Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2019 - XI ZB 14/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer angeblich fehlerhaften Anlageberatung hinsichtlich ihrer Beteiligung an der S. Immobilienfonds in Anspruch.
- 2
- Im März 2007 zeichnete die Klägerin eine Fondsbeteiligung an der S. Immobilienfonds . Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieser Zeichnung eine Beratung durch die Beklagte vorausging. Die Klägerin behauptet hierzu, sie habe sich von ihrem Vater, dem Zeu- gen Dr. K. , vertreten lassen, der auf einer von der Beklagten organisierten Frankreichreise einen Kundenberater der Beklagten, den Zeugen G. , kennengelernt habe. Dieser habe ihrem Vater erklärt, dass eine Beteiligung an dem Fonds direkt über die Beklagte erfolgen könne. Nach einem Telefonat ihres Vaters mit dem Zeugen G. am 7. März 2007 sei ihr ein Zeichnungsschein übersandt worden, den sie unterzeichnet an die Beklagte zurückgeschickt habe. Sie bzw. ihr Vater seien von der Beklagten nicht ordnungsgemäß beraten worden, weil sie unter anderem über die Höhe der von der Beklagten vereinnahmten Rückvergütung getäuscht worden sei. Zudem sei der zugehörige Prospekt, der der Klägerin unstreitig rechtzeitig vor der Zeichnung der Fondsbeteiligung vorlag, in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft, worauf die Beklagte sie ebenfalls nicht hingewiesen habe.
- 3
- Die Beklagte behauptet demgegenüber, sie sei zwar - was unstreitig ist - Initiatorin und Anbieterin des geschlossenen Immobilienfonds gewesen, aber nicht als Beraterin oder Vermittlerin der Anlage aufgetreten. Der Zeuge G. sei nicht im Endkundengeschäft tätig, sondern mit der Vertriebspartnerbetreuung befasst gewesen. Da Informationsreisen für neu aufgelegte Fonds nur für Vertriebspartner organisiert worden seien, habe der Vater der Klägerin den Zeugen G. auf einer solchen Reise nicht kennenlernen können. Zudem befinde sich auf dem von der Klägerin vorgelegten Zeichnungsschein über den vorgesehenen Feldern für den jeweiligen Einreicher und Vermittler ein Stempel der Firma "W. GmbH". Die Beklagte hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben.
- 4
- Am 9. Februar 2017 erließ das Landgericht Hamburg (Az.: 327 OH 2/16) einen Vorlagebeschluss gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG, der am 22. Februar2017 im Klageregister des Bundesanzeigers bekannt gemacht wurde. Die Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses sind unter anderem auf die Feststellung der von der Klägerin gerügten Prospektfehler des Emissionsprospekts betreffend die S. Immobilienfonds gerichtet. Das Musterverfahren ist mittlerweile beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 14 Kap 2/17 anhängig.
- 5
- Mit Beschluss vom 2. August 2017 hat das Landgericht den mit Klageschrift vom 29. Dezember 2016 eingeleiteten Rechtsstreit gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt. Gegen den Aussetzungsbeschluss, der den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 9. August 2017 zugestellt worden ist, hat diese am 23. August 2017 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass die Aussetzung zu Unrecht erfolgt sei, weil der klägerische Vortrag zu ihrer Passivlegitimation widersprüchlich und damit unschlüssig sei, so dass es an der erforderlichen Vorgreiflichkeit des Musterverfahrens fehle. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 16. März 2018 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
- 6
- Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist zulässig und begründet. Sie führt unter Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts sowie unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts zur Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens.
- 7
- 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
- 8
- Das Landgericht habe den Rechtsstreit zu Recht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzt. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von den im Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen ab.
- 9
- Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Rechtsstreit nicht deshalb bereits ohne weitere Beweiserhebungen entscheidungsreif, weil die Klage wegen widersprüchlicher Angaben zur Passivlegitimation unschlüssig sei. Die Klägerin habe vorgetragen, dass ein Anlageberatungsvertrag zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen sei und sie, vertreten durch ihren Vater, von dem Zeugen G. in mehrfacher Hinsicht unzureichend oder falsch beraten worden sei. Der Schlüssigkeit der Klage stehe nicht entgegen, dass in der Klageschrift auf den als Anlage K 3 überreichten Zeichnungsschein Bezug genommen worden sei, der in einem für Vermittler vorgesehenen Feld den Stempelaufdruck "W. GmbH" trage. Die Klägerin habe hierzu vorgetragen, dass ihr ein Herr P. unbekannt sei und sie nicht sagen könne, in welchem Zusammenhang er involviert sei, weil ihr Vater nur mit dem Zeugen G. in Kontakt gestanden habe. Ob der Vortrag zutreffend sei, sei keine Frage der Schlüssigkeit. Für den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages sei Beweis angetreten worden durch die Benennung der Zeugen Dr. K. und G. , weswegen der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif sei.
