Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2017 - X ZB 12/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Gründe:
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- I. Der Anmelder hat am 4. Januar 2007 eine Erfindung betreffend eine "Waschvorrichtung" international angemeldet, die am 13. März 2008 veröffentlicht worden ist und beim Deutschen Patent- und Markenamt das Aktenzeichen 11 2007 002 197.7 erhalten hat. Das Patentamt hat die Anmeldung wegen fehlender Patentfähigkeit zurückgewiesen, nachdem der Anmelder eine von der Prüfungsstelle vorgeschlagene Einschränkung des Hauptanspruchs abgelehnt hat. Die Beschwerde des Anmelders gegen den Zurückweisungsbeschluss ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Anmelder mit der - vom Patentgericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde. Nach Einlegung und vor Begründung des Rechtsmittels hat sein Verfahrensbevollmächtigter das Mandat niedergelegt. Der Anmelder beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu bewilligen und einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen.
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- II. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen , weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Damit kann dem Anmelder auch ein Vertreter nicht beigeordnet werden (§ 133 PatG).
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- Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass nur die in § 100 Abs. 3 PatG genannten Mängel mit Erfolg gerügt werden können (BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - X ZA 1/11, GRUR 2011, 1055 Rn. 3 - Formkörper mit Durchtrittsöffnungen). Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die im Streitfall allenfalls in Betracht kommenden Zulassungsgründe der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) und des Fehlens einer hinreichenden Begründung des angefochtenen Beschlusses (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG) gegeben sind.
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- 1. Das Patentgericht hat dem Anmelder seine Auffassung zur fehlenden Patentfähigkeit des Anmeldegegenstands frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt und ihm mehrere Vorschläge für aus der Sicht des Patentgerichts schutzfähige Fassungen der Anmeldung unterbreitet, diese mit ihm in der mündlichen Verhandlung erörtert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass das Patentgericht Vorbringen des Anmelders übergangen oder seine Entscheidung auf Erwägungen gestützt hat, zu denen der Anmelder sich nicht hätte äußern können, liegen nicht vor, zumal der Anmelder sich in der Sache stets nur dahin geäußert hat, dass er an den ursprünglich eingereichten Schutzansprüchen festhalten wolle und diese nicht einschränken werde.
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- 2. Ebenso wenig liegt ein Begründungsmangel vor. Das Patentgericht hat, soweit es das Begehren des Anmelders zurückgewiesen hat, seine Entscheidung in allen Punkten begründet. Dass es zur Patentfähigkeit des Anmeldegegenstands lediglich im Rahmen von Hilfserwägungen für den Fall Stellung genommen hat, dass das Begehren des Anmelders konkludent als Antrag auf Erteilung des Patents in der ursprünglichen Fassung auszulegen sei, stellt keinen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG dar.
Hoffmann Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.06.2016 - 10 W(pat) 1/15 -
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(1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Auf Antrag des Anmelders oder des Patentinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Jahresgebühren gemäß § 17 gewährt werden. Die Zahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten.
(2) Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bewirkt, daß bei den Gebühren, die Gegenstand der Verfahrenskostenhilfe sind, die für den Fall der Nichtzahlung vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten. Im übrigen ist § 122 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Beantragen mehrere gemeinsam das Patent, so erhalten sie die Verfahrenskostenhilfe nur, wenn alle Anmelder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(4) Ist der Anmelder oder Patentinhaber nicht der Erfinder oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, so erhält er die Verfahrenskostenhilfe nur, wenn auch der Erfinder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
(5) Auf Antrag können so viele Jahresgebühren in die Verfahrenskostenhilfe einbezogen werden, wie erforderlich ist, um die einer Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 115 Absatz 4 der Zivilprozessordnung entgegenstehende Beschränkung auszuschließen. Die gezahlten Raten sind erst dann auf die Jahresgebühren zu verrechnen, wenn die Kosten des Patenterteilungsverfahrens einschließlich etwa entstandener Kosten einer beigeordneten Vertretung durch die Ratenzahlungen gedeckt sind. Soweit die Jahresgebühren durch die gezahlten Raten als entrichtet angesehen werden können, ist § 5 Abs. 2 des Patentkostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(6) Die Absätze 1 bis 3 sind im Fall des § 44 auf den antragstellenden Dritten entsprechend anzuwenden, wenn dieser ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Einem Beteiligten, dem die Verfahrenskostenhilfe nach den Vorschriften der §§ 130 bis 132 bewilligt worden ist, wird auf Antrag ein zur Übernahme der Vertretung bereiter Patentanwalt oder Rechtsanwalt seiner Wahl oder auf ausdrückliches Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet, wenn die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint oder ein Beteiligter mit entgegengesetzten Interessen durch einen Patentanwalt, einen Rechtsanwalt oder einen Erlaubnisscheininhaber vertreten ist. § 121 Abs. 4 und 5 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.