Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2007 - X ZB 21/06

published on 04/10/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2007 - X ZB 21/06
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 21/06
vom
4. Oktober 2007
in der Rechtsbeschwerdesache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens
und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 21. Juni 2006 verkündeten Beschluss des 9. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,-- € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat unter Entgegenhaltung von drei Druckschriften gegen die Erteilung des deutschen Patents 199 59 012 für ein Verfahren zur Steuerung bzw. Regelung des Niveaus eines Fahrzeugaufbaus eines Kraftfahrzeugs Einspruch eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin erklärt, das Patent mit geänderten Ansprüchen und geänderter Beschreibung/Zeichnung zu verteidigen, und beantragt, das Patent in entsprechender Fassung aufrechtzuerhalten. Die Einsprechende hat die vor- genommene Änderung für unzulässig gehalten und weiterhin den Widerruf des Patents begehrt.
2
Das Bundespatentgericht hat am Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen, das Patent nach Maßgabe des Antrags der Patentinhaberin beschränkt aufrechtzuerhalten. Das geänderte Patentbegehren sei zulässig. Die Patentfähigkeit sei gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik gegeben.
3
Hiergegen wendet sich die Einsprechende mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde.
4
II. Die in rechter Form und Frist erhobene Rechtsbeschwerde ist zulässig , weil die Einsprechende mit ihr rügt, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG).
5
Die Rechtsbeschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt.
6
1. Die Einsprechende meint, da eine Neufassung von Patentansprüchen nicht nur den Streitgegenstand eines Einspruchsverfahrens ändere, indem sie den Schutzbereich des Patents verkleinere oder verschiebe, sondern auch den bisherigen Verfahrensgang insgesamt in Frage stelle, könne der zeitliche Umfang eines einzigen Termins schon aus prinzipiellen Gründen nicht ausreichen, in dem gebotenen Maße rechtliches Gehör zu gewähren. Um auf die neue, bislang unrecherchierte Anspruchsfassung sachgerecht zu erwidern, sei es gerade auch im Streitfall notwendig gewesen, nicht nur die Einspruchsschrift neu aufzubauen , sondern eine neue Recherche zum Stand der Technik durchzuführen.
Da ihr, der Einsprechenden, hierfür keine Zeit eingeräumt worden sei, habe sie sich nicht substantiiert zu dem geänderten Patent äußern können. Die damit gegebene Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör komme auch dadurch zum Ausdruck, dass das Bundespatentgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, die Patentfähigkeit des nunmehr beanspruchten Verfahrens sei nicht bestritten worden.
7
Das füllt den geltend gemachten Rechtsbeschwerdegrund nicht aus.
8
Das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf rechtliches Gehör vor Gericht verlangt unter anderem, dass alle Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren Gelegenheit haben, sich zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt und dem Vorbringen des Gegners äußern zu können (allgemeine Meinung, vgl. z.B. Sen.Urt. v. 01.02.2000 - X ZB 27/98 - Kupfer-Nickel-Legierung). Es muss die Möglichkeit vorhanden sein, sich auf zumutbare Weise mit demjenigen Gehör verschaffen zu können, was zur Rechtfertigung des eigenen Standpunkts vorgebracht werden kann, bevor in der Sache entschieden wird. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Möglichkeit besteht, sind auch die Befugnisse des Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen, auf den weiteren Gang des Verfahrens einzuwirken. War - wie hier - über erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegte neu gefasste Patentansprüche zu entscheiden, auf die im Termin selbst nicht sachgerecht reagiert werden konnte, etwa weil zur Rechtswahrung eine bisher nicht angezeigte Recherche zum Stand der Technik erforderlich oder sinnvoll war oder erscheinen konnte, ist deshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ohne Weiteres verletzt. Denn die Partei hat die Möglichkeit, gemäß § 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 PatG Vertagung (Sen.Urt. v. 13.01.2004 - X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 - Vertagung) oder gemäß § 283 ZPO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 PatG einen ausreichenden Schriftsatznachlass zu beantragen, um die gebotenen Ermittlungen anzustellen und auf dieser Grundlage ihr Begehren zu rechtfertigen. Erst wenn das Gericht derartige Anträge zurückweist, kann die Gewährung rechtlichen Gehörs in Frage stehen (vgl. Sen.Urt. v. 13.01.2004, aaO).
9
2. Die Einsprechende meint ferner, das Bundespatentgericht habe ihr durch Aufklärungspflichtverletzung das rechtliche Gehör abgeschnitten. Bei nachträglich geändertem Patent sei eine neue Tatsachenaufklärung vorzunehmen. Sie, die Einsprechende, habe daher nicht damit rechnen müssen, dass sofort ohne weitere Recherche in der Sache entschieden werde. Das Bundespatentgericht hätte eine Vertagung von Amts wegen vornehmen oder jedenfalls einen gerichtlichen Hinweis geben müssen, dass ergänzender Vortrag notwendig sein könne, der einen Antrag auf Vertagung oder Schriftsatznachlass rechtfertigen könne.
