Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2016 - X ZB 13/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß
beschlossen:
Gründe:
- 1
- A. Der Antragsteller fordert die Erstattung von Jahresgebühren für eine erfolglos gebliebene Patentanmeldung.
- 2
- Der Antragsteller war Anmelder einer am 19. April 2003 beim Deutschen Patent - und Markenamt eingereichten Patentanmeldung. Diese Anmeldung wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt durch Beschluss vom 1. März 2005 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 11. Januar 2011 zurückgewiesen.
- 3
- Der Antragsteller hat für die Jahre 2005 bis 2010 Jahresgebühren in Höhe von insgesamt 780 Euro gezahlt. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 wandte er sich an das Deutsche Patent- und Markenamt und bat unter Hinweis auf den Ausgang des Prüfungsverfahrens um Rückzahlung der von ihm entrichteten Jahresgebühren. Mit Schreiben vom 30. März 2012 teilte das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller mit, die Jahresgebühren seien mit Rechtsgrund gezahlt worden und könnten nicht zurückgezahlt werden. Das Schreiben, das keine Unterschrift und keine Rechtsbehelfsbelehrung aufwies, war mit dem Hinweis versehen, es sei elektronisch erstellt und ohne Unterschrift gültig.
- 4
- Mit einem als Klage gegen das Deutsche Patent- und Markenamt bezeichneten Schreiben vom 14. April 2013 wandte sich der Antragsteller an das Amtsgericht München und beantragte, dieses möge die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, um die Unvereinbarkeit des Patentkostengesetzes mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 und 4 des Grundgesetzes feststellen zu lassen. Ferner beantragte er die Verurteilung des Amts zur Erstattung der Jahresgebühren. Mit Beschluss vom 19. Juli 2013 hat das Amtsgericht München den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Bundespatentgericht ver- wiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht München I zurückgewiesen.
- 5
- Das Patentgericht hat das Rechtsmittel des Klägers als Beschwerde qualifiziert und es als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er beantragt, den Beschluss des Patentgerichts aufzuheben und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Hilfsweise beantragt er Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.
- 6
- B. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen.
- 7
- I. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet :
- 8
- Das Rechtsmittel des Antragstellers sei als Beschwerde im Sinne von § 73 Abs. 1 PatG einzuordnen. Eine Klage vor dem Bundespatentgericht sehe das Patentgesetz nur in den Fällen der §§ 81, 85 und 85a PatG vor. Darüber hinaus komme über die Verweisungsnorm des § 99 Abs. 1 PatG in bestimmten Konstellationen eine Klage in entsprechender Anwendung der Regelungen der Zivilprozessordnung vor. Keiner dieser Fälle liege hier vor. Soweit der Antragsteller vorrangig die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht beantrage, um die Unvereinbarkeit der Regelungen des Patentkostengesetzes mit dem Grundgesetz feststellen zu lassen, sei dies nicht statthaft. Lege man den Antrag dahin aus, dass er die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmungen anzweifle, die seiner Forderung nach Erstattung der Jahresgebühren entgegenstünden, sei sein Rechtsmittel als Beschwerde einzuordnen, die jedoch nicht zulässig sei. Eine Erstattung der Jahresgebühren könne nicht durch Erhebung einer Klage gegen das Deutsche Patent- und Markenamt verfolgt werden. Sie sei auch nicht aus Gründen effektiven Rechtsschutzes geboten, denn es bestehe die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückzahlung zu stellen und gegen den einen sol- chen Antrag ablehnenden Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts Beschwerde nach § 73 Abs. 1 PatG zu erheben. Bei einer Behandlung als Beschwerde sei das Rechtsmittel unzulässig, weil es an einem anfechtbaren Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts fehle. Das Schreiben, mit dem das Rückerstattungsersuchen des Antragstellers abgelehnt wurde, sei weder eigenhändig unterschrieben noch mit einer elektronischen Signatur versehen und könne deshalb nicht als Beschluss angesehen werden.
- 9
- II. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht zulässig und daher zu verwerfen (§ 104 PatG).
- 10
- Im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde können nur die in § 100 Abs. 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens mit Erfolg gerügt werden (BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - X ZA 1/11, GRUR 2011, 1055 Rn. 3 - Formkörper mit Durchtrittsöffnungen). Nachdem das Patentgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss nur zulässig, wenn ein solcher Mangel geltend gemacht und dies mit näheren Ausführungen begründet wird (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2000 - X ZB 6/00, GRUR 2001, 139 - Parkkarte; Beschluss vom 28. März 2006 - X ZB 1/05 Rn. 4, in juris). Dagegen ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, wenn zwar einer der in § 100 Abs. 3 PatG aufgeführten Mängel bezeichnet wird, jedoch zu seiner Begründung nur Rügen ins Feld geführt werden, die die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde offensichtlich nicht eröffnen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1983 - X ZB 20/82, GRUR 1983, 640 - Streckenausbau).
