Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2003 - XI ZA 15/03

published on 18/11/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2003 - XI ZA 15/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZA 15/03
vom
18. November 2003
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen, da die Beklagte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde glaubhaft gemacht hat, daß sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann; entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO war dem Prozeßkostenhilfeantrag weder eine Erklärung der Beklagten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt noch ist erklärt worden, daß sich hieran seit der Vorlage der Prozeßkostenhilfe-Unterlagen im Berufungsverfahren nichts geändert habe (vgl. BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschlüsse vom 27. November 1996 - XII ZB 94/96, NJW 1997, 1078 und vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, BGHR ZPO § 117 Abs. 4 Vordruck 5).
Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au
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(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au
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published on 03/04/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZA 1/01 vom 3. April 2001 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wasserman
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Annotations

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.