Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2018 - X ZR 92/16

published on 14/08/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2018 - X ZR 92/16
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Bundespatentgericht, 1 Ni 31/14, 21/06/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 92/16
vom
14. August 2018
in der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BGH:2018:140818BXZR92.16.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 6,25 Millionen Euro festgesetzt.

Gründe:


1
Ist der Streitwert in der Vorinstanz entsprechend den Angaben einer Partei festgesetzt worden und hat die Partei diese Festsetzung nicht beanstandet, kann sie im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - I ZR 115/15 Rn. 6 mwN).
2
Danach ist hier der Streitwert auch für den Berufungsrechtszug auf 6,25 Millionen Euro festzusetzen.
3
Die Beklagte hat in den Schriftsätzen vom 11. April 2016 und vom 27. Mai 2016 zum Streitwert Stellung genommen und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen , dass bereits nach den bislang im Verletzungsverfahren erteilten Auskünften der Nichtigkeitsklägerin von relevanten Umsätzen in Höhe von über 80 Millionen Euro und Gewinnen im zweistelligen Millionenbereich auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund hat sie sich ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht mit einem Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren von 6,25 Millionen Euro einverstanden erklärt. Nachdem sich aus dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 10. August 2018 hinsichtlich der für die Streitwertbemessung rele- vanten Umstände keine substantiellen Änderungen ergeben, hat es auch für den Berufungsrechtszug bei dem vom Patentgericht festgesetzten Wert zu verbleiben.
Meier-Beck Gröning Bacher
Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.06.2016 - 1 Ni 31/14 -
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published on 25/02/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 115/15 vom 25. Februar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:250216BIZR115.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richt
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