Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2008 - X ZB 12/06

published on 15/04/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2008 - X ZB 12/06
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Previous court decisions
Landgericht Mannheim, 7 O 323/03, 07/12/2005
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 W 37/06, 19/05/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 12/06
vom
15. April 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 1
Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren
handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit
; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch
genommen werden.
BGH, Beschl. v. 15. April 2008 - X ZB 12/06 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin
Mühlens und die Richter Asendorf und Gröning

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden der Klägerinnen und der Beklagten wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 29.692,80 €.

Gründe:


1
I. Die Klägerinnen haben die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der der Beklagte zu 2 ist, und die Beklagte zu 3, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 4 ist, wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Herausgabe und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. In dem parallelen Nichtigkeitsverfahren haben sich die Parteien verglichen. Die Klägerinnen haben daraufhin im vorliegenden Verfahren ihre Klage zurückgenommen.
2
Das Landgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2004 (GA 130) den Streitwert für das Verfahren auf insgesamt 5 Mio. € festgesetzt. Den Gesamtstreitwert hat es mit Beschluss vom 2. Juni 2005 in der Weise aufgeteilt , dass auf die Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 1 und 2 2,5 Mio. € und gegen die Beklagten zu 3 und 4 ebenfalls 2,5 Mio. € entfielen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerinnen hat das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgewiesen.
3
In dem hierauf ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger bei dem Landgericht Mannheim die von den Klägerinnen an die Beklagten zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 30.192,20 € nebst Zinsen festgesetzt. Er hat hierbei eine dreifache Erhöhungsgebühr angesetzt, weil es sich auf Seiten der Beklagten um mehrere Auftraggeber handele. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerinnen hat das Beschwerdegericht den von den Klägerinnen zu erstattenden Betrag auf 10.416,85 € nebst Zinsen herabgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit dem Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu 1 und 2 einerseits und die Beklagten zu 3 und 4 andererseits hätten zwei Gegenstände i.S. von § 7 Abs. 2 BRAGO vorgelegen. Bezüglich jedes dieser beiden Gegenstände sei es zugleich um zwei Auftraggeber gegangen, so dass jeweils gemäß § 6 BRAGO eine Erhöhung der Prozessgebühr zu erfolgen habe. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass im Streitfall mehrere Auftraggeber an verschiedenen Gegenständen eines Rechtsstreits beteiligt gewesen seien, so dass nach § 13 Abs. 3 BRAGO der Rechtsanwalt nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr erhalte.
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Klägerinnen die Absetzung der Erhöhungsgebühr erreichen. Die Beklagten, die mit ihrem Rechtsmittel die Festsetzung einer dreifachen Erhöhungsgebühr weiterverfolgen, begehren die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Im Übrigen treten sie der Rechtsbeschwerde der Klägerinnen entgegen. Die Klägerinnen beantragen, die Rechtsbeschwerde der Beklagten zurückzuweisen.
5
II. Die Rechtsbeschwerden sind nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
6
1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, der nach § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG hier anzuwenden ist, weil die Verteidigungsanzeige der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 24. Mai 2004 datiert, erhält der Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig ist, die Gebühren nur einmal. Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO die Prozessgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um 3/10. Liegen hinsichtlich der einzelnen Auftraggeber verschiedene Gegenstände vor, die in einem Verfahren geltend gemacht werden, werden die Gegenstandswerte zusammengerechnet (§ 7 Abs. 2 BRAGO).
7
Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird (BGH, Beschl. v. 5.10.2005 - VIII ZB 52/04, NJW 2005, 3786, 3787). Ob dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis betroffen ist, bestimmt sich nach dem Klagebegehren. An der Gegenstandsgleichheit fehlt es daher, wenn es um ein gegen mehrere Perso- nen gerichtetes Begehren geht, das jeden Gegner selbständig, wenn auch mit inhaltsgleichen Leistungen betrifft, die jeder nur für sich erfüllen kann (Gerold Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 6 Rdn. 25). Selbständig nebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie jeweils den gleichen Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen nicht den Begriff desselben Gegenstands (BVerfG JurBüro 1998, 78, 79).
