Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2019 - X ZB 9/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning und Dr. Bacher und die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Anmelderin hat am 24. Oktober 2003 ein Verfahren zur Abstandsberechnung zum Patent angemeldet. Das Patentamt hat die mit der Offenlegungsschrift 103 49 662 veröffentlichte Anmeldung zurückgewiesen; das Patentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 2017 mit an diesem Tag verkündeten Beschluss zurückgewiesen.
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- Der Beschluss ist den Vertretern der Anmelderin am 11. Oktober 2017 zugestellt worden. Mit an demselben Tag beim Patentamt eingegangenen Schreiben vom 10. November 2017 hat die Anmelderin die Teilung der Patentanmeldung erklärt und Unterlagen hierzu eingereicht. Das Patentamt hat die Teilungserklärung und die zugehörigen Unterlagen am 16. November 2017 an das Patentgericht übermittelt.
- 3
- Nach einem Hinweis des Patentgerichts, es erachte die Teilungserklärung für unwirksam, hat die Anmelderin erneut die Teilung der Anmeldung erklärt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt.
- 4
- Das Patentgericht hat festgestellt, dass die Teilungserklärung vom 10. November 2017 unwirksam sei, und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen (BPatG, Mitt. 2018, 498). Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der vom Patentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
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- II. Das Patentgericht hat angenommen, die von der Anmelderin erklärte Teilung der Patentanmeldung sei unwirksam, weil die Erklärung ihm - dem Patentgericht - als dem ausschließlich zuständigen Adressaten erst zu einem Zeitpunkt zugegangen sei, zu dem die Stammanmeldung nicht mehr anhängig gewesen sei. Bei Eingang der Teilungserklärung beim Patentamt sei die Anmeldung mangelsAblaufs der Rechtsbeschwerdefrist noch beim Beschwerdegericht anhängig gewesen; eine Zuständigkeit des Patentamts für die Entgegennahme einer Teilungserklärung habe deshalb nicht bestanden. Daran habe auch die Verkündung des Beschlusses über die Zurückweisung der Beschwerde nichts geändert. Dieser Beschluss stelle sich im Lichte der danach erfolgten Teilungserklärung als eine Teilentscheidung dar, mit der lediglich über die die Stammanmeldung betreffende Beschwerde entschieden worden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Abgabe der Teilungserklärung sei nicht statthaft, weil es an einer gegenüber dem Patentamt oder dem Patentgericht einzuhaltenden Frist im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG fehle.
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- III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts hat die Anmelderin rechtzeitig die Teilung der Anmeldung erklärt.
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- 1. Wie auch das Patentgericht zutreffend angenommen hat, konnte die Anmelderin die Anmeldung am 13. November 2017 noch teilen.
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- a) Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 PatG kann der Anmelder die Patentanmeldung jederzeit teilen. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die Stammanmeldung rechtlich noch existiert. Ist - wie hier - die Anmeldung durch das Patentamt zurückgewiesen worden und hat der Anmelder gegen den Zurückweisungsbeschluss rechtzeitig Beschwerde eingelegt, ist die Teilung jedenfalls bis zum Abschluss der Beschwerdeinstanz möglich, unabhängig davon, ob die Beschwerde zulässig oder begründet ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2000 - X ZB 36/98, GRUR 2000, 688 Rn. 10 - Graustufenbild). In der Rechtsprechung des Patentgerichts ist daraus zutreffend der Schluss gezogen worden, dass eine Teilung auch noch nach der Entscheidung des Patentgerichts über die Stammanmeldung möglich ist, solange die Rechtsbeschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist (BPatG, GRUR 2005, 496; ebenso Benkard /Schäfers, Patentgesetz, 11. Aufl., § 39 Rn. 9; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz , 8. Aufl., § 39 Rn. 6). Darüber hinaus ist die Teilung aber auch während des Rechtsbeschwerdeverfahrens möglich (Busse/Keukenschrijver aaO, § 39 Rn. 7); soweit der Senat aus dem Umstand, dass eine im Rechtsbeschwerdeverfahren erklärte Teilungserklärung in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden kann, geschlossen hat, eine Teilung sei in diesem Verfahrensstadium nicht mehr möglich (BGH, Beschluss vom 6. September 1979 - X ZB 10/78, GRUR 1980, 104, 105 - Kupplungsgewinde ; s. auch Beschluss vom 2. März 1993 - X ZB 14/92, GRUR 1993, 655, 656 - Rohrausformer, zur Teilung des Patents), kann daran nicht festgehalten werden. Denn bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren bleibt die Stammanmeldung anhängig und behält der Anmelder daher das Teilungsrecht. Überdies bleibt solange auch die endgültige Entscheidung über die Stammanmeldung offen, da die die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung der Entscheidung des Patentgerichts und zur erneuten Sachprüfung führen kann.
