Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2010 - XI ZR 306/08
published on 26/01/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2010 - XI ZR 306/08
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 306/08
vom
26. Januar 2010
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. September 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frage der Haftung des vor dem 7. April 2003 einer geschlossenen Immobilienfonds-GbR beigetretenen Gesellschafters ist in der einhelligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. u.a. BGHZ 142, 315, 318 ff.; 146, 341, 358 f.; 150, 1, 4 ff.; 154, 370, 372 ff.; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, ZIP 2006, 82, Tz. 14 ff.; vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, WM 2006, 1673, Tz. 34 ff.; vom 25. September 2006 - II ZR 218/05, ZIP 2006, 2128, Tz. 14 und vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, WM 2007, 110, Tz. 18 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 933.968,58 €.
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 933.968,58 €.
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias
LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.10.2006 - 19 O 223/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.09.2008 - I-16 U 248/06 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 12/12/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 283/03 Verkündet am: 12. Dezember 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 143/05 Verkündet am: 18. Juli 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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published on 17/10/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 185/05 Verkündet am: 17. Oktober 2006 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ____
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Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)