Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2006 - X ZR 93/05
published on 23/11/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2006 - X ZR 93/05
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 93/05
vom
23. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und den Richter Scharen, die Richterinnen
Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Mai 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Beschwerde als Zulassungsgründe aufgezeigten Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich, weil nach dem festgestellten Sachverhalt das Angebot der Klägerin eine Mischkalkulation enthielt, die zu seinem Ausschluss hätte führen müssen (Sen.Urt. v. 07.06.2005 - X ZR 19/02, BauR 2005, 1618, und ständig).
Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 27.10.2004 - 6 O 1122/01 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.05.2005 - 4 U 3814/04 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 07/06/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 19/02 Verkündet am: 7. Juni 2005 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja BGHZ : nein BGHR : ja BG
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