Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2011 - XI ZB 26/08

published on 01/03/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2011 - XI ZB 26/08
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Landgericht Braunschweig, 5 O 3602/04, 27/10/2006
Oberlandesgericht Braunschweig, 8 U 195/06, 16/09/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 26/08
vom
1. März 2011
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 1. März 2011

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. September 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 27. Oktober 2006 in Bezug auf die Beklagte zu 1) als unzulässig verworfen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 60.741,47 €.

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung in Anspruch, die Beklagte zu 1) hat widerklagend die Feststellung begehrt, dass der Darlehensvertrag wirksam fortbesteht.
2
Der Kläger erwarb im Jahr 1996 einen hälftigen Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung in dem Objekt F. in B. . Der Kaufpreis betrug 94.690 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss der Kläger mit der B. -Bank, die hierbei durch die Beklagte zu 1) vertreten wurde, einen Darlehensvertrag über 108.000 DM sowie zwei Bausparverträge mit der Beklagten zu 1). Die Vermittlung der Eigentumswohnung und der Finanzierung erfolgte durch zwei Unternehmen der H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe), die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb , die die Beklagte zu 1) in Zusammenarbeit mit verschiedenen Banken finanzierte. Im Rahmen des Vermittlungsgesprächs unterzeichnete der Kläger unter anderem einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, in welchem unter Punkt 4 eine Finanzierungsvermittlungsgebühr und unter Punkt 5 eine Courtage aufgeführt waren und in dem es hieß: "Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o.a. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden." Die Darlehensvaluta wurde in der Folge ausgezahlt. Im Mai 2002 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz.
3
Mit der Klage verlangt der Kläger - in erster Linie gestützt auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung - insbesondere die Rückerstattung geleisteter Zinsraten in Höhe von 32.271,67 € nebst Zinsen und die Feststellung, dass aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche der Beklagten mehr bestehen, jeweils Zug-um-Zug gegen Auflassung des Miteigentumsanteils an der Wohnung sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz sämtlicher durch die Rückabwicklung des Darlehensvertrages entstehender Schäden verpflichtet sind. Die Beklagte zu 1) hat mit ihrer Widerklage die Feststellung begehrt, dass der mit der Beklagten zu 2) geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf nicht aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbesteht.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, der Widerklage stattgegeben und - soweit für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde von Belang - zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
5
Dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der erklärte Widerruf sei mangels vorliegender Haustürsituation unwirksam. Die Beklagten hafteten auch nicht aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs. Insbesondere ergebe sich keine Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung über im Kaufpreis möglicherweise enthaltene Innenprovisionen, da eine Aufklärungspflicht erst dann in Betracht komme, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert führe, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen müsse. Dies könne mangels substantiierter Darlegung des Verkehrswertes der erworbenen Eigentumswohnung nicht festgestellt werden.
6
Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt, die Verurteilung auf die Widerklage hat er hingenommen. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Beschluss als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsgründe gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht entspreche.
7
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Rechtsbeschwerde, soweit die Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 1) als unzulässig verworfen worden ist; die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Kläger zurückgenommen.

II.

8
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
9
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, dessen Voraussetzungen auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 43 f.), zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung die Verfahrensgrundrechte des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt und darauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO; vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 139 f.; vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 9). Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz aus den nachfolgend dargelegten Gründen durch überspannte Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit einer Berufungsbegründung versagt. http://www.juris.de/jportal/portal/t/7yu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE061305301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/7yu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310892008&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/7yu/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/7yu/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/7yu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE314622003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/7yu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE314622003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/7yu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE314622003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 6 -
10
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
11
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (Senat, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, jeweils mwN), wobei die Darstellung auf den Streitfall zugeschnitten sein muss (Senat, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11 mwN). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 mwN und vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532).
12
b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründungsschrift des Klägers in einem, die angefochtene Entscheidung tragenden Punkt (noch) gerecht.
13
aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings beanstandet, die Berufungsbegründung beschäftige sich weitgehend nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil und enthalte stattdessen textbausteinartigen Vortrag ohne Fallbezug. Zutreffend ist auch, dass die Berufungsbegründung verschiedentlich lediglich die Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag enthält, oder diesen schlicht wörtlich ohne fallbezogene Würdigung des Urteils wiederholt.
14
bb) Die Rechtsbeschwerde hat dennoch Erfolg. Enthält die Berufungsbegründung nämlich immerhin zu einem Punkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung, ist sie insgesamt zulässig, wenn dies geeignet ist, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (vgl. Senat, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 162 mwN). So ist es hier im Hinblick auf die Frage einer möglichen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit den im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Vertriebsprovisionen. Insoweit legt die Berufungsschrift Umstände dar, die aus dem Kontext mit (noch) hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08, NJW 2009, 442 Rn. 12), dass sie die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils aus der Sicht des Klägers in Frage stellen sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 14) und welche Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit der Kläger bei der angefochtenen Entscheidung beanstandet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08, NJW 2009, 442 Rn. 12).
15
Auch wenn die Berufung sich unter dem Stichwort "Täuschung über Innenprovision von 20%" auf rund 20 Seiten weitgehend abstrakt mit der Frage der Aufklärungspflicht hinsichtlich an den Vertrieb geflossener Provisionen beschäftigt , wird mit (noch) hinreichender Deutlichkeit klar, dass sie rügt, das Landgericht habe mit der gegebenen Begründung eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf die Vertriebsprovisionen nicht ablehnen dürfen.
16
Die Berufungsbegründung macht gegen die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung, die Beklagten seien mangels ausreichenden Vortrags des Klägers zu einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers nicht zur Aufklärung über die Höhe der an den Vertrieb gezahlten Innenprovisionen verpflichtet gewesen , unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltend, eine diesbezügliche Aufklärungspflicht der Beklagten folge bereits daraus, dass tatsächliche Angaben, die der Verkäufer oder Vermittler mache, zutreffend sein müssten und kein falsches Bild erwecken dürften. So sei es hier aber geschehen , weil durch die Angaben in dem unstreitig verwendeten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag , der Vermittlungskosten in Höhe von nur 7% - 8% ausweise, beim Kläger gezielt der unrichtige Eindruck erweckt worden sei, für die Vermittlung von Erwerb und Finanzierung der Eigentumswohnung seien - auch die hiesige Verkäuferin betreffend - lediglich die dort ausdrücklich ausgewiesenen und keine weiteren Vertriebsprovisionen zu zahlen, obwohl tatsächlich im Streitfall im Einvernehmen zwischen Vertrieb und Beklagten Provisionen von mindestens weiteren 20% geflossen seien.
17
Aus dem Kontext wird damit (noch) hinreichend klar, dass der Kläger rügt, das Landgericht hätte bei Ausschöpfung des Sachverhalts unabhängig von der Frage einer sittenwidrigen Übervorteilung zu einer Aufklärungspflicht über die Vertriebsprovisionen und damit zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Die Ausführungen des Klägers stellen sich daher - was ausreicht - in einem entscheidungserheblichen Punkt als den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügend dar.

III.

18
Der angefochtene Beschluss ist nach alledem aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird mit Rücksicht auf die mittlerweile zum Aufklärungsverschulden im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung der Anleger durch einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ergangene Rechtsprechung des Senats eine Haftung der Beklagten wegen Aufklärungsverschuldens auch nach Maßgabe der in dem Senatsurteil vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96) aufgestellten Grundsätze zu prüfen haben.
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 27.10.2006 - 5 O 3602/04 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16.09.2008 - 8 U 195/06 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Annotations

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.