Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2010 - XI ZB 33/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Das Schreiben des Klägers vom 21. Juli 2010, in dem er eine Streitwertberichtigung analog § 319 ZPO begehrt, ist als Beschwerde i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes auszulegen. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, weil der Gegenstandswert in dem Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 zutreffend festgesetzt worden ist.
- 2
- 2. Der Senat hat durch den Beschluss vom 15. Juni 2010 die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs zurückgewiesen und den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf den Streitwert der Hauptsache festgesetzt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 17. Januar 1968 - IV ZB 3/68, NJW 1968, 796 und vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06, MDR 2007, 669, 670; ebenso: MünchKomm/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl, § 46 Rn. 6; Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., § 46 Rn. 12; Hk-ZPO/Bendtsen, 3. Aufl., § 46 Rn. 12). Da ein Richter in der Befürchtung abgelehnt wird, er werde infolge seiner Befangenheit in der Hauptsache zum Nachteil der Partei entscheiden, deckt sich das Interesse der ablehnenden Partei an seiner Nichtmitwirkung regelmäßig mit ihrem Interesse am Ausgang des Rechtsstreits (BGH, Beschluss vom 17. Januar 1968 - IV ZB 3/68, NJW 1968, 796).
- 3
- Der Einwand des Klägers, der Senat habe in seinem Beschluss vom 15. Juni 2010 lediglich über die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichtes bei Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine Besetzungsrüge zielt darauf ab, dass anstelle der tatsächlich entscheidenden Richter andere Richter an der Entscheidung mitwirken. Das hierauf gerichtete Interesse einer Partei entspricht regelmäßig dem Interesse an der zu treffenden Entscheidung und damit am Ausgang des Rechtsstreits.
- 4
- Da die Festsetzung des Gegenstandswertes keine Unrichtigkeit aufweist, kommt eine Berichtigung in unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.
- 5
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 27.03.2008 - 10 O 5730/07 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.08.2009 - 6 U 655/08 -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.