Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2004 - X ZA 7/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Projektentwicklungskosten. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Das Berufungsurteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 10. Oktober 2003 zugestellt worden. Am 10. November 2003 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mittels Telefax beim Bundesgerichtshof namens der Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingereicht, der nochmals auf dem Postweg am
12. November 2003 eingegangen ist. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin lag erst dem am 12. November 2003 eingegangenen Schriftsatz bei.
II. Dem Antrag muß der Erfolg versagt bleiben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg besitzt. Die Klägerin hat bisher eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingereicht; die Beschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist abgelaufen. Der Klägerin kann auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist bewilligt werden (§ 233 ZPO). Zwar kann die rechtzeitige Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs ausreichen, die nicht rechtzeitige Beschwerdeeinlegung als entschuldigt erscheinen zu lassen. Das gilt aber nur dann, wenn innerhalb der Beschwerdefrist ein vollständiges Gesuch um Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen eingereicht wird. Mit einer Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann die Partei nämlich lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn die ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht verschuldet (BGH, Beschl. v. 4.5.1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097, 2098; Beschl. v. 24.11.1999 - XII ZR 134/99, NJW-RR 2000, 879 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 12). Wenn die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wie hier erstmals für die Rechtsmittelinstanz beantragt wird, setzt die Gewährung der Wiedereinsetzung regelmäßig voraus, daß die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Vordruck eingereicht hat (BGH, Beschl. v. 21.9.1988 - IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4; Beschl. v. 20.3.1997 - III ZB 4/97, BGHR ZPO § 233 Pro-
zeßkostenhilfe 9; Beschl. v. 26.2.2002 - I ZB 20/02, FamRZ 2003, 89). Dies ist nicht geschehen; die Erklärung ist erst am 12. November 2003 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgerichtshof eingegangen. Dafür, daß ein ausnahmsweise abweichend zu beurteilender Fall vorliegen könnte, ist dem Antrag nichts zu entnehmen.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.