Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2012 - X ARZ 122/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
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- I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Senat den Antrag, ein anhängiges Berufungsverfahren, in dem der Antragsteller die Beklagten im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung eines Grundstücks auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, einem anderen Oberlandesgericht zuzuweisen, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Gehörsrüge. Er lehnt die Senatsmitglieder, die an dem angefochtenen Beschluss mitgewirkt haben, als befangen ab und beantragt, die Entscheidung über die Gehörsrüge einem anderen Senat zu übertragen.
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- II. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.
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- Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch mit verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772 f.), darf ein Richter an der Entscheidung über ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch mitwirken, wenn das Gesuch offensichtlich rechtsmissbräuchlich oder unzulässig ist. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn sich die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht individuell auf die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen und der Antragsteller einen nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit nicht einmal ansatzweise darlegt (BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - I ZB 7/10 Rn. 4 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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- Der Antragsteller stützt sein Ablehnungsgesuch auf den Umstand, dass die abgelehnten Richter dem X. Zivilsenat angehören, der bereits in einem früheren Verfahren im Jahr 2005, an dem der jetzige Senatsvorsitzende als Beisitzer mitgewirkt hat, das Grundrecht des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Diese Begründung lässt - auch soweit sich das Gesuch gegen den Senatsvorsitzenden richtet - einen konkreten Bezug zu dem vorliegenden Verfahren nicht einmal ansatzweise erkennen. Das Gesuch ist deshalb offensichtlich unzulässig.
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- III. Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Senat nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehalten, den Antragsteller vor einer Entscheidung über seinen Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung mündlich anzuhören.
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- IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Hoffmann Schuster
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Annotations
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
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ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.