8
Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 als selbständigen juristischen Personen geltend gemachten Unterlassungsansprüchen um verschiedene Gegenstände handelt. Beide Gesellschaften mit ihren persönlich in Anspruch genommenen Organen hätten im Falle des Obsiegens der Klägerinnen nämlich jeweils selbständig und unabhängig voneinander, nur je für sich das gegen sie gerichtete Unterlassungsbegehren beachten können. Anders als in § 421 BGB für die gesamtschuldnerische Haftung vorgesehen, kann der Unterlassungsgläubiger die Leistung nicht nur einmal fordern, weil dem Unterlassen nicht die für die Gesamtschuld notwendige Gesamtwirkung der Erfüllung zukommt. Umgekehrt kann sich der Unterlassungsschuldner nicht, wie § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB dies den Gesamtschuldnern ermöglicht, auf die Beachtung der Unterlassungspflicht durch den anderen Schuldner mit dem Ergebnis der Schuldbefreiung berufen. Dementsprechend wird - auch im Wettbewerbsrecht - überwiegend eine gesamtschuldnerische Haftung von Unterlassungsschuldnern abgelehnt (OLG Köln OLG-Rep. 2006, 134; JurBüro 1993, 671; OLG Frankfurt a.M. JurBüro 2002, 139; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825; OLG Zweibrücken AnwBl 2000, 695; Hanseatisches OLG JurBüro 1998, 541, 542; JurBüro 1989, 64, 65 mit zustimmender Anmerkung von Mümmler; OLG Stuttgart JurBüro 1998, 302, 303; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 544, 545; OLG Karlsruhe JurBüro 1992, 239; OLG Hamm JurBüro 1996, 312, 313; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 9. Aufl., 14. Kap. Rdn. 29 f.; Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 8 UWG Rdn. 2.30; Ahrens/Jestaedt, Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., 21. Kap. Rdn. 37; Köhler, AcP 1990 (1990), 496, 529 f.; Ullmann, jurisPK-UWG/Seichter, § 8 Rdn. 71; Palandt/Grüneberg, 67. Aufl., Überblick vor § 420 Rdn. 11; Erman/Ehmann, 11. Aufl., § 421 Rdn. 83; Staudinger/Noack, Neubearb. 2005, § 431 Rdn. 11). Handelt es sich aber um in diesem Sinne jeweils eigenständige, sich nicht überschneidende Rechte, die die Klägerinnen gegen die Beklagten verfolgt haben, ist auch insoweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der Beklagten nicht derselbe.
9
2. Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht jedoch die Erhöhungsgebühr für die Unterlassungsansprüche gegen die Gesellschaft und deren Organe angesetzt. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des Beklagtenvertreters war auch nicht derselbe, soweit die Klägerinnen jeweils sowohl den Geschäftsführer persönlich als auch die jeweilige Gesellschaft in Anspruch genommen haben. Insoweit lagen jeweils eigenständige Rechtsverhältnisse vor, auch wenn die Beklagten auf das gleiche Ziel in Anspruch genommen worden sind. Dass die Beklagten zu 2 und 4 gleichzeitig als Organe der Beklagten zu 1 und 3 im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Organisation verantwortlich dafür gewesen wären, dass die Gesellschaft einen etwaigen Unterlassungsanspruch künftig beachtet hätten, ändert nichts daran, dass die Beklagten zu 2 und 4 jeweils in eigener Person neben den juristischen Personen auf Unterlassung in Anspruch genommen worden sind.
10
Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf die Argumentation von Tilmann (GRUR 1986, 691, 694) beruft, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dass gegebenenfalls ein Unterlassungsschuldner für das Verhalten des anderen einzustehen hat, führt nicht dazu, dass er nicht auch für seine eigene Person die Unterlassungspflicht zu beachten hat. Aus dieser Mitverantwortungsgemein- schaft folgt jedoch keine Gesamtschuldnerschaft im Hinblick auf die hier geltend gemachten Unterlassungsansprüche.
11
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, eine juristische Person zwangsläufig nur durch ihre Organe der Unterlassungsverpflichtung nachkommen kann, Ordnungshaft nur gegen das Organ verhängt und die juristische Person nur dann zu einem Ordnungsgeld herangezogen werden kann, wenn sich ihre Organe schuldhaft verhalten haben. Es bedarf nicht der gleichzeitigen persönlichen Inanspruchnahme des Organs, um Ansprüche gegenüber der juristischen Person im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Hierzu reicht ein Unterlassungstitel gegen die juristische Person. Wird darüber hinaus auch das Organ persönlich in Anspruch genommen, so ist dieses auch selbst verpflichtet. Das kann insbesondere dann Bedeutung erlangen, wenn sich der Geschäftsführer nach einem Ausscheiden aus der Gesellschaft anderweitig geschäftlich betätigt. Auch der Hinweis der Beklagten auf die gesamtschuldnerische Verhängung des Ordnungsgelds verfängt nicht. Der Umstand, dass bei einem jeweils eigenen Verstoß von Gesellschaft und Organ das Ordnungsmittel gesamtschuldnerisch verhängt wird, weil es sich tatsächlich nur um einen einzigen Verstoß gegen zwei gleich gerichtete Unterlassungstitel handelt (OLG Zweibrücken OLG-Rep. 1998, 68, 69; OLG Hamm WRP 1987, 42 f.; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses , 3. Aufl. Rdn. 923), betrifft wiederum nur die Frage des Einstehens für die Folgen bei einem Verstoß gegen die Unterlassungspflicht, ändert aber nichts daran, dass jeder Schuldner primär die Unterlassungspflicht nur für sich allein beachten kann und damit nicht zugleich die Unterlassungsverpflichtung des anderen Schuldners erfüllen kann.
