Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2018 - XI ZB 2/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin nimmt die beklagte Bank wegen angeblich rechtswidrigen Verhaltens als Drittschuldnerin bei der Durchführung einer Pfändung auf Schadensersatz und Feststellung in Anspruch. Das Amtsgericht hat einen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 12. September 2017 zurückgewiesen. Der Einzelrichter des Landgerichts hat die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 16. Oktober 2017 zurückgewiesen. Das den Einzelrichter betreffende Ablehnungsgesuch der Klägerin hat das Landgericht durch Beschluss vom 5. Dezember 2017 für unbegründet erklärt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
- 2
- Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§§ 42 ff. ZPO) sieht im Ablehnungsverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht ausdrücklich zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2016 - XI ZB 5/16, juris Rn. 4 mwN).
- 3
- Das Rechtsmittel der Klägerin ist auch, soweit sie es als Revision bezeichnet , unzulässig. Eine Revision findet gemäß § 542 Abs. 1 ZPO nur gegen Endurteile statt. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.09.2017 - 35 C 142/17 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.12.2017 - 10 T 6/17 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.