Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2008 - X ZR 81/06
published on 06/05/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2008 - X ZR 81/06
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 81/06
vom
6. Mai 2008
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,
Asendorf und Gröning
beschlossen:
I. Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter Einschluss aller Auslagen und Abgaben auf 2.660,00 EUR festgesetzt.
II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe (zu II):
II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe (zu II):
- 1
- Der Anregung der Klägerin unter Berufungsbeklagten, den Gegenstandswert abweichend von der Festsetzung in erster Instanz auf 2.000.000,00 EUR festzusetzen, weil im Berufungsverfahren das Patent nur noch in seiner nunmehr beschränkt verteidigten Fassung im Streit war, ist nicht zu folgen. In der vorgenommenen Beschränkung kann jedenfalls nicht ohne Weiteres eine teilweise Rücknahme der Berufung und damit eine Beschränkung des Streitgegenstands des Berufungsverfahrens gesehen werden (vgl. Sen.Urt. v. 17.2.2004 - X ZR 48/00, GRUR 2004, 583 - Tintenstandsdetektor). Infolge der Klagerücknahme hat das Streitpatent auch in vollem Umfang weiterhin Bestand.
Melullis Keukenschrijver
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.03.2006 - 2 Ni 53/04 (EU) -
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