Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2015 - X ZR 109/12
published on 28/04/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2015 - X ZR 109/12
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR109/12
vom
28. April 2015
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Hoffmann,
Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. August 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Es rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, dass die Auslegung des Klagepatents im Berufungsurteil teilweise von der Auslegung dieses Patents im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2014 (X ZR 6/11) abweicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird bereits durch seine Annahme getragen, dass für die angegriffene Ausführungsform keine Verschiebung des Taktes für den Operationsschritt im Vermittlungssystem dargetan ist, welcher auf den Signalempfang und eine sich daraus ergebende Bestimmung eines Empfangszeitfensters folgt (vgl. Urteil X ZR 6/11 Rn. 26, 27). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Wert des Verfahrens wird für alle Instanzen auf 15.000.000 EUR festgesetzt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) einschließlich der Kosten der Streithilfe.
Meier-Beck Gröning Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanzen:Der Wert des Verfahrens wird für alle Instanzen auf 15.000.000 EUR festgesetzt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) einschließlich der Kosten der Streithilfe.
Meier-Beck Gröning Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.01.2011 - 4a O 6/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.08.2012 - I-2 U 16/11 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 26/06/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 6 / 1 1 Verkündet am: 26. Juni 2014 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bu
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)