Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2019 - X ZA 1/19

published on 18/06/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2019 - X ZA 1/19
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Landgericht Mühlhausen, 6 O 657/15, 04/12/2018
Thüringer Oberlandesgericht, 2 U 6/19, 21/01/2019

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZA 1/19
vom
18. Juni 2019
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI:DE:BGH:2019:180619BXZA1.19.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski, und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm

beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2019 wird abgelehnt.

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin ist durch Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 4. Dezember 2018 zur Zahlung von 40.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten verurteilt worden. Das Urteil ist ihrem Prozessbevollmächtigten am 10. Dezember 2018 zugestellt worden. Am 4. Januar 2019 ist beim Berufungsgericht ein mit "Berufung" überschriebener Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten eingegangen, in dem es heißt, dass gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt werde, dass dies aber nur für den Fall der - zugleich beantragten - Bewilligung von Prozesskostenhilfe gelten solle; die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin werde unverzüglich nachgereicht.
2
Diese Erklärung und die zugehörigen Unterlagen sind am 15. Januar 2019 beim Berufungsgericht eingegangen.
3
Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 21. Januar 2019 als unzulässig verworfen; das Prozesskostenhilfegesuch hat es mit Beschluss vom gleichen Tag unter Bezugnahme auf den Verwerfungsbeschluss mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen.
4
Die Antragstellerin möchte gegen beide Beschlüsse Rechtsbeschwerde einlegen und dafür Prozesskostenhilfe gewährt bekommen.
5
II. Der Antrag ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen.
6
1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO).
7
a) Die Einlegung der Berufung "unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe" führt nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Das beruht darauf, dass eine Partei, die die Kosten der Prozessführung nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht oder nur in Raten aufbringen kann, sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst darauf beschränken kann, innerhalb der Berufungsfrist einen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beim Berufungsgericht einzureichen; die Berufungseinlegung darf sie dann bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zurückstellen. Grundsätzlich darf die Berufung dementsprechend nicht verworfen werden, bevor über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden ist, wodurch dem Antragsteller die Möglichkeit erhalten bleibt, das Rechtsmittel gleichwohl auf eigenes Kosten- risiko einzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 10 mwN).
8
b) Das Berufungsgericht hat die Berufung zwar am gleichen Tag verworfen, an dem es das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin zurückgewiesen hat. Dies rechtfertigt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem gegebenen Sach- und Streitstand aber nicht. Das Berufungsgericht hat sich dazu nach dem Zusammenhang der Gründe aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigt gesehen, derzufolge mit der Verwerfung der Berufung nach Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs nur zugewartet werden muss, wenn der Antragsteller vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (BGH aaO Rn. 10), und es hat zu Recht angenommen, dass diese Voraussetzung im Streitfall nicht erfüllt ist.
9
Mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit hätte die Antragstellerin in diesem Sinne vernünftigerweise nur dann nicht rechnen müssen , wenn sie innerhalb der Berufungsfrist ein vollständiges Gesuch mitsamt der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den entsprechenden Belegen eingereicht hätte. Daran fehlt es jedoch. Nach den im Verwerfungsbeschluss getroffenen Feststellungen sind ihre Erklärungen gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erst am 15. Januar 2019 beim Berufungsgericht eingegangen. Dies entspricht der Aktenlage. Der an das Berufungsgericht adressierte Schriftsatz mit der Erklärung der Antragstellerin nach § 117 Abs. 2 ZPO datiert zwar vom 10. Januar 2019, trägt aber den Eingangsstempel vom 15. Januar 2019.
10
c) Danach hätte das Prozesskostenhilfegesuch für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens allenfalls dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Antragstellerin durch die zeitgleiche Verwerfung der Berufung die Möglichkeit abgeschnitten worden wäre, in entsprechender Anwendung von §§ 517, 519 ZPO wegen der verspätet eingereichten Erklärungen nach § 117 Abs. 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erwirken. Dazu hätte es indes eingehender Auseinandersetzung mit den Ursachen dafür bedurft, warum die Unterlagen erst am 15. Januar 2019 beim Berufungsgericht eingegangen sind, und der Darlegung, dass die Antragstellerin alles Zumutbare getan hatte, um den Zugang innerhalb der Berufungsfrist zu gewährleisten. Daran fehlt es jedoch. In dem Entwurf für einen Rechtsbeschwerdeschriftsatz wird insoweit nur pauschal behauptet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten sei dem Berufungsgericht am 10. Januar 2019 durch Boten übersandt worden. Dafür sind indes keine Anhaltspunkte ersichtlich ; einen Hinweis auf die Übermittlung durch Boten an das Berufungsgericht enthält der Schriftsatz vom 10. Januar 2019 nicht; eine Erklärung dafür, warum die Unterlagen erst am 15. Januar 2019 beim Berufungsgericht eingegangen sind, obwohl sie am 10. Januar 2019 mit Boten gesandt worden sein sollen, enthält das Prozesskostenhilfegesuch nicht.
11
d) Der Umstand, dass der Hinweis der Vorsitzenden des Berufungssenats vom 4. Januar 2019, die Berufung sei als bedingte Einlegung unzulässig , erst am 10. Januar 2019 zur Post gegeben worden ist und den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin dementsprechend nicht mehr vor Ablauf der Berufungsfrist erreicht hat, rechtfertigt keine ihr günstigere Entscheidung. Sie möchte darauf hinaus, dass sie die Berufung, wenn diese Verfügung - wiean sich geboten - zeitnah ausgeführt worden wäre, noch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist unbedingt eingelegt hätte. Dieser Einwand ist deshalb nicht erheblich, weil der Hinweis ohnehin nicht veranlasst war, nachdem die bedingte Berufungseinlegung mit der Ankündigung verbunden war, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin werde unverzüglich nachgereicht.
12
Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass der Hinweis gerade wegen der angekündigten Nachreichung dieser Unterlagen zum Prozesskostenhilfeantrag missverständlich war.
13
2. Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs zur Durchführung des Berufungsverfahrens ist nicht zu gewähren; dieses Rechtsmittel ist im Streitfall nicht statthaft, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO) nicht vorliegen, und hätte aus Rechtsgründen deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Meier-Beck Gröning Grabinski
Hoffmann Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 04.12.2018 - 6 O 657/15 -
OLG Jena, Entscheidung vom 21.01.2019 - 2 U 6/19 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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published on 05/02/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 38/12 vom 5. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 114, 519, 522 Eine Berufung, die unter der Bedingung eingelegt wird, dass die zugleich beantragte Pr
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Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.