- 11
- So liegt es hier. Der Antragsteller kleidet seine Einwendungen zwar in das Gewand einer Gehörsrüge. In der Sache wendet er jedoch lediglich ein, ihm werde durch den angefochtenen Beschluss die Möglichkeit verwehrt, die in der im Schreiben des Deutschen Patent- und Markenamts vertretene Auffassung gerichtlich über- prüfen zu lassen. Der Antragsteller sieht darin eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs und meint, bei Verletzung dieses Anspruchs liege immer auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil es dem rechtsuchenden Bürger nicht ermöglicht werde, sein Vorbringen durch einen Richter überprüfen zu lassen.
- 12
- Dies trifft nicht zu. Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht herangezogen werden, um einen Anspruch auf Eröffnung eines Rechtswegs zu begründen. Während der Justizgewährungsanspruch , der sich, wenn es - wie hier - um die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung einer Maßnahme der öffentlichen Gewalt handelt, aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt, den Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren sichert, soll das Gebot rechtlichen Gehörs innerhalb eines solchen Verfahrens gewährleisten, dass das Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE 107, 395, 409; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Juli 2016, Art. 103 Abs. 1 Rn. 7; Rüping in Bonner Kommentar zum Grundgesetz , Stand: Juni 2016, Art. 103 Abs. 1 Rn. 64).
- 13
- III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 22 Abs. 1 GKG).
- 14
- Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG).
Schuster Deichfuß
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.11.2015 - 7 W(pat) 33/14 -
BESCHLUSS
X ZB 13/15
vom
16. Januar 2017
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
ECLI:DE:BGH:2017:160117BXZB13.15.0
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2017 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gröning, Hoffmann,
Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Der Beschluss vom 6. Dezember 2016 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit
gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
Im Rubrum muss es statt "betreffend die Patentanmeldung
10 2007 002 672" richtig heißen "betreffend die Patentanmeldung
103 17 985.2-53".
Meier-Beck Gröning Hoffmann
Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.11.2015 - 7 W(pat) 33/14 -
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(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen findet die Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen; andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.
(3) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Sie kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen.
(4) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die Vorschrift des Absatzes 3 Satz 1 nicht.
(1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. Die Klage ist gegen den im Register als Patentinhaber Eingetragenen oder gegen den Inhaber der Zwangslizenz zu richten. Die Klage gegen das ergänzende Schutzzertifikat kann mit der Klage gegen das zugrundeliegende Patent verbunden werden und auch darauf gestützt werden, daß ein Nichtigkeitsgrund (§ 22) gegen das zugrundeliegende Patent vorliegt.
(2) Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents kann nicht erhoben werden, solange ein Einspruch noch erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist. Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des ergänzenden Schutzzertifikats kann nicht erhoben werden, soweit Anträge nach § 49a Abs. 4 gestellt werden können oder Verfahren zur Entscheidung über diese Anträge anhängig sind.
(3) Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt.
(4) Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu erheben. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Gegenpartei beigefügt werden. Die Klage und alle Schriftsätze sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen.
(5) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Das gerichtliche Aktenzeichen eines das Streitpatent betreffenden Patentstreits und dessen Streitwert sollen angegeben werden.
(6) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Kosten des Verfahrens Sicherheit; § 110 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Das Patentgericht setzt die Höhe der Sicherheit nach billigem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu leisten ist. Wird die Frist versäumt, so gilt die Klage als zurückgenommen.
(1) In dem Verfahren wegen Erteilung der Zwangslizenz kann dem Kläger auf seinen Antrag die Benutzung der Erfindung durch einstweilige Verfügung gestattet werden, wenn er glaubhaft macht, daß die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bis 6 vorliegen und daß die alsbaldige Erteilung der Erlaubnis im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.
(2) Der Erlaß der einstweiligen Verfügung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller wegen der dem Antragsgegner drohenden Nachteile Sicherheit leistet.
(3) Das Patentgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Die Bestimmungen des § 82 Absatz 4 Satz 2 und des § 84 gelten entsprechend.
(4) Mit der Zurücknahme oder der Zurückweisung der Klage auf Erteilung der Zwangslizenz (§§ 81 und 85a) endet die Wirkung der einstweiligen Verfügung; ihre Kostenentscheidung kann geändert werden, wenn eine Partei innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme oder nach Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung die Änderung beantragt.
(5) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung der einstweiligen Verfügung entstanden ist.
(6) Das Urteil, durch das die Zwangslizenz zugesprochen wird, kann auf Antrag gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Wird das Urteil aufgehoben oder geändert, so ist der Antragsteller zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Antragsgegner durch die Vollstreckung entstanden ist.
(1) Die Verfahren nach Artikel 5 Buchstabe c, Artikel 6, 10 Abs. 8 und Artikel 16 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (ABl. EU Nr. L 157 S. 1) werden durch Klage nach § 81 Abs. 1 Satz 1 eingeleitet.
(2) Die §§ 81 bis 85 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Verfahren nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 816/2006 bestimmt sind.
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.
(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen findet die Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen; andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.
(3) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Sie kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen.
(4) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die Vorschrift des Absatzes 3 Satz 1 nicht.
Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.
(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.
(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.
(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.
(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.