Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2015 - X ZR 41/14
published on 28/07/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2015 - X ZR 41/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR41/14
vom
28. Juli 2015
in der Patentnichtigkeitssache
hier: Akteneinsichtsgesuch der E. GmbH & Co. OHG
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 durch die
Richter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Der E. GmbH & Co. OHG, A. , wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsberufungsverfahrens X ZR 41/14 gewährt. Von der Akteneinsicht ist die Anlage D25 ("AVENANT AU CONTRAT DE POOL DE RECHERCHE ET DE DEVELOPPEMENT DES TECHNIQUES INDUSTRIELLES DU VITRAGE DU 19.12.91") ausgenommen , mit Ausnahme des Artikels 13 dieser Anlage ("PROPRIETE INDUSTRIELLE - BREVETS-NOUVEAUX"), der der Akteneinsicht unterliegt.
Gründe:
- 1
- I. Die E. GmbH & Co. OHG hat darum gebeten, ihr die Akten des Nichtigkeitsberufungsverfahrens X ZR 41/14 in der Auslegehalle des Deutschen Patent - und Markenamtes, München, zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin hat dem Gesuch nicht widersprochen. Die Beklagte hat erklärt, sie habe grundsätzlich keine Bedenken, bitte jedoch darum, die Anlage D25 von der Akteneinsicht auszunehmen.
- 2
- II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist mit der aus dem Ausspruch ersichtlichen Einschränkung, die einem berechtigten Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung dieser Anlage, Rechnung trägt, stattzugeben. Auf den allen Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 21. Januar 2013 in dem vorangegangenen Berufungsverfahren X ZR 49/12 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.02.2014 - 5 Ni 59/10 (EP) -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
published on 21/06/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 41/14 Verkündet am: 21. Juni 2016 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 21/01/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 49/12 vom 21. Januar 2013 in der Patentnichtigkeitssache Hier nur: Akteneinsichtsgesuch Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.