Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2005 - X ZB 25/02
published on 25/01/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2005 - X ZB 25/02
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 25/02
vom
25. Januar 2005
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 297 10 175
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Der die Akteneinsicht betreffende Beschluß des Senats vom 11. Oktober 2004 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens (§ 319 ZPO) dahingehend berichtigt, daß im letzten Satz nach der Klammer und vor dem Wort "dargetan", die Worte eingefügt werden "ein entgegenstehendes Interesse".
Melullis Keukenschrijver Mühlens Asendorf Kirchhoff
Melullis Keukenschrijver Mühlens Asendorf Kirchhoff
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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Annotations
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.