Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2006 - X ZR 93/05

published on 23/11/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2006 - X ZR 93/05
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Regensburg, 6 O 1122/01, 27/10/2004
Oberlandesgericht Nürnberg, 4 U 3814/04, 25/05/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 93/05
vom
23. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und den Richter Scharen, die Richterinnen
Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Mai 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Beschwerde als Zulassungsgründe aufgezeigten Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich, weil nach dem festgestellten Sachverhalt das Angebot der Klägerin eine Mischkalkulation enthielt, die zu seinem Ausschluss hätte führen müssen (Sen.Urt. v. 07.06.2005 - X ZR 19/02, BauR 2005, 1618, und ständig).
Melullis Scharen Ambrosius Mühlens Meier-Beck

Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 27.10.2004 - 6 O 1122/01 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.05.2005 - 4 U 3814/04 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 07/06/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 19/02 Verkündet am: 7. Juni 2005 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja BGHZ : nein BGHR : ja BG
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.