Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2008 - X ZA 2/07

published on 11/02/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2008 - X ZA 2/07
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZA 2/07
vom
11. Februar 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 52 587.0-53
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,
Asendorf und Gröning

beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 17. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Das Gesuch um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen , weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 138 Abs. 1 PatG, § 114 ZPO).
2
1. Da das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss nicht zugelassen hat, könnten dem Gesuch die erforderlichen Erfolgsaussichten abgesehen von der zusätzlich gerügten Verletzung von § 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG, nur beigemessen werden, wenn die in § 100 Abs. 3 Nr. 3 und 6 PatG aufgeführten Mängel vorlägen, wenn also der Beschluss entweder nicht mit Gründen versehen ist oder dem Antragsteller das rechtliche Gehör versagt war.
3
a) Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG dient nicht der Richtigkeitskontrolle der Beschwerdeentscheidungen des Bundespatentgerichts , sondern vielmehr ausschließlich der Sicherung der Verpflichtung des Beschwerdegerichts, seine Entscheidung zu begründen. Für die unterlegene Partei muss aus den schriftlichen Gründen der Entscheidung erkennbar sein, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte nach dem Willen des Bundespatentgerichts die getroffene Entscheidung tragen sollen. An diesem Gesetzeszweck müssen sich die Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nicht mit Gründen versehen" ausrichten (st. Rspr., vgl. etwa Sen.Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572, 573 - Vertikallibelle ; Sen.Beschl. v. 12.7.2006 - X ZB 33/05, GRUR 2006, 929 - Rohrleitungsprüfverfahren

).


4
Daraus ergibt sich einerseits, dass eine sachlich fehlerhafte, unvollständige oder unschlüssige Begründung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigt. Andererseits genügt es dem Begründungszwang noch nicht, dass die Entscheidung formal überhaupt Gründe enthält. Eine Entscheidung ist "nicht mit Gründen versehen", wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Der fehlenden Begründung ist es dabei gleichzusetzen, wenn die vorhandenen Gründe ganz unverständlich und verworren sind, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren. Dem Erfordernis der Erkennbarkeit der maßgeblichen Erwägungen ist auch dann nicht genügt, wenn die Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken (BGHZ 39, 333 - Warmpressen; Sen.Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II; Sen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur).
5
b) Das in § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG verankerte Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das mit der Sache befasste Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 11, 218; 62, 347; 79, 51; 83, 24; 86, 133). Verletzt ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das entscheidende Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 47, 182, 188; Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792 - Spiralbohrer; Sen.Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919 - Zugriffsinformation), oder wenn es tatsächliche Erkenntnisse verwertet hat, zu denen die Verfahrensbeteiligten nicht Stellung nehmen konnten (BGH, Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637 - TOP-Selection; Sen.Beschl. GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur).
6
Entsprechende Mängel weist die Beschwerdeentscheidung nicht auf.
7
2. Der Beschluss genügt den sich aus § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG ergebenden Anforderungen.
8
a) Das Bundespatentgericht hat die Anmeldung auf ihre Patentfähigkeit hin überprüft und diese verneint. Es hat sich in den Gründen seines Beschlusses auf die einschlägige ergangene Rechtsprechung des Senats gestützt, wonach es für die Patentfähigkeit wegen des Ausschlusses von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen als solchen nicht entscheidend auf die Technizität, sondern vielmehr darauf ankommt, ob die beanspruchte Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen, und ausgeführt, die Lehre nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags sowie aller hilfsweise zur Entscheidung gestellten Fassungen sei nicht patentfähig, weil es sich dabei um ein dem Patentschutz nicht zugängliches Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches handele (§ 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG). Die Rüge, der Beschluss setze sich lediglich damit auseinander , ob im Hauptanspruch des Hauptantrags Technizität zu sehen sei, er sei aber nicht mit Entscheidungsgründen dazu versehen, ob in der patentbeschreibungsgemäßen Generierung einer einfachen Vorform computerbasierten künstlichen Bewusstseins Technizität gesehen werden könnte, geht unabhängig von der Frage ihrer verfahrensrechtlichen Stichhaltigkeit bereits an den von § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG gestellten Anforderungen vorbei.
9
b) Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liegt insbesondere auch nicht darin, dass das Bundespatentgericht sich in den Gründen nicht ausdrücklich mit dem vom Antragsteller vorgebrachten Argument auseinandergesetzt hat, seine Erfindung weise mit Compilern und Debuggern vergleichbare Technizitätsmerkmale auf und hätte patentiert werden müssen, wenn das Deutsche Patentund Markenamt für Compiler und Debugger Patente erteile. Selbst wenn es sich so verhielte - was fraglich erscheint, weil die vom Antragsteller auf Seite 3 seines Protokollergänzungsantrags vom 29. November 2006 mitgeteilten Veröffentlichungsnummern des Deutschen Patent- und Markenamtes lediglich auf Offenlegungsschriften (vgl. § 32 Abs. 2 PatG) hindeuten, nicht aber auf erteilte Patente - wäre das Bundespatentgericht jedenfalls nicht an die rechtliche Beurteilung seitens des Deutschen Patent- und Markenamtes in anderen Fällen gebunden gewesen. Es hätte außerdem, selbst wenn es zuvor eine abweichende Auffassung vertreten hätte, wofür nichts spricht, diese anders lautende Recht- sprechung aufgeben können, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, die Patentfähigkeit sei in Fällen der vorliegenden Art nicht zu bejahen.
10
c) Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zulassungsgrund des § 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG ist ebenfalls nicht gegeben. Der Antragsteller leitet ihn daraus her, dass nach Lage der Dinge seinem Zweitantrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hätte stattgegeben und ihm ein Patentanwalt beigeordnet werden müssen, dem bestimmt aufgefallen wäre, dass die Antragsmatrix entsprechend hätte verlängert werden müssen. Diesem Argument liegt ein unzutreffendes Verständnis der Bestimmung des § 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG zugrunde. Die von diesem Zulassungsgrund erfassten Vertretungsmängel betreffen fehlende Partei- oder Prozessfähigkeit eines Beteiligten, das Fehlen der Vertretungsmacht eines als Vertreter Auftretenden oder eine Entscheidung trotz unterbliebener Terminsladung (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 100 Rdn. 52 ff.). Um solche Fälle geht es vorliegend nicht.
11
d) Das Bundespatentgericht hat sich auch in einer den Anforderungen des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG entsprechenden Weise mit den zum SubHilfsantrag gehörenden Ansprüchen befasst und darin die vorrichtungsmäßige Einkleidung einer Lehre gesehen, die selbst nicht patentfähig ist, weil sie keine Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln lehrt.
12
3. Soweit der Antragsteller die nicht rechtzeitige Gewährung rechtlichen Gehörs durch übermäßig lange Dauer des Verfahrens vor dem Deutschen Patent - und Markenamt geltend macht, berührt dies den Anwendungsbereich von § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht. Diese Bestimmung erfasst nur Mängel des Beschwerdeverfahrens , nicht aber solche aus dem diesem vorangegangenen Verfahren (vgl. Sen.Beschl. v. 24.10.2000 - X ZB 6/00, GRUR 2001, 139 - Park- karte; v. 6.2.2007 - X ZB 4/06, Tz. 15). Im Übrigen gelten die Ausführungen oben zu 2. b) entsprechend.
13
4. Darin, dass das Bundespatentgericht dem Antragsteller keine Gelegenheit gegeben hat, sich nachträglich zur vermeintlich vom Gericht in der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung zum Verhältnis der Beschlüsse des Senats X ZB 33/03 und X ZB 34/03 vom 19. Oktober 2004 zu den Leitsätzen 1 und 2 der Entscheidung BGHZ 144, 282 - Sprachanalyseeinrichtung - zu äußern, liegt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Entscheidung des Bundespatentgerichts anderenfalls abweichend hätte ausfallen können.
14
5. Keine Aussicht auf Erfolg bieten schließlich die vom Antragsteller im Zusammenhang mit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erhobenen Beanstandungen. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, mit einer Begründung versehen, die mit der von ihm in der Sache getroffenen Entscheidung, die ihrerseits den Anforderungen aus § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG genügt, übereinstimmt. Weitergehende Anforderungen können in einer die Rechtsbeschwerde eröffnenden Weise unbeschadet der nach der Rechtsprechung zu verneinenden Frage, ob dem Antragsteller in seiner Rechtsauffassung zu folgen ist, die Entscheidung über die Nichtzulassung eines Rechtsmittels bedurfte der Begründung, nicht gestellt werden.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Asendorf Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.11.2006 - 17 W (pat) 72/04 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesger

