Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2008 - X ZB 13/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für die Rechtsbeschwerdeinstanz werden nicht erhoben.
Gründe:
- 1
- I. Durch Beschluss vom 14. Juli 2004 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die eine pharmazeutische Zusammensetzung betreffende Patentanmeldung 43 15 525.1-41 der Anmelderin zurückgewiesen. Dagegen hat die Anmelderin durch die sie vertretende M. Beschwer- GmbH de eingelegt und beantragt, den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben. Des Weiteren wird in der Beschwerdeschrift um Mitteilung gebeten, wenn die Bearbeitung der Beschwerde bevorsteht; eine Beschwerdebegründung würde dann entsprechend eingereicht.
- 2
- Durch den angefochtenen Beschluss hat das Bundespatentgericht die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Begründung der Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes und mit dem zusätzlichen Bemerken zurückgewiesen , die Anmelderin habe nichts vorgetragen, was zu deren Aufhebung hätte führen können. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Anmelderin, mit der sie die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs rügt.
- 3
- II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da mit ihr der Rechtsbeschwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG geltend gemacht wird und auch im Übrigen zulässig.
- 4
- 2. Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht (§ 108 Abs. 1 PatG). Der Anmelderin war im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör versagt.
- 5
- a) Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die ein gerichtliches Verfahren betreibende Partei Gelegenheit hat, ihr Petitum darzulegen und zu begründen. Vielfach wird dieses Verfahrensgrundrecht schon durch die die Modalitäten der Rechtsverfolgung vorgebenden formalen Bestimmungen der Verfahrensordnungen sichergestellt. So muss die Klageschrift im Zivilprozess u. a. die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten (§ 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO); der Berufungskläger muss sein Rechtsmittel in einer den Vorgaben von § 520 ZPO genügenden Weise begründen.
- 6
- b) Die Ausgestaltung des patentrechtlichen Beschwerdeverfahrens ist im Patentgesetz nur fragmentarisch geregelt. Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen (§ 99 Abs. 1 PatG). Nach den danach für eine entsprechende Anwendung in Betracht kommenden Bestimmungen über die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO) soll der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel begründen (§ 571 Abs. 1 ZPO). Die Modalitäten für die Einreichung einer solchen Begründung sind im Gesetz nicht geregelt; der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann aber für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen (§ 571 Abs. 3 ZPO).
- 7
- c) Unter den gegebenen Voraussetzungen konnte das Bundespatentgericht ohne Verletzung des Anspruchs der Anmelderin auf rechtliches Gehör keine Entscheidung treffen, bevor dieser unter Hinweis auf die bevorstehende Bearbeitung Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdebegründung gegeben worden war. Die Anmelderin konnte darauf vertrauen, vor der Beschwerdeentscheidung eine solche Mitteilung zu erhalten.
- 8
- Allerdings genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im schriftlichen Verfahren grundsätzlich, wenn das Gericht von einer - wenngleich zweckmäßigen - Fristsetzung absieht und lediglich eine angemessene Zeit auf eine mögliche Stellungnahme einer Partei wartet (Sen.Beschl. v. 1.2.2000 - X ZB 27/98, GRUR 2000, 597 - ChromNickel -Legierung). Im vorliegenden Fall war das Bundespatentgericht nach dem Gang des Verfahrens jedoch daran gehindert, seine Entscheidung allein aufgrund des Zeitablaufs seit der Beschwerdeeinlegung zu treffen. Die Anmelderin hatte im Beschwerdeverfahren darum gebeten, zeitnah vor Eintritt in die Bearbeitung Gelegenheit zur Beschwerdebegründung zu erhalten und das Bundespatentgericht wollte dieser Bitte auch entsprechen. Durch Verfügung vom 18. Januar 2007 hat die Berichterstatterin des beim Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 14 W (pat) 54/04 geführten Beschwerdeverfahrens die Geschäftsstelle angewiesen, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass die Bearbeitung der Beschwerde demnächst anstehe und daher einer Beschwerdebegründung bis zum 29. März 2007 entgegengesehen werde. In den Akten des Beschwerdeverfahrens findet sich danach lediglich ein von der Geschäftsstelle des 15. Senats zwar zur richtigen Anmeldungsnummer, im Übrigen aber zum Aktenzeichen 15 W (pat) 54/04 gefertigtes und an andere Patent- und Rechtsanwälte adressiertes Schreiben, in welchem zudem als Beschwerdeführer ein anderes Unternehmen genannt ist. Der verfügte Hinweis hat die Anmelderin deshalb nicht erreicht und die Vertreter der Anmelderin haben von der Fristsetzung , wie die Anmelderin durch die eidesstattliche Versicherung von Patentanwalt Dr. M. glaubhaft gemacht hat, auch nicht auf anderem Wege erfahren. Unter diesen Umständen kann zum einen nicht von Kenntnis der Anmelderin vom Inhalt der Mitteilung ausgegangen werden (§ 697 Abs. 1, § 270 Satz 2 ZPO analog), zum anderen war damit ohne Weiteres der Anspruch der Anmelderin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gewahrt.
- 9
- Die Sache ist danach an das Bundespatentgericht zur anderweiten Entscheidung über die Beschwerde zurückzuverweisen.
- 10
- III. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben.
Meier-Beck Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.04.2007 - 14 W(pat) 54/04 -
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.
(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht über diese Folge belehrt oder durch das Streitgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.
(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
(4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
(5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Absatz 2, § 317 Absatz 5 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.
Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.