Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2010 - X ZR 137/09

published on 28/09/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2010 - X ZR 137/09
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Bundespatentgericht, 5 Ni 72/09, 21/10/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 137/09
vom
28. September 2010
in dem Patentnichtigkeitsverfahren
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- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gröning,
Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann

beschlossen:
Dem Patentanwalt Dr.-Ing. S. wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 137/09 gewährt mit Ausnahme der Anlage K 34 des zu den Akten gereichten Schriftsatzes der Rechtsanwälte J. vom 26. Juli 2010.

Gründe:


1
Dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Akteneinsicht in das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren ist mit der ausgesprochenen Einschränkung zu entsprechen. Insoweit hat die der Patentinhaberin im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitsklägerin (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG dargelegt. Die von der Klägerin mit ihrer Berufungserwiderung vom 26. Juli 2010 versehentlich zur Akte gereichte Anlage K 34 enthält die vertrauliche Version eines Urteils des englischen High Court of Justice. Diese vertrauliche Fassung weist gegenüber dem Inhalt der vom englischen Gericht freigegebenen öffentlichen Version des betreffenden Urteils, die als An- lage K 34a von der Akteneinsicht umfasst ist, zusätzlich zwei als vertraulich gekennzeichnete Anhänge auf. Wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, betreffen die beiden Anhänge betriebsinternes geheimes technisches Knowhow. Beiden Urteilsanhängen und den darin enthaltenen Produktinformationen kommt ausweislich der hierauf nicht Bezug nehmenden Berufungserwiderung der Klägerin auch keine Bedeutung für das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren zu. Schon unter diesem Gesichtspunkt kann dem Interesse der Klägerin, die betreffende Anlage von der Akteneinsicht auszunehmen, die Berechtigung nicht abgesprochen werden (vgl. auch Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 99 Rn. 18a). Darüber hinaus ist ein der Akteneinsicht in die Anlage K 34 entgegenstehendes schützwürdiges Interesse der Klägerin an der Wahrung des Vertraulichkeitscharakters dieser Unterlage anzuerkennen, der im parallelen englischen Nichtigkeitsverfahren begründet und durch die versehentliche Übersendung des Dokuments an den Senat nicht aufgehoben worden ist.

Meier-Beck Gröning Berger Grabinski Hoffmann
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.10.2009 - 5 Ni 72/09 -
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(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nic
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(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nic
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published on 28/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 137/09 vom 28. Mai 2013 in dem Patentnichtigkeitsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sachverständigenentschädigung VI JVEG §§ 9, 13 Abs. 1 und 2 a) Die Parteien können sich auch nach
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Annotations

(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.

(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.

(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.