Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2011 - X ZR 84/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die E. GmbH hat ohne Benennung eines Auftraggebers um Einsicht in die Akten des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens gebeten. Die Beklagte widerspricht dem Gesuch mit dem Bemerken, dass der Antrag ersichtlich im Auftrag eines Dritten gestellt, aber kein entsprechendes rechtliches Interesse glaubhaft gemacht worden sei und dass dem Gesuch schutzwürdige Interessen der Patentinhaber entgegenstünden. Beispielsweise seien dem Streitwert bestimmte Angaben über Betriebsinterna indirekt zu entnehmen , die beispielsweise den Verkauf entsprechender Güter beträfen. Außerdem seien in entsprechenden Schriftsätzen der Patentinhaber Details des Anmeldungsgegenstands beschrieben worden, die zur Erläuterung dienten, über den Inhalt der entsprechenden Patentschrift hinausgingen und den Schutzumfang der Patentansprüche beträfen. Diese Erläuterungen seien zumindest indirekt auch dem entsprechenden Urteil entnehmbar.
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- II. Die beantragte Akteneinsicht ist zu gewähren.
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- Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; weitere Nachweise bei Schulte, PatG, 8. Aufl. § 99 in Fn. 71). Diese Regelungen sind im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden (vgl. Busse/Keukenschrijver PatG 6. Aufl. § 99 Rdn. 48 mwN in Fn. 167). Danach ist die Einsicht in diese Akten grundsätzlich nur von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Das kann nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69; GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX; Busse , aaO, Rdn. 37) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Erst danach bedürfte es einer Abwägung unter den beteiligten Interessen. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber des Antragstellers nicht namhaft gemacht wird (zuletzt BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - X ZR 106/10).
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- Vorliegend fehlt es an der hinreichend substanziierten Darlegung eines schutzwürdigen Interesses der Beklagten daran, dass zumindest Teile der Akten von der Einsicht auszunehmen sind. Dass aus der Streitwertfestsetzung als solcher konkrete Rückschlüsse auf den Verkauf entsprechender Güter gezogen werden könnten, wie die Beklagte meint, und ihre wettbewerbliche Position am Markt dadurch spürbar berührt werden könnte, erscheint jedenfalls nicht ohne Weiteres plausibel. Das Gleiche gilt für die pauschale Berufung auf schriftsätzliche Ausführungen zum Anmeldungsgegenstand und mögliche Rückschlüsse hierauf durch diesbezügliche Ausführungen im angefochtenen Urteil. Es ist kein schutzwürdiges Interesse des Patentinhabers daran anzuerkennen, dass Dritte generell keine Kenntnis von seinen Erwägungen zum Schutzumfang der Patentansprüche erlangen. Um der Beklagten zu ermöglichen, ihre Bedenken zu konkretisieren, hat der Senat ihr Gelegenheit gegeben, die Passagen zu bezeichnen , die von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollten. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht.
Grabinski Hoffmann Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.05.2011 - 5 Ni 11/10 (EU) -
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(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.
(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Einsicht in das Register und die Akten von Patenten einschließlich der Akten von Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren (§ 64) jedermann frei.
(2) In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei,
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wenn der Anmelder sich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt mit der Akteneinsicht einverstanden erklärt und den Erfinder benannt hat oder - 2.
wenn seit dem Anmeldetag (§ 35) oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind
(3) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, steht die Einsicht auch in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke jedermann frei.
(3a) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elektronischer Führung der Akten auch über das Internet gewährt werden.
(3b) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3a ist ausgeschlossen, soweit
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ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht, - 2.
das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder - 3.
in den Akten Angaben oder Zeichnungen enthalten sind, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.
(4) In die Benennung des Erfinders (§ 37 Abs. 1) wird, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach Absatz 1 Satz 1 gewährt; § 63 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(5) In die Akten von Patentanmeldungen und Patenten, für die gemäß § 50 jede Veröffentlichung unterbleibt, kann das Deutsche Patent- und Markenamt nur nach Anhörung der zuständigen obersten Bundesbehörde Einsicht gewähren, wenn und soweit ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers die Gewährung der Einsicht geboten erscheinen läßt und hierdurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht zu erwarten ist. Wird in einem Verfahren eine Patentanmeldung oder ein Patent nach § 3 Abs. 2 Satz 3 als Stand der Technik entgegengehalten, so ist auf den diese Entgegenhaltung betreffenden Teil der Akten Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.
(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.