Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2012 - XI ZR 155/12
published on 14/08/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2012 - XI ZR 155/12
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 155/12
vom
14. August 2012
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter Dr. Grüneberg, Maihold,
Dr. Matthias und Pamp
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
- 1
- Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO ist unter anderem, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 22. August 2011 - IV ZR 77/11, juris Rn. 5 mwN). Daran fehlt es, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt gefunden, dieser jedoch das Mandat niedergelegt hat und die Partei die Gründe dafür nicht mitteilt (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - I ZR 98/11, juris Rn. 3). So ist es hier.
- 2
- Der Kläger hat zunächst die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof S. beauftragt. Diese haben in seinem Namen Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts eingelegt und Verlängerung der Begründungsfrist beantragt. Vor Ablauf der verlängerten Frist haben sie mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten. Die Gründe dafür hat der Kläger nicht dargelegt.
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 23.11.2010 - 14 O 346/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.03.2012 - I-34 U 6/11 -
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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re
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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re
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published on 22/08/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 77/11 vom 22. August 2011 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Dr.Karczewski und Lehmann am 22. August 2011
published on 19/10/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 98/11 vom 19. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch u
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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.