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- b) Da der Beschluss des Patentgerichts, mit dem die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Stammanmeldung zurückgewiesen wurde, der Anmelderin am 11. Oktober 2017 zugestellt und Rechtsbeschwerde nicht eingelegt wurde, stand der Anmelderin mithin im Streitfall bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist am Montag, dem 13. November 2017, das Recht zu, die Anmeldung zu teilen.
- 10
- 2. Im Ausgangspunkt ebenfalls zutreffend hat das Patentgericht angenommen , dass die Erklärung über die Teilung einer Patentanmeldung nicht stets mit Eingang beim Patentamt wirksam wird.
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- a) Wird die Teilung erklärt, nachdem das Verfahren über die Anmelderbeschwerde beim Patentgericht anhängig geworden ist, liegt die Zuständigkeit für die sachliche Prüfung auch der Teilungsanmeldung grundsätzlich beim Patentgericht (BGH, Beschluss vom 23. September 1997 - X ZB 14/96, GRUR 1998, 458, 460 - Textdatenwiedergabe; Beschluss vom 22. April 1998 - X ZB 19/97, GRUR 1999, 148, 149 - Informationsträger; Beschluss vom 15. Dezember 1998 - X ZB 2/98, GRUR 1999, 574, 576 - Mehrfachsteuersystem). Das Patentgericht hat dabei unter den in § 79 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 PatG geregelten Voraussetzungen die Möglichkeit, nicht in der Sache selbst zu entscheiden, sondern diese an das Patentamt zurückzuverweisen.
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- Die in jüngerer Zeit von einigen Senaten des Patentgerichts vertretene Auffassung , das Patentgericht sei für die Entscheidung über eine Teilungsanmeldung, die auf einer während der Anhängigkeit des Verfahrens über die Anmelderbeschwerde erklärten Teilung des Patents beruht, stets unzuständig und habe die Sache insoweit an das Patentamt zurückzuverweisen (BPatG, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 21 W (pat) 10/09, GRUR 2011, 949; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 21 W (pat) 1/09, juris Rn. 7; Beschluss vom 30. März 2012 - 7 W (pat) 108/11, juris Rn. 33 f.; Beschluss vom 22. November 2013 - 7 W (pat) 44/11, juris Rn. 19 f.; Beschluss vom 1. Dezember 2014 - 18 W (pat) 36/14, juris; Beschluss vom 11. Januar 2017 - 18 W (pat) 180/14, juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 4. April 2017 - 18 W (pat) 6/17, juris Rn. 49 f.; Beschluss vom 20. August 2018 - 15 W (pat) 5/18, juris Rn. 5 f.; anders BPatG, Beschluss vom 7. August 2007 - 21 W (pat) 37/04, juris Rn. 16; Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 20 W (pat) 41/07, juris Rn. 1; Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 17 W (pat) 6/13, juris Rn. 34 f.), trifft nicht zu.