10
Auch hieraus ergibt sich keine Verletzung des Anspruchs der Einsprechenden auf rechtliches Gehör.
11
Ein Verfahrensbeteiligter kann den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch allerdings nur wahren, wenn er bei der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung des Gerichts in der Sache ankommen kann (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2006 - 1 BvR 618/96 m.w.N.). Im Streitfall ist im Hinblick darauf davon auszugehen, dass in der mündlichen Verhandlung, die laut Sitzungsniederschrift immerhin mehr als zwei Stunden dauerte, auch die Frage der Patentfähigkeit der geänderten Ansprüche zur Sprache kam. Denn die Einsprechende hat mit der Rechtsbeschwerdebegründung Gegenteiliges nicht geltend gemacht. Im Übrigen spricht auch die Angabe des Bundespatentgerichts, die Einsprechende ha- be die Patentfähigkeit nicht bestritten, dafür, dass die Frage der Patentfähigkeit ebenfalls Gegenstand der Erörterung nach § 91 PatG war. Bereits aufgrund dieser Erörterung musste ein kundiger und gewissenhafter Verfahrensbeteiligter aber damit rechnen, dass das Bundespatentgericht bei seiner Entscheidung auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Patentfähigkeit abheben könnte.
12
Auch § 97 Abs. 1 Satz 1 PatG, wonach das Patentgericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht, gab keinen Anlass zu der Erwartung, das Bundespatentgericht werde trotz der Erörterung im Termin über die Frage der Patentfähigkeit nicht abschließend entscheiden. Denn diese Regelung zwingt entgegen der Meinung, die der Rechtsbeschwerde zugrunde liegt, nicht in jedem Fall zu einer ergänzenden Recherche zum Stand der Technik. Eine solche kann nur geboten sein, wenn ein konkreter Anlass besteht, von ihr eine weitere Aufklärung zu erwarten, ohne die eine sachgerechte Entscheidung in der Sache erschwert oder unmöglich ist. So kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsprozess nur in Betracht, wenn im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die betreffende weitere Sachaufklärung hingewirkt worden ist oder sich dem Gericht die Notwendigkeit dieser Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261/97, NJW 1997, 3328 m.w.N.; v. 10.07.2007 - 4 BN 26/07). Wenn der Patentinhaber sein Patentbegehren im Einspruchsverfahren ändert, mag hiernach zu einer Patentrecherche in den Fällen Anlass bestehen , in denen das Patentgericht aufgrund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung oder anderer Erkenntnis Anhaltspunkte für die Annahme hat, dass dem geänderten Patent eine bisher nicht ermittelte druckschriftliche oder in sonstiger Weise offenbarte Lehre zum technischen Handeln entgegenstehen könnte (vgl. Sen.Beschl. v. 25.03.1992 - X ZB 15/91, BlPMZ 1992, 496 - Entsorgungsverfahren). Auch Derartiges hat die Rechtsbeschwerde jedoch nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen bot der Anspruch der Einsprechenden auf rechtliches Gehör auch keinen Anlass zu einem der richterlichen Hinweise, welche die Rechtsbeschwerde vermisst hat (vgl. BVerfGE 84, 188, 190).
13
3. Auch der schließlich noch geäußerten Meinung, dass aus Gerechtigkeitsgesichtspunkten das rechtliche Gehör nur als gewahrt angesehen werden könne, wenn vor dem Bundespatentgericht nach der Regel 97 (a) (1) Satz 2 und 4 zum EPÜ verfahren werde, kann nicht beigetreten werden. Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs muss den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2006 - 1 BvR 618/96 m.w.N.). Einer anderen weiterreichenden Verfahrensordnung kann deshalb der maßgebliche Rahmen nicht entnommen werden, wenn - wie vorstehend ausgeführt - die grundlegenden Grundsätze zur Wahrung rechtlichen Gehörs vor Gericht gewahrt sind.
14
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.
15
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.
Melullis Scharen Mühlens
Meier-Beck Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.06.2006 - 9 W(pat) 394/03 -
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(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesger

(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilwei
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(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung

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Annotations

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.

(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.

(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.

(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.

(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.

(3) Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Patentgericht den Rechtsstreit selbst führen. § 25 bleibt unberührt.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Patentgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(5) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Patentgericht eine Frist bestimmen.

(6) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Patentgericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt.

(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.