Kläger ist unzulässig, soweit sie ihren Antrag weiterverfolgen, gegenüber der Beklagten zu 2) die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung des Kreditkontos 2... festzustellen. Insoweit fehlt es unter Verstoß gegen § 554 a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 ZPO a.F. an einer Begründung der Revision. Die Revisionsbegründung befaßt sich mit diesem
Konto nicht, sondern nur mit den beiden Grundpfandkrediten. Da sich die Revisionsbegründung bei mehreren Streitgegenständen auf alle Teile des angefochtenen Urteils erstrecken muû (BGHZ 22, 272, 278; BGH, Beschluû vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, BGHR ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 Anfechtungsgründe 2), war die Revision teilweise als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO a.F.).
2. Im übrigen war sie nicht anzunehmen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Berufungsgericht hat auf die beiden Grundpfandkredite vom 5./12. September 1997 unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. April 2000 (XI ZR 193/99, NJW 2000, 2352 ff.) zu Recht § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG angewandt.

a) Mit diesem Urteil hat der Senat entschieden, daû es für die Frage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit zu den "üblichen Bedingungen" gewährt worden ist, entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen ankommt und die Einhaltung einer bestimmten Beleihungsgrenze nicht zu diesen Bedingungen zählt. Gegen diese Ansicht, die der Senat in seinem Urteil vom 7. November 2000 (XI ZR 27/00, WM 2001, 20, 21 f.) bekräftigt hat und die in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Braunschweig WM 1998, 1223, 1226 f.; OLG Hamm WM 1999, 1230, 1233; OLG München WM 2000, 130, 132 f.; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 300, 303; OLG Stuttgart WM 2000, 133, 136; OLG Schleswig WM 2000, 1381, 1387; OLG Frankfurt WM 2000, 2135, 2137) einhellig und in der Literatur (Staudinger /Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 3 VerbrKrG Rdn.33; Soer-
gel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 3 VerbrKrG Rdn. 29; MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 3 VerbrKrG Rdn. 27; Palandt/Putzo, BGB 61. Aufl. § 3 VerbrKrG Rdn. 8; Ott WuB I G 1.-10.97; a.A. Pfeiffer ZBB 1996, 304, 305; ders. EWiR 2000, 699, 700) ganz überwiegend vertreten wird, wendet sich die Revision nicht.

b) Sie macht unter Berufung auf Bülow (VerbrKrG 4. Aufl. § 3 Rdn. 80) lediglich geltend, die beiden Kredite vom 5./12. September 1997 seien nicht von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden, weil der Kreditvertrag auch noch andere Sicherheiten vorsehe, insbesondere die Abtretung von Ansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung und einem Bausparvertrag. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Sie steht schon mit dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht im Einklang. Diesem ist nichts dafür zu entnehmen, daû das Grundpfandrecht den Kreditbetrag allein voll absichern muû. Entscheidend ist nach dem Wortlaut vielmehr, daû die Vertragsparteien den Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht haben , d.h. der Kredit ohne die grundpfandrechtliche Sicherheit nicht gewährt worden wäre. Eine solche Abhängigkeit kann auch dann gegeben sein, wenn der Darlehensbetrag den Beleihungswert des belasteten Grundstücks ersichtlich überschreitet (Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 3 VerbrKrG Rdn. 27).
An einer von den Parteien gewollten Abhängigkeit des Kredits von der Bestellung eines Grundpfandrechts ändert sich in einem solchen
Falle auch dann nichts, wenn sie die Stellung weiterer Sicherheiten vereinbaren. Nichts spricht dafür, daû dem Gesetzgeber die in der Praxis häufige Abtretung von Ansprüchen aus anzusparenden Bausparverträgen und Kapitallebensversicherungen in Realkreditverträgen zur Finanzierung des Kaufpreises von Häusern oder Eigentumswohnungen, wie sie die Parteien hier vereinbart haben, unbekannt gewesen wäre und er solche Kreditverträge nicht als Realkreditverträge im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG behandelt wissen wollte. Nicht anzuwenden ist diese Vorschrift danach erst, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist. Davon kann hier keine Rede sein; die von den Klägern bestellte Grundschuld über 241.000 DM lastet auf einer Eigentumswohnung, die sie für 170.000 DM gekauft haben. Daû der Kaufpreis nicht dem Verkehrswert der Wohnung entsprach, ist nicht vorgetragen, geschweige denn festgestellt.
Ohne jede Bedeutung für die Abhängigkeit des Kredits von einem Grundpfandrecht und damit die Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist, anders als Bülow (WM 2001, 2225, 2226) meint, schlieûlich , ob und wie die kreditgebende Bank den grundpfandrechtlich gesicherten Kredit refinanziert. Auch wenn sie einen solchen langfristig ausgereichten Kredit zunächst nur kurzfristig am Geldmarkt refinanziert, etwa weil sie von einem alsbald sinkenden Euribor ausgeht, oder wenn sie
von einer Refinanzierungsmaûnahme überhaupt absieht, weil sie über ausreichende Einlagen von Kunden verfügt, liegt im Verhältnis zum Kreditnehmer selbstverständlich ein Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG vor.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision
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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.