Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2008 - X ZR 81/06

published on 06/05/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2008 - X ZR 81/06
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Bundespatentgericht, 2 Ni 53/04, 23/03/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 81/06
vom
6. Mai 2008
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,
Asendorf und Gröning

beschlossen:
I. Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter Einschluss aller Auslagen und Abgaben auf 2.660,00 EUR festgesetzt.
II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe (zu II):
1
Der Anregung der Klägerin unter Berufungsbeklagten, den Gegenstandswert abweichend von der Festsetzung in erster Instanz auf 2.000.000,00 EUR festzusetzen, weil im Berufungsverfahren das Patent nur noch in seiner nunmehr beschränkt verteidigten Fassung im Streit war, ist nicht zu folgen. In der vorgenommenen Beschränkung kann jedenfalls nicht ohne Weiteres eine teilweise Rücknahme der Berufung und damit eine Beschränkung des Streitgegenstands des Berufungsverfahrens gesehen werden (vgl. Sen.Urt. v. 17.2.2004 - X ZR 48/00, GRUR 2004, 583 - Tintenstandsdetektor). Infolge der Klagerücknahme hat das Streitpatent auch in vollem Umfang weiterhin Bestand.
Für die Festsetzung eines niedrigeren Streitwerts als in erster Instanz besteht daher kein hinreichender Anlass.
Melullis Keukenschrijver
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.03.2006 - 2 Ni 53/04 (EU) -
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published on 17/02/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 48/00 Verkündet am: 17. Februar 2004 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGH
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published on 23/10/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 100/05 vom 23. Oktober 2007 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sachverständigenablehnung II ZPO § 406 Zur Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen
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