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- Mit der Beschwerde wird das Petitum nach Erteilung eines Patents auf die angemeldete technische Lehre in vollem Umfang der Prüfung durch das Patentgericht unterbreitet (BGH, Beschluss vom 29. April 1969 - X ZB 14/67, GRUR 1969, 562, 563 - Appreturmittel). Das Verfahren über die Anmelderbeschwerde bildet mit dem patentamtlichen Prüfungsverfahren der Sache nach eine verfahrensmäßige Einheit; das Patentgericht kann insbesondere die Entscheidung des Patentamts über die Anmeldung nicht nur - wie ein Verwaltungsgericht - ganz oder teilweise aufheben oder bestätigen, sondern sie mit seiner eigenen Entscheidung über das Patentbe- gehren auch inhaltlich ändern und neu gestalten. Die Zuständigkeit des Patentgerichts umfasst deshalb - nicht nur bei der Teilung der Anmeldung wegen Uneinheitlichkeit (so aber BPatG, GRUR 2011, 949, 951), sondern auch und gerade bei der freien Teilung, bei der dieselbe offenbarte Erfindung die Grundlage der Stamm- wie der Teilanmeldung bildet - die Prüfung der Teilanmeldung. Vielfach wird zudem dem Patentgericht eine eigene Entscheidung auch über die Teilungsanmeldung möglich sein, weil die insoweit relevanten Fragen im Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Stammanmeldung hinreichend aufbereitet sind oder mit vertretbarem Aufwand geklärt werden können. Unter solchen Umständen wäre es auch nicht verfahrensökonomisch, die Entscheidung über die Teilanmeldung dem Patentamt zu übertragen. Soweit eine eigene Sachentscheidung des Patentgerichts über die Teilungsanmeldung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, hat das Patentgericht , wie ausgeführt, nach § 79 Abs. 3 PatG die Möglichkeit, die Sache nach seinem pflichtgemäßen Ermessen insoweit an das Patentamt zurückzuverweisen.
- 14
- Die gegenteilige Auffassung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Beurteilung des Patentgerichts als Beschwerdegericht ein Rechtsschutzbegehren nur insoweit unterliege, als darüber in der Vorinstanz entschieden wurde, weil nur insoweit der Beschwerde ein Devolutiveffekt zukomme. Der mit einem Rechtsmittel verknüpfte Devolutiveffekt hat zur Folge, dass mit der Einlegung eines Rechtsmittels die Befugnis zur Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens regelmäßig insgesamt auf das für das Rechtsmittel zuständige Gericht übergeht. Der Devolutiveffekt steht damit weder einer Änderung der Anträge in der Rechtsmittelinstanz entgegen noch schließt er aus, dass der Streitgegenstand sonst im Rechtsmittelzug geändert oder erweitert wird. Wird die Teilung der Anmeldung erst erklärt, nachdem das Verfahren über die Anmelderbeschwerde beim Patentgericht anhängig geworden ist, hat dieses daher grundsätzlich nicht nur über den Antrag auf Erteilung eines Patents auf die Stammanmeldung, sondern auch über den weiteren, auf dieselbe Erfindung gestützten Antrag auf Erteilung eines Patents zu entscheiden.
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- b) Wird eine Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren geteilt, ist das Patentgericht nicht nur für die sachliche Prüfung der Teilanmeldung zuständig, sondern auch für die formelle Behandlung der Teilungserklärung, soweit nicht eine gesetzliche Vorschrift eine abschließende Empfangszuständigkeit des Patentamts begründet (BGH, GRUR 1999, 574, 576 - Mehrfachsteuersystem).
