Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2008 - X ZR 135/04

published on 04/11/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2008 - X ZR 135/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 135/04
vom
4. November 2008
in der Patentnichtigkeitssache
durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und
Gröning

beschlossen:
Das am 23. September 2008 verkündete Urteil des Senats wird entsprechend § 95 PatG, § 319 ZPO dahin berichtigt, dass in Absatz 2 der Urteilsformel das Wort "teilweise" durch die Wörter "mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt wird.
Scharen Keukenschrijver Meier-Beck Asendorf Gröning
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen. (2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungs
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen. (2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungs
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published on 03/04/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 67/09 vom 3. April 2012 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sachverständigenablehnung V ZPO § 406 Abs. 2 Ist einer Partei im Patentnichtigkeitsverfahren vor der
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Annotations

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.