- 10
- Der Aussetzungsbeschluss sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Frage der Passivlegitimation durch eine - nicht umfangreiche - Beweisaufnahme geklärt und dadurch möglicherweise Entscheidungsreife herbeigeführt werden könne. Zur Auslegung des Begriffs der Abhängigkeit der Entscheidung eines Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG würden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Zu folgen sei der Ansicht, nach der die Abhängigkeit abstrakt zu beurteilen sei. Es sei nicht erforderlich, dass die Entscheidung nach Klärung sämtlicher übriger Voraussetzungen nur noch von den Feststellungszielen abhänge. Sinn und Zweck des Musterverfahrens, geschädigten Anlegern die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen durch eine Bündelung von Verfahren mit gleichgerichteten Tatsachen- und Rechtsfragen zu erleichtern, würden verfehlt, wenn in jedem Einzelverfahren zunächst alle anderen relevanten Fragen durch Beweisaufnahmen geklärt werden müssten.
- 11
- 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Prozessgericht hätte für die Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nicht ungeklärt lassen dürfen , ob zwischen den Parteien ein Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrag zustande gekommen ist und ob die Beklagte, falls ein solcher Vertrag besteht, nicht bereits unabhängig von den im Musterverfahren streitgegenständlichen Prospektfehlern deshalb haftet, weil sie die Klägerin über die Höhe der von ihr vereinnahmten Rückvergütungen unzutreffend unterrichtet hat. Nur wenn ein Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrag als Grundlage einer möglichen Haftung der Beklagten für die angeblichen Prospektfehler besteht und die nicht musterverfahrensfähige Anspruchsbegründung das Klagebegehren nicht trägt, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen ab.
- 12
- a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 Abs. 1 KapMuG nicht daran scheitert, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet (aa) oder der Rechtsstreit ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele des Musterverfahrens bereits entscheidungsreif wäre (bb).
- 14
- (1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 KapMuG dann unzulässig ist, wenn die geltend gemachten Klageansprüche nicht nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 KapMuG in den Anwendungsbereich des KapMuG fallen (Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23; vgl. zu § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in der bis 31. Oktober 2012 geltenden Fassung [im Folgenden: aF] bereits Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 10 ff. und vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 10 ff.).
- 15
- (2) Diese Grundsätze schließen eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG hier nicht aus.
- 16
- (a) Durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2182) ist der Anwendungsbereich des KapMuG auf Schadensersatzansprüche wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation erweitert worden. Danach reicht der mittelbare Bezug zu einer existierenden öffentlichen Kapitalmarktinformation aus. Aufklärungsfehler, die ohne Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, können jedoch weiterhin nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, WM 2019, 20 Rn. 73, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt
).
- 17
- Die vom Gesetzgeber beabsichtigte "moderate" Erweiterung des Anwendungsbereichs hat auch nichts daran geändert, dass die öffentliche Kapitalmarktinformation als solche - und nicht der Inhalt eines individuell geführten mündlichen Aufklärungsgesprächs - Voraussetzung des vertraglichen oder vor- vertraglichen Anspruchs sein muss (vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 16). Nur unter dieser Voraussetzung können überhaupt Fragen aufgeworfen werden, die in einem Musterverfahren verallgemeinerungsfähig geklärt werden können. Daraus folgt, dass es nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG nicht unerheblich ist, in welcher Form die öffentliche Kapitalmarktinformation Eingang in die Aufklärung des Kapitalanlegers gefunden hat (für § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO anders BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - X ARZ 573/15, WM 2016, 156 Rn. 14). Danach ist der Anwendungsbereich des Gesetzes vielmehr nur dann eröffnet, wenn die öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung verwendet worden ist. Dafür muss sie dem Kapitalanleger so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben worden sein, dass ihr Inhalt noch rechtzeitig zur Kenntnis genommen werden konnte (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 21 und BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, WM 2019, 495 Rn. 21, jeweils mwN). Der Erfahrungssatz , dass etwaige Prospektfehler auch dann für die Anlageentscheidung ursächlich werden können, wenn der Kapitalanleger den Prospekt zwar nicht selbst erhalten hat, der Prospekt aber dem Anlageberater oder -vermittler als Arbeitsgrundlage für das mit dem Anlageinteressenten geführte Gespräch gedient hat (BGH, Urteile vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, WM 2008, 391 Rn. 16 ff., vom 17. April 2018 - II ZR 265/16, WM 2018, 1101 Rn. 24 und vom 17. Juli 2018 - II ZR 13/17, WM 2018, 1594 Rn. 16, jeweils mwN), ändert nichts daran, dass in diesen Fallkonstellationen allein die mündliche Beratung maßgebend bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17 aaO Rn. 22). Ob diese pflichtwidrig erfolgt ist, kann nur individuell geklärt werden.
