Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2003 - XI ZR 242/02

published on 17/06/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2003 - XI ZR 242/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 242/02
vom
17. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin
Mayen und den Richter Dr. Appl
am 17. Juni 2003

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juni 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 13.000

Gründe:


Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die Wertgrenze von 20.000 26 Nr. 8 EGZPO nicht.
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720 f.). Mit der beabsichtigten Revision begehrt die Klägerin - wie bereits in der Berufungsinstanz - allein die Feststellung,
daß die Zahlungsklage aus der von der Beklagten im Urkundenprozeß gestellten Prozeßbürgschaft angesichts der Aufhebung des landgerichtlichen Endurteils vom 17. Mai 2001 durch das Berufungsgericht und der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in der Hauptsache erledigt ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemißt sich der Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung der klagenden Partei in aller Regel nach den bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten (siehe z.B. BGH, Beschluß vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210 m.w.Nachw.). Eine andere rechtliche Beurteilung kommt zwar ausnahmsweise in Betracht, wenn auch nach tatsächlicher Erledigung das Interesse der Parteien an einer mittelbaren Rechtfertigung des jeweiligen Standpunktes deutlich im Vordergrund steht (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 161/80, NJW 1982, 768). Für einen solchen Sonderfall ist hier aber nichts ersichtlich. Der Einwand der Nichtzulassungsbeschwerde, die Klägerin verfolge angesichts des Streits der Parteien über die Entstehung der Bürgschaftsforderung bereits mit Erlaß des rechtskräftigen landgerichtlichen Vorbehalts- und Anerkenntnisurteils und nicht erst mit der Entscheidung des Berufungsgerichts ein über die Fortsetzung des Rechtsstreits wegen der sie belastenden Kostenentscheidung hinausgehendes Interesse, greift nicht durch. Das Gericht hat bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers stets zu prüfen, ob die Klage bis zu dem behaupteten erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und ob sie durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGHZ 106, 359, 366 f.; BGH, Beschluß vom 9. Mai 1996, aaO). Insoweit weist der vorliegende Streitfall keine Besonderheiten auf.

2. Ihre Erledigungserklärung hat die Klägerin mit der Berufung abgegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt waren in erster Instanz auf die Klage mit einem Streitwert von 203.700 DM rund 9.338 DM = ! #"%$& ' %( ) ' +*, +".- /.0 21 1 1 45- 67 %( 2.691,95 DM = 6.646,79 3 osten auf beiden Seiten) angefallen. Der Streitwert in der Berufungsin- 98 -,: ;- * .< $ stanz betrug daher für die Klage nur noch 9.338 ) ' = > >, ! #"%$& ' %( ) ' sind in der Berufungsinstanz rund 3.882 4?- 6@ ' %( ) ' A- *.BDC E F G 7 HI- < %BJ- 6 6# K L8 NMO und ca. 3.000 3 des Beschwerdegegenstandes beträgt infolgedessen lediglich rund * P6 E <, *& 6 #"%$ * & ' Q G &RS T 13.000 26 Nr. 8 EGZPO.
Nobbe Müller Wassermann
Mayen Appl
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