12
Betreffen mithin die Unterlassungsanträge mehrere Gegenstände, so sind nach § 7 Abs. 2 BRAGO, § 12 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F., § 5 ZPO die Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert der mehreren Gegenstände zu berechnen. Dieser Gesamtstreitwert beträgt hier 5 Mio. €, wie das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 26. Juli 2005 entschieden hat.
13
§ 13 Abs. 3 BRAGO ist nicht anwendbar. Es sind im vorliegenden Fall nicht für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden. Liegen mehrere Gegenstände vor, werden die Werte zusammengerechnet, also ein Gesamtwert gebildet (Riedel/Sußbauer-Frauenholz, BRAGO, 8. Aufl., § 13 Rdn. 27 f.).
14
3. Der Senat kann nicht selbst über die entstandenen Gebühren entscheiden. Das Beschwerdegericht ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass es in dem Rechtsstreit um zwei Unterlassungsansprüche gegangen sei. Aus dem vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Wertfestsetzungsbeschluss vom 26. Juli 2004 ergibt sich aber, dass die Klägerinnen die Beklagten auch auf Rechnungslegung, Herausgabe und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen haben. Die Unterlassungsansprüche machen dann zwar den überwiegenden, nicht aber den vollen Betrag des Gesamtstreitwerts aus. Die Gebühren können daher nicht ohne Weiteres aus dem alle Klageansprüche betreffenden Gesamtstreitwert berechnet werden. Sie sind gemäß § 7 Abs. 2 BRAGO nur insoweit nach dem Gesamtstreitwert zu berechnen , wie verschiedene Gegenstände vorliegen. Soweit dagegen die Beklagten gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen worden sind, fällt aus dem auf diesen Anspruch entfallenen Wert die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO an (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825).
15
Soweit die Klägerinnen die Beklagten auf Rechnungslegung in Anspruch genommen haben, liegen ebenfalls verschiedene Gegenstände vor. Für den Anspruch auf Rechnungslegung gelten die gleichen Grundsätze (Hefermehl/ Köhler/Bornkamm, aaO, § 9 UWG Rdn. 4.6). Auch wenn gegen Streitgenossen inhaltsgleiche Auskunftsansprüche geltend gemacht werden, handelt es sich um verschiedene Gegenstände, da die Streitgenossen nicht gesamtschuldnerisch auf die Erteilung einer einzigen Auskunft in Anspruch genommen werden, sondern jeder Streitgenosse für sich die verlangte Auskunft erteilen muss (OLG Frankfurt JurBüro 2002, 139; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825, 826; vgl. auch BGH, Urt. v. 03.04.1981 - I ZR 72/79, GRUR 1981, 592, 595 - Championne du Monde). Das gilt auch dann, wenn für den Hauptanspruch eine gesamtschuldnerische Haftung besteht (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, aaO, § 9 UWG Rdn. 4.30).
16
Anders verhält es sich dagegen mit dem gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Gestalt des Feststellungsantrags. Insoweit ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des von allen Beklagten beauftragten Rechtsanwalts derselbe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 2002, 139; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825). Die Erhöhungsgebühr ist daher aus dem auf den Feststellungsantrag entfallenden Teil des Streitwerts angefallen.
17
Welche Grundsätze für die Berechnung der Gebühr mit Blick auf den Herausgabeantrag anzuwenden sind, hängt davon ab, ob und inwieweit die Klägerinnen die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Herausgabe in Anspruch genommen haben.
Melullis Scharen Mühlens
Asendorf Gröning
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 07.12.2005 - 7 O 323/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.05.2006 - 6 W 37/06 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
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published on 03/11/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL I ZR 101/15 Verkündet am: 3. November 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 237/09 Verkündet am: 19. Oktober 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 127/10 Verkündet am: 1. März 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 15 Abs. 2 Satz 1
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.