(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt,
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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Annotations

(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 100) ist einem Beteiligten auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

(2) Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Bundesgerichtshof einzureichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Über das Gesuch beschließt der Bundesgerichtshof.

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie der §§ 133, 134, 136 und 137 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden kann.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.

(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

1.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2.
ästhetische Formschöpfungen;
3.
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4.
die Wiedergabe von Informationen.

(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht

1.
die Offenlegungsschriften,
2.
die Patentschriften und
3.
das Patentblatt.
Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Patentinformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt Angaben aus den in Satz 1 genannten Dokumenten an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht ausgeschlossen ist (§ 31 Absatz 3b).

(2) Die Offenlegungsschrift enthält die nach § 31 Abs. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden Unterlagen der Anmeldung und die Zusammenfassung (§ 36) in der ursprünglich eingereichten oder vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Veröffentlichung zugelassenen geänderten Form. Die Offenlegungsschrift wird nicht veröffentlicht, wenn die Patentschrift bereits veröffentlicht worden ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung der Offenlegungsschrift absehen, soweit die Anmeldung Angaben oder Zeichnungen enthält, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.

(3) Die Patentschrift enthält die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, auf Grund deren das Patent erteilt worden ist. Außerdem ist in der Patentschrift der Stand der Technik anzugeben, den das Deutsche Patent- und Markenamt für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 43 Absatz 1). Ist die Zusammenfassung (§ 36) noch nicht veröffentlicht worden, so ist sie in die Patentschrift aufzunehmen.

(4) Die Offenlegungs- oder Patentschrift wird unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 auch dann veröffentlicht, wenn die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt oder das Patent erlischt, nachdem die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen waren.

(5) Das Patentblatt enthält regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen im Register, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente oder die Eintragung und Löschung ausschließlicher Lizenzen betreffen, und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten von Patentanmeldungen.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.