- 18
- (b) Danach ist der Anwendungsbereich des Gesetzes hier gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG eröffnet. Der Prospekt lag der Klägerin nach ihrem unstreitig gebliebenen Vortrag rechtzeitig vor der Anlageentscheidung vor und sie begründet den Vorwurf der fehlerhaften Anlageberatung jedenfalls auch mit Prospektfehlern, die Gegenstand des Musterverfahrens sind. Der Umstand, dass der Kapitalanleger seinen Anspruch auch auf eine Anspruchsbegründung stützt, der keine im Musterverfahren festzustellenden Tatsachen oder Rechtsfragen zugrunde liegen (wie hier der unabhängig vom Inhalt des Prospekts erhobene Vorwurf, unzutreffend über die Höhe der Rückvergütungen unterrichtet worden zu sein), führt nicht dazu, dass der Klageanspruch insgesamt aus dem Anwendungsbereich des KapMuG fällt (BGH, Beschluss vom 5. November 2015 - III ZB 69/14, BGHZ 207, 306 Rn. 24).
- 19
- bb) Der Rechtsstreit ist auch nicht bereits ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele des Musterverfahrens entscheidungsreif.
- 20
- (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 KapMuG unzulässig, wenn der Rechtsstreit bereits unabhängig von den Feststellungszielen auf geklärter Tatsachengrundlage ohne weitere Beweiserhebung entscheidungsreif ist, beispielsweise wegen anderweitiger Rechtshängigkeit des Streitgegenstands oder Verjährung der geltend gemachten Ansprüche (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13, WM 2015, 69 Rn. 13; BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15, WM 2016, 403 Rn. 14, vom 25. Februar 2016 - III ZB 74/15, juris Rn. 14, III ZB 76/15, juris Rn. 14, III ZB 77/15, juris Rn. 14, III ZB 78/15, juris Rn. 14, III ZB 79/15, juris Rn. 14 und vom 24. März 2016 - III ZB 75/15, juris Rn. 14).
- 21
- (2) Das ist hier nicht der Fall. Wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, ist die Klage nicht bereits mangels schlüssiger Darlegung des Zustandekommens eines Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrags mit der Beklagten ohne Beweiserhebung abweisungsreif.
- 22
- Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich diese Darstellung ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, WM 2005, 1847 f.; Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, WM 2007, 1569 Rn. 8 und vom 21. Juli 2011 - IV ZR 216/09, VersR 2011, 1384 Rn. 6). Erfüllt das Parteivorbringen diese Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten oder die Erklärung für einen gehaltenen Vortrag nicht gefordert werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2007, aaO und vom 21. Juli 2011, aaO).
- 23
- Gemessen hieran ist der Vortrag der Klägerin unter Berücksichtigung der ständigen Senatsrechtsprechung zu den Voraussetzungen für den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages (vgl. dazu Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128, vom 25. September 2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 12 und vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 21) schlüssig. Der Umstand, dass der Stempelaufdruck auf dem als Anlage K 3 überreichten Zeichnungsschein im Widerspruch zu dem übrigen Vortrag der Klägerin stehen mag, ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung nach der Vernehmung der von ihr zum Beweis ihres Tatsachenvortrages angebotenen Zeugen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2012 - II ZR 50/09, WM 2012, 990 Rn. 16).
- 24
- b) Über die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärten Fallgruppen hinaus hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen, wie das Tatbestandsmerkmal der Abhängigkeit von den geltend gemachten Feststellungzielen als Voraussetzung der Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG auszulegen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 24 und vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13, WM 2015, 69 Rn. 14).
