Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2004 - XI ZB 21/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Beschwerdewert: 59.342,02 Euro
Gründe:
I.
Der Kläger legte gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts, das ihm am 8. Januar 2003 zugestellt worden war, Berufung ein. Diese wurde nicht innerhalb der am 10. März 2003, einem Montag, abgelaufenen Frist begründet. Darauf wurde der Kläger durch Verfügung des Vorsitzenden vom 12. März 2003 hingewiesen. Der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers teilte daraufhin unter dem 21. März 2003 mit, er habe mit Schriftsatz vom 5. März 2003 um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat gebeten. Nachdem er am 1. April 2003 darauf hingewiesen worden war, daß beim Berufungsgericht ein Fristverlängerungsantrag nicht eingegangen war,
reichte er am 7. April 2003 die Berufungsbegründung ein und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
Das Berufungsgericht hat die Berufung und den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen, da er nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt worden sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. Er macht geltend, erst durch die Mitteilung vom 1. April 2003 davon Kenntnis erlangt zu haben, daß sein Fristverlängerungsantrag dem Berufungsgericht nicht zugegangen sei. Nach Zugang der Verfügung vom 12. März 2003 habe er annehmen dürfen, daß sein Verlängerungsantrag von der Geschäftsstelle des ehemals zuständig gewesenen 2. Zivilsenats noch nicht an den 9. Zivilsenat weitergeleitet worden sei.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Insbesondere verletzt die angefochtene Entscheidung nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) und rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Entgegen der
Ansicht des Klägers kann keine Rede davon sein, das Berufungsgericht habe überspannte Anforderungen an die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung gestellt. Das Berufungsgericht hat die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO vielmehr zu Recht als nicht gewahrt angesehen. Diese Frist beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Rechtsanwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 1993 – XII ZB 80/93, FamRZ 1993, 1429 und vom 25. Mai 1994 – XII ZB 31/94, VersR 1995, 112, 113; Senatsbeschluß vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03, Umdruck S. 5 f.).
Das war hier mit Zugang der Verfügung des Vorsitzenden vom 12. März 2003 der Fall. In dieser wurde auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen und die Absicht geäußert, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Daraus mußte der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers entnehmen , daß die Frist zur Begründung der Berufung abgelaufen und – aus welchen Gründen auch immer – nicht verlängert worden war. Entgegen der Ansicht des Klägers durfte er bei Eingang der Verfügung am 14. März 2003 nicht ohne jeden konkreten Anhaltspunkt darauf vertrauen, daß sein Verlängerungsantrag vom 5. März 2003 am 12. März 2003 noch nicht von der Geschäftsstelle des 2. Zivilsenats an die des 9. Zivilsenats weitergeleitet worden sei, sondern hätte die Verfügung vom 12. März 2003 zum Anlaß nehmen müssen, sich beim Oberlandesgericht nach dem Verbleib seines Verlängerungsantrags zu erkun-
digen. Der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers hätte die Versäumung der Begründungsfrist deshalb bereits am 14. März 2003 erkennen können. Der erst am 7. April 2003 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag war daher verspätet (§ 234 Abs. 1 BGB).
Nobbe Müller Wassermann Mayen Ellenberger
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören.
(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.