Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2018 - XI ZB 24/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Schleswig vom 16. November 2017 (Aktenzeichen: 2 C 16/17) verurteilt, an die Beklagte 1.851,34 € nebst Zinsen zu bezahlen und 32% der Kosten des dortigen Rechtsstreits zu tragen. Mit Beschluss vom 26. Januar 2018 hat das Amtsgericht Schleswig die von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 898,38 € nebst Zin- sen festgesetzt. Die gegen diesen Beschluss von der Beklagten erhobenen Einwendungen hat das Landgericht Flensburg als sofortige Beschwerde behandelt und diese mit Beschluss vom 6. Juni 2018 wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen.
II.
- 2
- Das Schreiben der Beklagten vom 14. Juli 2018 ist als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Flensburg auszulegen, weil eine sachliche Überprüfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 und vom 17. September 2014 - IX ZB 51/14, juris Rn. 1).
- 3
- Die Rechtsbeschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
AG Schleswig, Entscheidung vom 26.01.2018 - 2 C 16/17 -
LG Flensburg, Entscheidung vom 06.06.2018 - 7 T 17/18 -
Annotations
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.