Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2017 - XI ZR 31/15
published on 10/01/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2017 - XI ZR 31/15
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 31/15
vom
10. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:100117BXIZR31.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Dezember 2014 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der in Bezug auf die nach dem Klägervortrag nicht erfolgte Aufklärung über das Totalverlustrisiko , deren Unterlassung das Berufungsgericht als nicht bewiesen angesehen hat, geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist schon deshalb nicht gegeben, weil im Fall der Beratung über eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ein gesonderter Hinweis auf ein Totalverlustrisiko grundsätzlich nicht erforderlich ist (Senatsurteile vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 25 und vom 11. September 2012 - XI ZR 363/10, BKR 2012, 513 Rn. 13). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 95.000 €.
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber
Vorinstanzen:Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 95.000 €.
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 21.03.2014 - 1 O 164/11 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 29.12.2014 - 4 U 69/14 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 11/09/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 363/10 Verkündet am: 11. September 2012 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofe
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)