- 25
- aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum wird unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 20) die Ansicht vertreten, die Abhängigkeit sei grundsätzlich nur abstrakt zu beurteilen. Es genüge deshalb, wenn die Möglichkeit bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängen könne. Es sei nicht erforderlich, dass die Entscheidung nach Klärung sämtlicher Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszielen abhänge (OLG München, ZIP 2013, 2077, 2078; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 23 W 120/13, juris Rn. 7; OLG München, ZIP 2018, 327, 328; OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2018 - 4 W 18/18, juris Rn. 9; OLG Oldenburg, WM 2019, 590, 591; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 3 Rn. 40 und § 8 Rn. 28; Reuschle in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 8 KapMuG Rn. 21 ff.; Söhner, ZIP 2013, 7, 10; in diesem Sinne wohl auch Schneider/Heppner, BB 2012, 2703, 2707).
- 26
- bb) Der Senat und andere Stimmen in der Literatur haben bereits darauf hingewiesen, dass gegen ein solches Verständnis im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes Bedenken bestehen (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 24 und vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13, WM 2015, 69 Rn. 14; Halfmeier in Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 8 KapMuG Rn. 2; ders., DB 2012, 2145 f.; Möllers/Seidenschwann, NZG 2012, 1401, 1405; Wolf/Lange, NJW 2012, 3751, 3753). Diese Bedenken greifen durch. Soweit die Gesetzesbegründung zu § 8 KapMuG die Abhängigkeit grundsätzlich abstrakt beurteilen und dem Prozessgericht im Hinblick auf die Aussetzung einen Beurteilungsspielraum einräumen will (vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 20), ist dies mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) nicht vereinbar.
- 27
- (1) Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet in zivilrechtlichen Streitigkeiten - ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für den Bereich des öffentlichen Rechts - nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht. Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Schränkt der Gesetzgeber im Rahmen der ihm obliegenden normativen Ausgestaltungsbefugnis die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte ein, müssen solche Einschränkungen mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Darin findet die Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers zugleich ihre Grenze. Der Rechtsweg darf danach nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 88, 118, 123 ff.; 93, 99, 107 f.).
- 28
- (2) Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben erfordern eine Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, nach der eine Aussetzung nur dann in Betracht kommt, wenn sich das Prozessgericht bereits die Überzeugung (§ 286 ZPO) gebildet hat, dass es auf dort statthaft geltend gemachte Feststellungsziele für den Ausgang des Rechtsstreits konkret ankommen wird. Das gilt auch dann, wenn hierzu eine Beweisaufnahme durchzuführen ist. Der Rechtsstreit hängt im Sinne des § 8 Abs. 1 KapMuG erst dann von den Feststellungszielen des Musterverfahrens ab, wenn nur noch Tatsachen oder Rechtsfragen offen sind, die unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens nicht beantwortet werden können.
- 29
- Es ist dem Rechtsuchenden nicht zuzumuten, dass sein individueller Rechtsstreit ausgesetzt wird und er unabsehbare Zeit auf das Ergebnis des oft jahrelang dauernden Musterverfahrens warten muss, obwohl nicht feststeht, dass es auf den Ausgang des Musterverfahrens in seinem Prozess tatsächlich ankommt. Neben der reinen Verzögerung kann er erhebliche Rechtsnachteile in der Beweisführung dadurch erleiden, dass Zeugen verstorben sind oder sich wegen des Zeitablaufs nicht mehr genau an den Sachverhalt erinnern können. Ferner ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, eine Partei an den Kosten eines Musterverfahrens anteilig zu beteiligen (vgl. § 24 KapMuG), das für ihren Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 15 und vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 13).
- 30
- cc) Nach diesem Maßstab war die Aussetzungsentscheidung hier unzulässig.
- 31
- (1) Das Prozessgericht hätte nicht ungeklärt lassen dürfen, ob zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag oder zumindest ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist. Etwaige spezialgesetzliche Prospekthaftungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG, jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (künftig: aF), wären verjährt (vgl. § 46 BörsG aF), so dass ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte ohne das Zustandekommen einer vertraglichen Haftungsgrundlage zwischen den Parteien ausscheidet. Die Klage wäre dann abweisungsreif. Auf die im Musterverfahren streitgegenständlichen Prospektfehler kann es im vorliegenden Rechtsstreit nur dann ankommen, wenn sich das Prozessgericht bereits die Überzeugung gebildet hat, dass die Beklagte auf vertraglicher Grundlage die Pflicht traf, die Klägerin vollständig und zutreffend über die gezeichnete Anlage zu unterrichten.
- 32
- (2) Darüber hinaus kommt eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG hier nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass dem Klagebegehren nicht bereits deshalb stattzugeben ist, weil die Beklagte - wie von der Klägerin geltend gemacht - ihre Beratungspflicht durch unzutreffende Angaben über die Höhe der von ihr vereinnahmten Rückvergütungen verletzt hat.
