Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2007 - X ZB 15/06

published on 11/09/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2007 - X ZB 15/06
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 15/06
vom
11. September 2007
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Wellnessgerät
Hat das Bundespatentgericht vom Schutzrechtsinhaber angeführte Hilfskriterien
("Beweisanzeichen") für erfinderische Tätigkeit oder einen erfinderischen Schritt
in den Gründen seiner Entscheidung nicht abgehandelt, erlaubt dies regelmäßig
nicht den Schluss, dass das Gericht die angeführten Umstände nicht auf ihre
Bedeutung für die Entscheidung geprüft hat.
BGH, Beschl. v. 11. September 2007 - X ZB 15/06 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter
Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf
und Gröning
am 11. September 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 4. Juli 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass an die Stelle der Löschung des deutschen Gebrauchsmusters 202 20 454 die Feststellung tritt, dass die Eintragung dieses Gebrauchsmusters unwirksam war.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000,-- € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Antragsgegnerin war Inhaberin des nach Abzweigung aus einer europäischen Patentanmeldung mit Anmeldetag 6. Juni 2002 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 6. Juni 2001 angemeldeten Gebrauchsmusters 202 20 454 mit der Bezeichnung "Wellnessgerät" (Streitgebrauchsmusters

).


2
Die Antragstellerin hat die Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Die Gebrauchsmusterabteilung hat das Streitgebrauchsmuster unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags teilweise gelöscht.
3
Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht das Gebrauchsmuster in vollem Umfang gelöscht.
4
Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, die während des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf das Streitgebrauchsmuster verzichtet hat.
5
Die Antragstellerin tritt dem Rechtsmittel mit dem vorsorglichen Antrag entgegen, festzustellen, dass die Eintragung des Streitgebrauchsmusters unwirksam war.
6
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da die Antragsgegnerin geltend macht, der angefochtene Beschluss sei nicht mit Gründen versehen und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 100 Abs. 3 Nrn. 3 und 6 PatG). Sie ist jedoch nicht begründet, da die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vorliegen.
7
1. Das Bundespatentgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 beruhe sowohl nach dem zuletzt gestellten Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen der Antragsgegnerin nicht auf einem erfinderischen Schritt. Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 200 01 973 (Druckschrift 2) sei in Gestalt einer "Aerobicstange" ein "Wellnessgerät" mit den Merkmalen 1 bis 4 des Streitgebrauchsmusters bekannt, nämlich 1. ein Wellnessgerät aus elastischem Material, im Wesentlichen bestehend aus einem stab- bzw. stangenförmigen Gebilde 2. mit einem Griff und 3. an den in Längsrichtung gesehenen Enden des stab- bzw. stangenförmigen Gebildes ausgebildeten Schutzvorrichtungen , wobei 4. die als Gewicht ausgebildeten Schutzvorrichtungen austauschbar ausgebildet sind.
8
Das verbleibende Merkmal, nach dem 5. das Material, das den Griff bildet, ausreichende Spannkraft besitzt, um diesen axial zu fixieren, könne nichts zur Schutzfähigkeit beitragen. Zwar sei in der Druckschrift 2 nicht ausdrücklich ausgeführt, wie der Griff auf der Stange befestigt werde. Die Explosionsdarstellung in Figur 2 gebe jedoch den Hinweis, dass der Griff aufgeschoben werde. Zur axialen Fixierung werde der Fachmann (ein Fachhochschulingenieur , wie das Bundespatentgericht an anderer Stelle ausführt) auf möglichst einfache auf seinem Fachgebiet geläufige Maßnahmen zurückgreifen , wie er sie beispielsweise von der Befestigung von Handgriffen aus Schaumstoff an Hometrainern und Fahrrädern kenne. Dort werde bekanntlich der Handgriff gegen dessen radiale Spannkraft auf die Lenkstange aufgeschoben und halte dort allein aufgrund dieser material- und größenabhängigen Spannkraft.
9
Auch die zusätzlichen Merkmale der Hilfsanträge sowie der Unteransprüche könnten - wie das Bundespatentgericht näher ausführt - die Schutzfähigkeit nicht begründen.
10
2. Damit ist dem gesetzlichen Begründungszwang genügt.
11
a) Die Rechtsbeschwerde rügt, die Antragsgegnerin habe - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - ein Trainingsgerät "Bodyflex" vorgelegt, mit dem das in der Druckschrift 2 beschriebene Trainingsgerät praktisch ausgeführt sei und bei dem der Griff auf die Hülle gespritzt worden sei, so dass er mit der Hülle verklebt und außerdem zwischen der unterbrochenen Schaumgummiummantelung formschlüssig gesichert sei. Das Bundespatentgericht untersuche nicht, ob der Fachmann überhaupt Veranlassung gehabt habe, sich nach einer anderen Befestigung der Griffe umzusehen als der ihm bekannten Klebung einer Schaumgummiummantelung. Es fehle damit ein wesentliches Element der Begründung.
12
b) Die Rüge ist unbegründet.
13
Das Bundespatentgericht hat der Druckschrift 2 den Hinweis entnommen , den Griff aufzuschieben. Die Frage, ob der Fachmann Anlass hatte, nach einer Alternative zu einem aufgespritzten Griff zu suchen, stellte sich dem Bundespatentgericht daher nicht. Auf das vorgelegte Gerät kam es - abgesehen davon, dass die Vorlage überdies erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist - nicht an.
14
3. Das Bundespatentgericht hat auch nicht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt.
15
a) Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, dass der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebe, weil es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters auf den Offenbarungsgehalt des druckschriftlichen Standes der Technik ankomme. Hiernach hat es den nachgereichten Schriftsatz zur Kenntnis genommen und sich mit seinem Inhalt auseinandergesetzt.
16
b) Dass das Bundespatentgericht nicht ausdrücklich die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Indizien für eine erfinderische Tätigkeit (Förderung des Gebrauchszwecks, Nachahmung durch Wettbewerber, wirtschaftlichen Erfolg) erörtert hat, begründet gleichfalls keine Gehörsverletzung.
17
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86, 133, 145 f.; st. Rspr.). Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ohne dass das Gericht verpflichtet wäre, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Erst dann, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146).
18
Die häufig als "Beweisanzeichen" bezeichneten Hilfskriterien zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit oder des erfinderischen Schritts mögen zwar im Einzelfall einen Anhaltspunkt gegen das Naheliegen einer Lösung bieten können, können aber die inhaltliche Bewertung des Standes der Technik nicht ersetzen (Sen.Urt. v. 18.9.1990 - X ZR 29/89, GRUR 1991, 120 - Elastische Bandage); davon ist ersichtlich auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Der Umstand, dass es die von der Antragsgegnerin angeführten Hilfskriterien nicht ausdrücklich erwähnt hat, lässt daher nicht darauf schließen, dass es sie nicht auf ihre Bedeutung für die Entscheidung geprüft hat.
19
c) Schließlich kann die Rechtsbeschwerde auch nicht mit der Rüge durchdringen, das Bundespatentgericht habe in der mündlichen Verhandlung die Schutzfähigkeit der Unteransprüche mit keinem Wort zur Diskussion gestellt.
20
Das Bundespatentgericht hat begründet, warum die Unteransprüche ebenfalls keinen schutzfähigen Gegenstand enthalten; die betreffenden Ausführungen greift die Rechtsbeschwerde auch nicht an. Zu einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung war das Bundespatentgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht verpflichtet. Da die Antragstellerin das Streitgebrauchsmuster insgesamt angegriffen hat, musste die Antragsgegnerin auch mit der vollständigen Löschung des Gebrauchsmusters rechnen und hatte damit die als fehlend beanstandete Gelegenheit, auch zu den Unteransprüchen Stellung zu nehmen und insbesondere dazu vorzutragen, ob und gegebenenfalls warum nach ihrer Auffassung der Gegenstand eines Unteranspruchs auch dann auf einem erfinderischen Schritt beruhe, wenn dies für den für sich genommenen Gegenstand des Hauptanspruchs zu verneinen sei. Erst dann, wenn das Bundespatentgericht insoweit seiner Entscheidung rechtliche Erwägungen oder Tatsachenfeststellungen zugrunde legen wollte, mit denen die Antragsgegnerin nicht rechnen und zu denen sie sich infolgedessen auch nicht äußern konnte, wäre das Bundespatentgericht von Verfassungs wegen gehalten gewesen, die hierfür erheblichen Gesichtspunkte spätestens in der mündlichen Verhandlung zur Sprache zu bringen. Derartiges macht die Rechtsbeschwerde jedoch nicht geltend.
21
4. Nachdem die Antragsgegnerin auf das Streitgebrauchsmuster verzichtet hat, ist für eine Löschung, wie sie das Bundespatentgericht ausgesprochen hat, kein Raum mehr. Dies ist auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen und führt im Streitfall zu der auch dem Rechtsbeschwerdegericht möglichen (vgl. BGHZ 168, 142, 144 - Demonstrationsschrank ) Feststellung, dass die Eintragung des Streitgebrauchsmusters unwirksam war. Das für die Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Sen.Beschl. v. 14.2.1995 - X ZB 19/94, GRUR 1995, 342 - tafelförmige Elemente; v. 17.12.1996 - X ZB 4/96, GRUR 1997, 213, 214 f. - Trennwand) hat die Antragstellerin mit ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen dargelegt, sie sei vor dem Landgericht Düsseldorf aus einem auf die prioritätsbegründende Anmeldung zurückgehenden Patent in Anspruch genommen worden und müsse auch die Inanspruchnahme aus dem Streitgebrauchsmuster gewärtigen.
22
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.
III. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich
23
gehalten.
Scharen Mühlens Meier-Beck
Asendorf Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.07.2006 - 5 W (pat) 419/05 -
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesger
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.

(2) Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Betrifft die Beschwerde einen Beschluß, der in einem Löschungsverfahren ergangen ist, so ist für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens § 84 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle sowie gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts. Über Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied, über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern. Für Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Der Vorsitzende muß ein rechtskundiges Mitglied sein. Auf die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Beschwerdesenats ist § 21g Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle gilt § 69 Abs. 1 des Patentgesetzes, für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen § 69 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.

(4) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats des Patentgerichts, durch den über eine Beschwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des Patentgesetzes sind anzuwenden.

(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.