Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2007 - X ARZ 256/07

published on 25/09/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2007 - X ARZ 256/07
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Amtsgericht Eschweiler, 26 C 26/07, 14/08/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 256/07
vom
25. September 2007
in dem Gerichtsbestimmungsverfahren
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007
durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die
Richter Asendorf und Gröning

beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Eschweiler.

Gründe:


1
I. Die Parteien streiten über das Entgelt für Arbeiten, die der Kläger für den Beklagten erbracht hat. Einerseits ging es um den Lohn für die Tätigkeit des Klägers als Diskjockey. Über diesen Teil des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht durch Urteil vom 9. November 2006 entschieden (GA 48). Darüber hinaus geht es um diverse Renovierungsarbeiten, die der Kläger vor der Neueröffnung der Diskothek des Beklagten erbracht hat. Diesen Teil der Klage nebst Prozesskostenhilfegesuch hat das Arbeitsgericht an das Amtsgericht Eschweiler verwiesen (GA 49, 55). Das Amtsgericht hat die Übernahme abgelehnt , sich für unzuständig erklärt und die Sache zur Bestimmung des Rechtswegs vorgelegt (GA 64). Rechtsmittel haben die Parteien nicht eingelegt.
2
II. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die durch § 17 a Abs. 4 GVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit auch bei einem schwerwiegen- den Rechtsfehler es grundsätzlich ausschließt, die Begründungswirkung der Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtsweges zu durchbrechen (Sen.Beschl. v. 8.7.2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990 m.w.N.). Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei einer gesetzwidrigen Verweisung (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; Sen.Beschl. v. 8.7.2003, aaO). Eine andere Beurteilung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil das Arbeitsgericht - wie das Amtsgericht meint - einer offenkundigen Fehlbeurteilung unterlegen und sein Verweisungsbeschluss deshalb willkürlich sei. Die durch § 17 a Abs. 4 GVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit schließt es selbst bei einem schwerwiegenden Rechtsfehler grundsätzlich aus, die Bindungswirkung der Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtswegs zu durchbrechen (Sen.Beschl. v. 8.7.2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990; Sen.Beschl. v. 16.12.2003 - X ARZ 363/03, NJW-RR 2004, 587). Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen sich soweit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn sie als objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande gekommen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG NJW 1992, 359, 361). Hiervon kann jedoch allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; vgl. auch Senat BGHZ 85, 116, 118 f. - Auflaufbremse; BFH, Beschl. v.
23.4.1991 - VII B 221/90, RPfl 1992, 82; Sen.Beschl. v. 9.4.2002, aaO). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.
3
Da das Arbeitsgericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig ausgesprochen hat, dass der zu ihm beschrittene Rechtsweg für den noch nicht beschiedenen Teil des Rechtsstreits unzulässig ist und die Sache an das vorlegende Amtsgericht verwiesen hat, ist der Zuständigkeitsstreit entschieden.
Scharen Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Gröning
Vorinstanz:
AG Eschweiler, Entscheidung vom 14.08.2007 - 26 C 26/07 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 09/04/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 24/02 vom 9. April 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein GVG § 17a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 Zur Unzulässigkeit einer Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Abs
published on 13/11/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 266/01 vom 13. November 2001 in Sachen Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein GVG § 17 a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist in dem durch § 17 a GVG eröffneten Instanzenzug festzul
published on 08/07/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 138/03 vom 8. Juli 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 17 a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 Die durch § 17 a Abs. 4 GVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit schließt es auch bei einem s
published on 16/12/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 363/03 vom 16. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GVG § 17a; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 Der Umstand, daß das Landgericht bei der Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht die
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.