- 16
- Dies beruht auf der Erwägung, dass sich sachliche und formelle Behandlung einer Teilungsanmeldung oft nicht eindeutig auseinanderhalten lassen. Der Senat hat bereits entschieden, dass über die Rechtzeitigkeit der Gebührenzahlung für eine Teilungserklärung sowie über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 39 Abs. 3 PatG das Patentgericht zu entscheiden hat, wenn die Anmeldung erst nach Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens geteilt wird (BGH, GRUR 1999, 574, 576 - Mehrfachsteuersystem). Nichts anderes gilt für die Zuständigkeit für die Entgegennahme der Teilungserklärung und die Prüfung ihrer Wirksamkeit. Wird die Teilung einer Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren nach der Anhängigkeit beim Patentgericht, d.h. nach dem Zeitpunkt erklärt, zu dem das Patentamt nach Durchführung der Abhilfeprüfung die Akten dem Patentgericht zugeleitet hat (BPatG, GRUR 2011, 949 Rn. 16), ist die Teilungserklärung mithin an das Patentgericht zu richten. Wegen des Charakters der Teilungserklärung als Verfahrenshandlung (BGH, GRUR 1998, 458, 460 - Textdatenwiedergabe) gilt insoweit nichts anderes als für die Rücknahme der Anmeldung (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 - X ZB 8/10, GRUR 2011, 1052 - Telefonsystem).
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- Ob eine Teilungserklärung damit in diesem Verfahrensstadium erst wirksam wird, wenn sie beim Patentgericht eingeht, bedarf keiner Erörterung. Eine nach Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens gegenüber dem Patentamt erklärte Teilung der Patentanmeldung ist jedenfalls nicht unbeachtlich. Das Patentamt, bei dem das Verfahren zuvor anhängig war, trifft eine aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende Fürsorgepflicht gegenüber dem Anmelder, zumal für diesen nicht ohne weiteres erkennbar ist, wann die Abhilfeprüfung beendet ist und die Akten an das Patentgericht gegeben werden. Demgemäß ist das Patentamt gehalten, die Teilungserklärung unverzüglich an das Patentgericht weiterzuleiten.
- 18
- 3. Eine andere Beurteilung der Empfangs- und Prüfungszuständigkeit ist geboten , wenn die Teilung der Patentanmeldung erst erklärt wird, nachdem das Patentgericht die Beschwerde bereits zurückgewiesen hat und das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht anhängig ist oder dort noch anhängig gemacht werden kann, weil die Frist für die Rechtsbeschwerde, wie im Streitfall, noch nicht abgelaufen ist.
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- a) Anders als das Patentgericht ist der Bundesgerichtshof nur zur rechtlichen Überprüfung der Beschwerdeentscheidung berufen (§ 101 Abs. 2 PatG), und das Verfahren ist, soweit die Rechtsbeschwerde vom Patentgericht nicht zugelassen worden ist, auf die Prüfung beschränkt, ob einer der in § 100 Abs. 3 PatG bezeichneten und von der Rechtsbeschwerde gerügten Mängel des Verfahrens vorliegt. Bei einer Teilung während des Rechtsbeschwerdeverfahrens kann die Prüfung der Teilanmeldung daher weder vom Bundesgerichtshof, der kein Patent erteilt, noch vom Patentgericht vorgenommen werden, bei dem das Verfahren nicht mehr anhängig ist. Die Zuständigkeit für die Prüfung der Teilanmeldung fällt daher an das Patentamt zurück.
- 20
- b) Nichts anderes gilt, wenn die Teilung vor Einlegung der Rechtsbeschwerde oder Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist, jedoch nach dem Zeitpunkt erklärt wird, zu dem das Patentgericht - wie hier mit dem am 21. August 2017 verkündeten Beschluss - über die Beschwerde entschieden hat.
