Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2007 - X ZB 2/06

published on 30/01/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2007 - X ZB 2/06
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Amtsgericht Neuss, 81 C 5401/04, 02/09/2005
Landgericht Düsseldorf, 22 S 543/05, 20/12/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 2/06
vom
30. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2005 aufgehoben.
Den Klägern wird Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gewährt.
Beschwerdewert: 1.824,60 €

Gründe:


1
I. Die Kläger nehmen die Beklagte aus einem Reisevertrag auf Minderung des Reisepreises und Schadensersatz in Anspruch. Das Amtsgericht Neuss hat die Beklagte in Höhe eines anerkannten Betrages von 174,40 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Urteil ist den Klägern am 22. September 2005 zugestellt worden. Die an das Amtsgericht Neuss adressierte Berufungsschrift der Kläger ist bei diesem am 19. Oktober 2005 eingegangen und lag der zentralen Eingangsgeschäftsstelle für Zivilsachen am 24. Oktober 2005 vor. Am 25. Oktober 2005 wurde die Berufungsschrift mit der Verfügung "Eilt sehr" an das Landgericht Düsseldorf weitergeleitet, bei dem sie am 26. Oktober 2005 eingegangen ist. Am 4. November 2005 haben die Kläger erneut Berufung eingelegt, diese begründet und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt.
2
Das Landgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 20. Dezember 2005 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.
3
II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. Sen.Beschl. v. 27.07.2004 - X ZB 45/03, NJW-RR 2004, 1717; vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002,1004). Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen, ohne über deren Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Da der Verwerfungsbeschluss weder ausdrücklich noch aus dem Gesamtzusammenhang erkennen lässt, dass das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zur Kenntnis genommen und über ihn entschieden hat und die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch auch nicht nachgeholt hat (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 238 ZPO Rdn. 1), ist der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
4
2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Gewährung der beantragten Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist. Damit ist der angefochtene Beschluss , mit dem die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

5
a) Die Rechtsbeschwerde wendet sich in der Sache nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Frist zur Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO) versäumt worden ist. Das Urteil des Amtsgerichts ist den Klägern am 22. September 2005 zugestellt worden, so dass die Berufungsfrist am 24. Oktober 2005, einem Montag, ablief. Die Berufungsschrift ist erst am 26. Oktober 2005 beim Berufungsgericht eingegangen, also nach Fristablauf.
6
b) Insoweit ist den Klägern auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren.
7
Ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, ist gehalten, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1995 - 1 BvR 166/93, NJW 1995, 3173; BVerfG, Beschl. v. 03.01.2001 - 1 BvR 2147/00, NJW 2001, 1343; BGH, Beschl. v. 27.07.2000 - III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730; BGH, Beschl. v. 15.06.2004 - VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655, jew. m.w.N.). In diesem Fall wirkt sich ein durch die falsche Adressierung des Schriftsatzes seitens der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten verursachter verspäteter Eingang der Rechtsmittelschrift beim zuständigen Gericht nicht mehr aus.
8
Im Streitfall hat der für das erstinstanzliche Verfahren zuständige Richter die Berufungsschrift unverzüglich, nämlich am Tag nach dem Eingang des Schriftsatzes bei der zentralen Eingangsgeschäftsstelle des Amtsgerichts, an das Berufungsgericht weitergeleitet. Der Schriftsatz befand sich jedoch mehrere Werktage vom 19. Oktober bis zum 24. Oktober 2005 im Verantwortungsbereich des Amtsgerichts Neuss, bis die Weiterleitung an das zuständige Berufungsgericht veranlasst worden ist. Bei dieser Sachlage ist die Berufungsschrift so zeitig bei dem unzuständigen Gericht eingegangen, dass mit einer fristgerechten Weiterleitung an das Berufungsgericht (noch) gerechnet werden konnte.
9
c) Da den Klägern nach dem Akteninhalt Wiedereinsetzung ohne weiteres zu gewähren ist, kann der Senat, obwohl nach § 238 Abs. 2 ZPO die Entscheidung über die Wiedereinsetzung zunächst das Berufungsgericht zu treffen hat, über den Wiedereinsetzungsantrag selbst entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 22.09.1992 - VI ZB 22/92, VersR 1993, 500; Beschl. v. 09.07.1985 - VI ZB 8/85, NJW 1985, 2625 jew. m.w.N.; vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 237 ZPO Rdn. 2). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da über die Kosten der Wiedereinsetzung erst in der Endentscheidung über die Hauptsache zu erkennen ist, was sich auch auf die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde erstreckt (BGH, Beschl. v. 24.07.2000 - II ZB 20/99, NJW 2000, 3284; Beschl. v. 21.12.2005 - XII ZB 33/05, NJW 2006, 693).
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanzen:
AG Neuss, Entscheidung vom 02.09.2005 - 81 C 5401/04 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.12.2005 - 22 S 543/05 -
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.