- 33
- Werden Beratungspflichtverletzungen geltend gemacht, die - wie hier der Vorwurf einer unabhängig von den Angaben im Prospekt erfolgten Fehlinformation über Rückvergütungen - keinen Bezug zu einer veröffentlichten Kapitalmarktinformation haben, können diese nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, WM 2019, 20 Rn. 73 mwN). Der Erfolg einer solchen nicht musterverfahrensfähigen Anspruchsbegründung kann von vorneherein nicht vom Ausgang des Musterverfahrens abhängen. Das gilt auch dann, wenn sie in unzulässiger Weise zum Gegenstand eines Feststellungsziels des maßgeblichen Vorlagebeschlusses geworden ist. Denn da ein Feststellungsantrag, der ein unstatthaftes Feststellungsziel zum Gegenstand hat, im Musterentscheid nicht in der Sache zu entscheiden, sondern als im Musterverfahren nicht statthaft zurückzuweisen ist (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 aaO Rn. 69 ff.), kann das Musterverfahren auch dann zur Klärung der nicht musterverfahrensfähigen Anspruchsbegründung nichts beitragen.
- 34
- (3) Vor der Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG demgegenüber offenbleiben müssen nicht nur die im Musterverfahren statthaften Feststellungsziele, sondern auch solche Tatsachen oder Rechtsfragen, die nur auf diese bezogen geprüft werden können. Das Prozessgericht ist nicht gehalten , hierzu vor seiner Aussetzungsentscheidung hypothetische Erwägungen anzustellen. Offenbleiben muss deswegen hier, ob eine Unrichtigkeit des Prospekts vorliegt und gegebenenfalls welche, sowie ferner, ob die Beklagte hierauf bezogen ein Verschulden trifft, der Prospektfehler für die Anlageentscheidung kausal geworden ist oder die kenntnisabhängige Verjährung eingreift. Diese Punkte lassen sich erst konkret prüfen, wenn ein bestimmter Prospektfehler feststeht.
III.
- 35
- Die angefochtene Entscheidung ist gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5, § 563 Abs. 3 ZPO). Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten ist der Beschluss des Landgerichts vom 2. August 2017 aufzuheben und dem Verfahren Fortgang zu geben.
IV.
- 36
- Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beklagte wendet sich gegen die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 KapMuG. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits , welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen hat (Senatsbeschlüsse vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 18 und vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13, WM 2015, 69 Rn. 20).
- 37
- Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat gemäß § 3 ZPO mit einem Fünftel des Werts des Rechtsstreits (bis16.000 €) bemessen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 2015 - III ZB 69/14, juris Rn. 26, insoweit in BGHZ 207, 306 nicht abgedruckt, und vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15, WM 2016, 403 Rn. 19).
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 02.08.2017 - 330 O 530/16 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.03.2018 - 14 W 53/17 -
BESCHLUSS
XI ZB 14/18
vom
26. August 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:260819BXIZB14.18.0
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2019 durch den
Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und
Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 30. April 2019 wird dahingehend
berichtigt, dass die Bezeichnung der Beklagten und
Rechtsbeschwerdeführerin richtig lautet:
"…
"
Ellenberger Grüneberg Matthias
Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 02.08.2017 - 330 O 530/16 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.03.2018 - 14 W 53/17 -
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Annotations
(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.
(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.
(3) Der Vorlagebeschluss enthält:
- 1.
die Feststellungsziele und - 2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.
(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.
(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen
- 1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, - 2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder - 3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in
- 1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz, - 2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch, - 3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes, - 4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes, - 5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in - 6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen
- 1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, - 2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder - 3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in
- 1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz, - 2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch, - 3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes, - 4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes, - 5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in - 6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Für Klagen, in denen
- 1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, - 2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder - 3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen
- 1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, - 2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder - 3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in
- 1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz, - 2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch, - 3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes, - 4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes, - 5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in - 6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
(1) Die dem Musterkläger und den Beigeladenen im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten als Teil der Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens.
(2) Die den Musterbeklagten im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten anteilig als Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens, es sei denn, die Klage wird innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen. Die Anteile werden nach dem Verhältnis bestimmt, in dem der von dem jeweiligen Kläger geltend gemachte Anspruch, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der gegen den Musterbeklagten in den nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche steht, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.
(3) Ein Anspruch ist für die Berechnung der Gesamthöhe nach Absatz 2 nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen worden ist.
(4) § 96 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.