Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2004 - X ARZ 26/04
published on 17/02/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2004 - X ARZ 26/04
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 26/04
vom
17. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig.
Gründe:
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die in Offenbach (Landgerichtsbezirk Darmstadt) ihren Sitz hat, Zahlung aufgrund Warenlieferung. Entsprechend ihrer Angabe im Mahnbescheidsantrag zu dem für das streitige Verfahren zuständigen Gericht ist der Rechtsstreit nach Widerspruch der Beklagten an das Landgericht Darmstadt abgegeben worden. Nach Eingang der Akten beim Landgericht Darmstadt teilte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit, daß die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen hätten, nach welcher Höxter als Gerichtsstand vereinbart worden sei. Deshalb sei zur Durchführung des Rechtsstreits das Landgericht Paderborn berufen; der
Rechtsstreit solle bei der dortigen Kammer für Handelssachen durchgeführt werden.
Mit Beschluß vom 5. November 2003 hat sich das Landgericht Darmstadt für "funktionell" unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Paderborn - Kammer für Handelssachen - verwiesen. Das Landgericht Paderborn - Kammer für Handelssachen - hat mit Beschluß vom 5. Dezember 2003 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen. Mit Beschluß vom 19. Dezember 2003 hat sich die Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (erneut) für funktionell unzuständig erklärt und die Sache an die Kammer für Handelssachen desselben Gerichts verwiesen. Mit Beschluß vom 19. Januar 2004 hat das Landgericht Darmstadt - Kammer für Handelssachen - ausgesprochen, daß die Verweisung an das Landgericht Paderborn als bindend anzusehen sei, sich gleichfalls für unzuständig erklärt und die Akte dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II. Die Vorlage ist unzulässig.
Seit der Änderung des § 36 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I, 3224) ist an die Stelle der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes als des zunächst höheren gemeinschaftlichen Gerichts die desjenigen Oberlandesgerichts getreten, zu dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befaßte Gericht gehört (Sen.Beschl. v. 27.10.1998 - X ARZ 876/98, NJW 1999, 221).
Ein nach der Neuregelung noch vorgesehener Ausnahmefall nach § 36 Abs. 3 ZPO liegt nicht vor. Nach systematischer Stellung, Entstehungsgeschichte und Funktion kommt eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur in Betracht , wenn ein Oberlandesgericht im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO von der Auffassung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will (Sen.Beschl. v. 05.10.1999 - X ARZ 247/99, NJW 2000, 80, 81; vgl. auch amtl. Begr., BT-Drucks. 13/9124, S. 45 f.). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 3 ZPO sind nur die in dieser Bestimmung genannten Oberlandesgerichte zur Vorlage befugt. Eine unmittelbare Anrufung des Bundesgerichtshofes auf Vorlage eines beteiligten Gerichts scheidet deshalb aus (Sen.Beschl. v. 30.04.2002 - X ARZ 59/02, vgl. auch Zöller/Vollkommer , ZPO, 24. Aufl., § 36 Rdn. 4 a).
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich
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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich
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published on 30/04/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 59/02 vom 30. April 2002 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck
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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.