- 21
- Mit der Verkündung der Entscheidung ist das Patentgericht an diese gebunden und kann sie nicht mehr ändern. Entgegen seiner Auffassung führt eine Teilungserklärung , die nach diesem Zeitpunkt erklärt wird, auch nicht dazu, dass sich die Zurückweisung der Stammanmeldung nachträglich als Teilentscheidung herausstellt. Nach der Verkündung des Zurückweisungsbeschlusses kann der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht mehr erweitert werden. Anträge, die erst nach diesem Zeitpunkt - oder nach dem Zeitpunkt, zu dem ein nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergehender Beschluss zur Zustellung in den Geschäftsgang gegeben worden ist - beim Patentgericht eingehen, sind weder von diesem noch im anschlie- ßenden Verfahren über die Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen (BGH, GRUR 1980, 104, 105 - Kupplungsgewinde; BGH, GRUR 2000, 688 Rn. 10 - Graustufenbild ). Ein Fall, in dem eine Ergänzung des Beschlusses nach § 99 PatG in Verbindung mit § 321 ZPO möglich ist, liegt in diesem Fall nicht vor.
- 22
- c) Ist das Patentgericht nach Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr für die Prüfung einer danach entstandenen Teilanmeldung zuständig, entfällt auch der Grund für die Annahme, die Teilung sei - zwingend - gegenüber dem Gericht zu erklären und dieses sei zur Prüfung ihrer Wirksamkeit berufen (aA BPatG, BlPMZ 2017, 334). Denn dadurch fielen - nur für den Zeitraum zwischen Erlass der Beschwerdeentscheidung und Einlegung der Rechtsbeschwerde - Prüfungs- und Empfangszuständigkeit auseinander, ohne dass hierfür zwingende Gründe erkennbar wären. Wird die Teilung der Patentanmeldung gegenüber dem Patentamt erklärt, ist sie mithin bereits mit dem Eingang bei diesem wirksam. Im Streitfall kann offenbleiben , ob sie bei Eingang beim Patentgericht auch damit bereits wirksam wird, wofür sprechen könnte, dass der maßgebliche Zeitpunkt der patentgerichtlichen Entscheidung über die Stammanmeldung für den Anmelder nicht erkennbar ist, wenndiese Entscheidung nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht.
- 23
- IV. Der Senat verweist die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurück. Die Vorschrift des § 108 Abs. 1 PatG soll den Bundesgerichtshof von einer eigenen Sachentscheidung entlasten und hindert nicht, das weitere Verfahren durch Zurückverweisung an die Prüfungsstelle in die richtige Lage zu bringen.
- 24
- Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht als erforderlich angesehen (§ 107 Abs. 1 PatG).
Kober-Dehm Marx
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.06.2018 - 19 W(pat) 33/17 -
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(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten.
(2) Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren. Dies gilt nicht für die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Recherche nach § 43, wenn die Teilung vor der Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt worden ist, es sei denn, daß auch für die abgetrennte Anmeldung ein Antrag nach § 43 gestellt wird.
(3) Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34, 35, 35a und 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben.
(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist
- 1.
zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1) und zur Zahlung der Einspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes), - 2.
für den Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents (§ 73 Abs. 2) und zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes) und - 3.
zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine Priorität nach § 7 Abs. 2 und § 40 in Anspruch genommen werden kann.
(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
(3) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
(4) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(5) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.
(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Wirkung nach § 33 Abs. 1 infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt.
(7) Ein Recht nach Absatz 5 steht auch demjenigen zu, der im Inland in gutem Glauben den Gegenstand einer Anmeldung, die infolge der Wiedereinsetzung die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch nimmt (§ 41), in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von zwölf Monaten und dem Wiederinkrafttreten des Prioritätsrechts in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat.
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten.
(2) Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren. Dies gilt nicht für die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Recherche nach § 43, wenn die Teilung vor der Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt worden ist, es sei denn, daß auch für die abgetrennte Anmeldung ein Antrag nach § 43 gestellt wird.
(3) Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34, 35, 35a und 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben.
(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.
(2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten.
(2) Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren. Dies gilt nicht für die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Recherche nach § 43, wenn die Teilung vor der Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt worden ist, es sei denn, daß auch für die abgetrennte Anmeldung ein Antrag nach § 43 gestellt wird.
(3) Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34, 35, 35a und 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben.
(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.
(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.